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BGH Beschluss vom 15.05.2003 – 3 StR 141/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 141/03

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2003 gemäß

§ 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Krefeld vom 27. November 2002 wird

1. das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte wegen Ein-

fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat-

einheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge (Tatzeit: 27. November 2001 bis

31. März 2002 und 9. Juli 2002) in mehr als 37 Fällen verur-

teilt ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Ver-

fahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der

Staatskasse zur Last,

2. das vorgenannte Urteil

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte der

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

48 Fällen, davon in 37 Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum

unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge und in elf Fällen in Tateinheit mit Beihilfe

zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

Die Teileinstellung ist erforderlich, weil die Feststellung der Einzeltaten

in dem angefochtenen Urteil nicht in vollem Umfang nachvollziehbar ist. Dazu

weist der Senat darauf hin, daß ein Tatrichter, wenn er auf Grund einer Häufig-

keitsangabe (hier zweimal in der Woche) und eines Zeitraums (hier vom

27. November 2001 bis 9. Juli 2002) eine bestimmte Zahl von Einzeltaten fest-

stellen will, eine nachvollziehbare Berechnung anzustellen hat, die im Revi-

sionsverfahren einer Nachprüfung zugänglich ist. Dabei sollte insbesondere

auch ausgeführt werden, wie zu Beginn und zu Ende des Tatzeitraums gerech-

net worden ist, wenn in diesem die maßgeblichen Zeitabschnitte (hier Wochen)

nur unvollständig enthalten sind. Diese Darlegungen weisen hier mehrfache

Mängel auf:

a) Bereits die Gesamtzahl von 53 festgestellten Einkaufsfahrten ist nicht

nachvollziehbar. Im Tatzeitraum vom 27. November 2001 (48. KW) bis zum

9. Juli 2002 (29. KW) liegen 31 volle Wochen, die bereits 62 Einkaufsfahrten

ergäben, wobei noch die Fahrt vom 9. Juli 2002 und gegebenenfalls - hier

schweigt das Urteil - zwei Fahrten in der begonnenen 48. KW von 2001 (der

26. November war ein Montag, an dem gegen den Mitangeklagten Mike W.

eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Altena stattgefunden hat)

hinzukämen. Durch die Aburteilung einer geringeren Zahl von Fällen ist die

Angeklagte jedoch nicht beschwert.

b) Hinsichtlich des ersten, vor der Bewaffnung des Mitangeklagten Mike

W. liegenden Teils des Tatzeitraums bis 31. März 2002 ergeben sich unter

Einschluß der Tat vom 9. Juli 2002, wie der Generalbundesanwalt ausgeführt

hat, nur 37 anstatt 42 Einkaufsfahrten. Dabei entnimmt der Senat dem Ge-

samtzusammenhang der Urteilsgründe, daß die zwei wöchentlichen Fahrten in

der 48. KW von 2001 nach dem 26. November 2001 erfolgt waren, da der Mit-

angeklagte an diesem Montag verhindert war. Der Senat hat daher auf den

Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren wegen der 37 Taten über-

steigenden Fälle nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Damit entfallen fünf Fälle.

c) Auch die Zahl von elf Taten im zweiten Abschnitt des Tatzeitraums

vom 1. April bis 9. Juli 2002 ist nicht nachvollziehbar. Dieser Zeitraum enthält

14 vollständige Wochen, so daß sich bei richtiger Berechnung 28 statt elf Ta-

ten ergäben. Auch hierdurch ist die Angeklagte nicht beschwert.

Auf die Auswirkungen dieser Mängel auf die Strafzumessung kommt es

bei der Angeklagten Kirsten W. nicht an, da der gesamte Strafausspruch

wegen fehlender Einzelstrafen ohnehin der Aufhebung unterliegt.

Tolksdorf Miebach Winkler

Becker Hubert