Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.05.2003 – 1 StR 150/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 150/03

BESCHLUSS

vom

20. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2003 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Heilbronn vom 23. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die erhobene Aufklärungsrüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt -

jedenfalls unbegründet. Das Landgericht war nicht gedrängt,

Sachverständigenbeweis über die behauptete Tatsache, ein Pul-

ver mit der von der Zeugin geschilderten Wirkung gebe es nicht,

zu erheben. Zur Überprüfung dieser Behauptung wurden keine

zureichenden Anknüpfungstatsachen angegeben. Die in der Re-

vision dargelegten Umstände vermögen daran nichts zu ändern.

Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen

des Generalbundesanwalts zu möglichen, in Betracht kommenden

Substanzen.

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