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BGH Beschluss vom 15.05.2003 – 3 StR 109/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
3 StR 109/03
1.
2.
wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Mai 2003 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Osnabrück vom 22. Juli 2002 im Aus-
spruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben; die
Anordnung des Wertersatzverfalls entfällt.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Der Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von jeweils 2.500
stehen die zivilrechtlichen Ansprüche der Verletzten nach § 73 Abs. 1 Satz 2
StGB entgegen, der auch bei § 73 a StGB anwendbar ist (vgl. Schmidt in LK
11. Aufl. § 73 a Rdn. 3).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
Tolksdorf Winkler von Lienen
Becker Hubert