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BGH Urteil vom 15.05.2003 – 3 StR 109/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

15. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

3 StR 109/03

1.

2.

wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Mai 2003,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Winkler,

von Lienen,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten Nico K. ,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Osnabrück vom 22. Juli 2002 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten in-

soweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die

Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen erpresserischen

Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub, schwerer räuberischer Er-

pressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben

Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten der Angeklagten ein-

gelegte, nach Antrag und Begründung auf den Strafausspruch beschränkte

Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten

wird, rügt die Verletzung materiellen Rechts und erstrebt höhere Freiheitsstra-

fen. Das Rechtsmittel ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesan-

walts dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO.

Tolksdorf Winkler von Lienen

Becker Hubert