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BGH Beschluss vom 15.05.2003 – IX ZB 448/02

IX. Zivilsenat

BGHR!

IX ZB 448/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2003

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 15. Mai 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Kassel vom 14. August 2002 wird auf Kosten

des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 10.000

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Kassel hat mit Beschluß vom

24. April 2002 den Beschwerdeführer aus seinem Amt als Mitglied des Gläubi-

gerausschusses entlassen. Das Landgericht hat die hiergegen eingelegte so-

fortige Beschwerde durch Beschluß vom 14. August 2002 zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist statthaft, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO. Es

ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung

hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-

gerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Die von der Rechtsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage, ob die

Entlassung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses aus seinem Amt als

"ultima ratio" anzusehen ist und der Rechtsbegriff des "wichtigen Grundes" im

Sinne des § 70 Satz 1 InsO daher restriktiv ausgelegt werden muß, ist nicht

entscheidungserheblich. Auch nach Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich

aus einer restriktiven Auslegung lediglich, daß die Annahme eines wichtigen

Grundes nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen gerechtfertigt ist. Das

Landgericht hat aber in dem beanstandeten Versuch des Beschwerdeführers,

dem anwaltlichen Vertreter eines Einzelgläubigers unter dem Deckmantel ei-

gener Hilfsbedürftigkeit die Möglichkeit zu eröffnen, auf die Beratungen und

Entscheidungen des Gläubigerausschusses unmittelbar einzuwirken, eine

schwerwiegende Pflichtverletzung gesehen. Daß die Begünstigung eines In-

solvenzgläubigers zum Nachteil der Übrigen eine schwerwiegende Verletzung

der Pflichten eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses sein kann, welche

die Entlassung des Mitgliedes aus seinem Amt gemäß § 70 Satz 1 InsO zu

rechtfertigen vermag, entspricht der allgemeinen Auffassung (vgl. nur Uhlen-

bruck, InsO 12. Aufl. § 70 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Gößmann, § 70 Rn. 6).

Diese Ansicht wird im Schrifttum auch von denjenigen geteilt, die für eine re-

striktive Interpretation des Begriffs des "wichtigen Grundes" im Sinne des § 70

Satz 1

InsO eintreten (vgl. Kübler in: Kübler/Prütting, InsO § 70 Rn. 5 u. 6; Pape ZIn-

sO 2002, 1017, 1018 f, insbesondere S. 1020).

Soweit die Rechtsbeschwerde darüber hinaus rügt, die tatrichterliche

Feststellung, der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Fall in schwerwie-

gender Weise durch Vertretung von Partikularinteressen gegen seine Pflichten

als Mitglied des Gläubigerausschusses verstoßen, beruhe auf Rechts- und

Verfahrensfehlern, erfordern ihre lediglich auf den Einzelfall bezogenen An-

griffe keine rechtsgrundsätzlichen Ausführungen des Rechtsbeschwerdege-

richts.

Kreft Ganter Raebel

Kayser Bergmann