BGH Beschluss vom 15.05.2003 – IX ZB 448/02
IX. Zivilsenat
BGHR!
IX ZB 448/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Mai 2003
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 15. Mai 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Kassel vom 14. August 2002 wird auf Kosten
des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 10.000
Gründe
I.
Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Kassel hat mit Beschluß vom
24. April 2002 den Beschwerdeführer aus seinem Amt als Mitglied des Gläubi-
gerausschusses entlassen. Das Landgericht hat die hiergegen eingelegte so-
fortige Beschwerde durch Beschluß vom 14. August 2002 zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist statthaft, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO. Es
ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-
gerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Die von der Rechtsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage, ob die
Entlassung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses aus seinem Amt als
"ultima ratio" anzusehen ist und der Rechtsbegriff des "wichtigen Grundes" im
Sinne des § 70 Satz 1 InsO daher restriktiv ausgelegt werden muß, ist nicht
entscheidungserheblich. Auch nach Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich
aus einer restriktiven Auslegung lediglich, daß die Annahme eines wichtigen
Grundes nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen gerechtfertigt ist. Das
Landgericht hat aber in dem beanstandeten Versuch des Beschwerdeführers,
dem anwaltlichen Vertreter eines Einzelgläubigers unter dem Deckmantel ei-
gener Hilfsbedürftigkeit die Möglichkeit zu eröffnen, auf die Beratungen und
Entscheidungen des Gläubigerausschusses unmittelbar einzuwirken, eine
schwerwiegende Pflichtverletzung gesehen. Daß die Begünstigung eines In-
solvenzgläubigers zum Nachteil der Übrigen eine schwerwiegende Verletzung
der Pflichten eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses sein kann, welche
die Entlassung des Mitgliedes aus seinem Amt gemäß § 70 Satz 1 InsO zu
rechtfertigen vermag, entspricht der allgemeinen Auffassung (vgl. nur Uhlen-
bruck, InsO 12. Aufl. § 70 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Gößmann, § 70 Rn. 6).
Diese Ansicht wird im Schrifttum auch von denjenigen geteilt, die für eine re-
striktive Interpretation des Begriffs des "wichtigen Grundes" im Sinne des § 70
Satz 1
InsO eintreten (vgl. Kübler in: Kübler/Prütting, InsO § 70 Rn. 5 u. 6; Pape ZIn-
sO 2002, 1017, 1018 f, insbesondere S. 1020).
Soweit die Rechtsbeschwerde darüber hinaus rügt, die tatrichterliche
Feststellung, der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Fall in schwerwie-
gender Weise durch Vertretung von Partikularinteressen gegen seine Pflichten
als Mitglied des Gläubigerausschusses verstoßen, beruhe auf Rechts- und
Verfahrensfehlern, erfordern ihre lediglich auf den Einzelfall bezogenen An-
griffe keine rechtsgrundsätzlichen Ausführungen des Rechtsbeschwerdege-
richts.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Bergmann