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BGH Urteil vom 15.05.2003 – 3 StR 109/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
15. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
3 StR 109/03
1.
2.
wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Mai 2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
von Lienen,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten Nico K. ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Osnabrück vom 22. Juli 2002 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten in-
soweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die
Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen erpresserischen
Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub, schwerer räuberischer Er-
pressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten der Angeklagten ein-
gelegte, nach Antrag und Begründung auf den Strafausspruch beschränkte
Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten
wird, rügt die Verletzung materiellen Rechts und erstrebt höhere Freiheitsstra-
fen. Das Rechtsmittel ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesan-
walts dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO.
Tolksdorf Winkler von Lienen
Becker Hubert