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BGH Beschluss vom 15.05.2003 – 3 StR 141/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 141/03

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2003 gemäß

§ 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Krefeld vom 27. November 2002 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge (Tatzeit: 27. November 2001 bis 31. März

2002 und 9. Juli 2002) in mehr als 37 Fällen verurteilt ist; im

Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens

und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-

kasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

daß der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 37 Fällen so-

wie wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Be-

täubungsmitteln in elf Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

Die Teileinstellung ist erforderlich, weil die Feststellung der Einzeltaten

in dem angefochtenen Urteil nicht in vollem Umfang nachvollziehbar ist. Dazu

weist der Senat darauf hin, daß ein Tatrichter, wenn er auf Grund einer Häufig-

keitsangabe (hier zweimal in der Woche) und eines Zeitraums (hier vom

27. November 2001 bis 9. Juli 2002) eine bestimmte Zahl von Einzeltaten fest-

stellen will, eine nachvollziehbare Berechnung anzustellen hat, die im Revi-

sionsverfahren einer Nachprüfung zugänglich ist. Dabei sollte insbesondere

auch ausgeführt werden, wie zu Beginn und zu Ende des Tatzeitraums gerech-

net worden ist, wenn in diesem die maßgeblichen Zeitabschnitte (hier Wochen)

nur unvollständig enthalten sind. Diese Darlegungen weisen hier mehrfache

Mängel auf:

a) Bereits die Gesamtzahl von 53 festgestellten Einkaufsfahrten ist nicht

nachvollziehbar. Im Tatzeitraum vom 27. November 2001 (48. KW) bis zum

9. Juli 2002 (29. KW) liegen 31 volle Wochen, die bereits 62 Einkaufsfahrten

ergäben, wobei noch die Fahrt vom 9. Juli 2002 und gegebenenfalls - hierzu

schweigt das Urteil - zwei Fahrten in der begonnenen 48. KW von 2001 (der

26. November war ein Montag, an dem gegen den Angeklagten W.

eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Altena stattgefunden hat) hinzu-

kämen. Durch die Aburteilung einer geringeren Zahl von Fällen ist der Ange-

klagte jedoch nicht beschwert.

b) Hinsichtlich des ersten, vor der Bewaffnung des Angeklagten

W. liegenden Teils des Tatzeitraums bis 31. März 2002 ergeben sich un-

ter Einschluß der Tat vom 9. Juli 2002, wie der Generalbundesanwalt ausge-

führt hat, nur 37 anstatt 42 Einkaufsfahrten. Dabei entnimmt der Senat dem

Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß die zwei wöchentlichen Fahrten

in der 48. KW von 2001 nach dem 26. November 2001 erfolgt waren, da der

Angeklagte an diesem Montag verhindert war. Der Senat hat deshalb auf An-

trag des Generalbundesanwalts das Verfahren wegen der 37 Taten überstei-

genden Fälle nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Daher entfallen fünf Fälle

und - nach dem vom Landgericht festgestellten Anteil der Umtauschfahrten an

der Gesamtzahl der Einkaufsfahrten - vier Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jah-

ren und neun Monaten und eine von zwei Jahren und sechs Monaten. Bei der

Vielzahl erheblicher Straftaten und der sehr mäßigen Erhöhung der Einsatz-

strafe kann der Senat ausschließen, daß die Strafkammer ohne diese Einzel-

strafen zu einer noch milderen Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre.

c) Auch die Zahl von elf Taten im zweiten Abschnitt des Tatzeitraums

vom 1. April bis 9. Juli 2002 ist nicht nachvollziehbar. Dieser Zeitraum enthält

14 vollständige Wochen, so daß sich bei richtiger Berechnung 28 statt elf Ta-

ten ergäben. Auch hierdurch ist der Angeklagte nicht beschwert.

Tolksdorf Miebach Winkler

Becker Hubert