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BGH Beschluss vom 15.05.2003 – 3 StR 141/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 141/03
BESCHLUSS
vom
15. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2003 gemäß
§ 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Krefeld vom 27. November 2002 wird
1. das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte wegen Ein-
fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat-
einheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge (Tatzeit: 27. November 2001 bis
31. März 2002 und 9. Juli 2002) in mehr als 37 Fällen verur-
teilt ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Ver-
fahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der
Staatskasse zur Last,
2. das vorgenannte Urteil
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte der
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
48 Fällen, davon in 37 Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum
unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge und in elf Fällen in Tateinheit mit Beihilfe
zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Die Teileinstellung ist erforderlich, weil die Feststellung der Einzeltaten
in dem angefochtenen Urteil nicht in vollem Umfang nachvollziehbar ist. Dazu
weist der Senat darauf hin, daß ein Tatrichter, wenn er auf Grund einer Häufig-
keitsangabe (hier zweimal in der Woche) und eines Zeitraums (hier vom
27. November 2001 bis 9. Juli 2002) eine bestimmte Zahl von Einzeltaten fest-
stellen will, eine nachvollziehbare Berechnung anzustellen hat, die im Revi-
sionsverfahren einer Nachprüfung zugänglich ist. Dabei sollte insbesondere
auch ausgeführt werden, wie zu Beginn und zu Ende des Tatzeitraums gerech-
net worden ist, wenn in diesem die maßgeblichen Zeitabschnitte (hier Wochen)
nur unvollständig enthalten sind. Diese Darlegungen weisen hier mehrfache
Mängel auf:
a) Bereits die Gesamtzahl von 53 festgestellten Einkaufsfahrten ist nicht
nachvollziehbar. Im Tatzeitraum vom 27. November 2001 (48. KW) bis zum
9. Juli 2002 (29. KW) liegen 31 volle Wochen, die bereits 62 Einkaufsfahrten
ergäben, wobei noch die Fahrt vom 9. Juli 2002 und gegebenenfalls - hier
schweigt das Urteil - zwei Fahrten in der begonnenen 48. KW von 2001 (der
26. November war ein Montag, an dem gegen den Mitangeklagten Mike W.
eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Altena stattgefunden hat)
hinzukämen. Durch die Aburteilung einer geringeren Zahl von Fällen ist die
Angeklagte jedoch nicht beschwert.
b) Hinsichtlich des ersten, vor der Bewaffnung des Mitangeklagten Mike
W. liegenden Teils des Tatzeitraums bis 31. März 2002 ergeben sich unter
Einschluß der Tat vom 9. Juli 2002, wie der Generalbundesanwalt ausgeführt
hat, nur 37 anstatt 42 Einkaufsfahrten. Dabei entnimmt der Senat dem Ge-
samtzusammenhang der Urteilsgründe, daß die zwei wöchentlichen Fahrten in
der 48. KW von 2001 nach dem 26. November 2001 erfolgt waren, da der Mit-
angeklagte an diesem Montag verhindert war. Der Senat hat daher auf den
Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren wegen der 37 Taten über-
steigenden Fälle nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Damit entfallen fünf Fälle.
c) Auch die Zahl von elf Taten im zweiten Abschnitt des Tatzeitraums
vom 1. April bis 9. Juli 2002 ist nicht nachvollziehbar. Dieser Zeitraum enthält
14 vollständige Wochen, so daß sich bei richtiger Berechnung 28 statt elf Ta-
ten ergäben. Auch hierdurch ist die Angeklagte nicht beschwert.
Auf die Auswirkungen dieser Mängel auf die Strafzumessung kommt es
bei der Angeklagten Kirsten W. nicht an, da der gesamte Strafausspruch
wegen fehlender Einzelstrafen ohnehin der Aufhebung unterliegt.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert