BGH Beschluss vom 20.05.2003 – 1 StR 150/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 150/03
BESCHLUSS
vom
20. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2003 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Heilbronn vom 23. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die erhobene Aufklärungsrüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt -
jedenfalls unbegründet. Das Landgericht war nicht gedrängt,
Sachverständigenbeweis über die behauptete Tatsache, ein Pul-
ver mit der von der Zeugin geschilderten Wirkung gebe es nicht,
zu erheben. Zur Überprüfung dieser Behauptung wurden keine
zureichenden Anknüpfungstatsachen angegeben. Die in der Re-
vision dargelegten Umstände vermögen daran nichts zu ändern.
Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen
des Generalbundesanwalts zu möglichen, in Betracht kommenden
Substanzen.
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