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BGH Urteil vom 20.05.2003 – KZR 19/02
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 19/02
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 20. Mai 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Apollo-Optik
AGBG § 5; BGB § 305c Abs. 2
Die in einem vom Franchisegeber formularmäßig verwendeten Franchisever- trag enthaltene Klausel, der Franchisegeber leite "Vorteile ... zur Erreichung optimaler Geschäftserfolge" an die Franchisenehmer weiter, verpflichtet den Franchisegeber jedenfalls in ihrer nach § 5 AGBG (jetzt: § 305c Abs. 2 BGB) maßgeblichen "kundenfreundlichsten" Auslegung zur Weitergabe sämtlicher Einkaufsvorteile an die Franchisenehmer, die er in Rahmenvereinbarungen mit Lieferanten der von den Franchisenehmern zu beziehenden Waren für de- ren Einkäufe ausgehandelt hat. Mit dieser Vertragspflicht ist es nicht zu ver- einbaren, wenn der Franchisegeber die Lieferanten durch geheimgehaltene Absprachen veranlaßt, den Franchisenehmern geringere als die in den Rah- menabkommen ausgehandelten Preisnachlässe zu gewähren und den Unter- schiedsbetrag jeweils als "Differenzrabatt" an ihn, den Franchisegeber, abzu- führen.
AGBG § 9 Bm, Ci; BGB § 307 Bm, Ci
Die in einem vom Franchisegeber formularmäßig verwendeten Franchisever- trag enthaltene Klausel
"Ohne daß ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes vorliegt, kann ... jede Partei diesen Vertrag mit einer Frist von drei Mona- ten zum Monatsende dann kündigen, wenn das Vertrauensver- hältnis ernsthaft gestört ist ..."
ist gemäß § 9 AGBG (jetzt: § 307 BGB) unwirksam.
BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - KZR 19/02 - OLG München
LG München I
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Mai 2003 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und
Dr. Raum
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der An-
schlußrevision der Beklagten das Urteil des Kartellsenats des
Oberlandesgerichts München vom 6. Juni 2002 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt
worden ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts München I vom 8. Februar 2001
teilweise geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in Gestalt einer
geordneten Darstellung Auskunft über alle Einkaufsvor-
teile aus Einkäufen der Klägerin bei Apollo-Lieferanten zu
erteilen, die der Beklagten in dem Zeitraum vom 18. No-
vember 1997 bis 28. Februar 2000 insbesondere in Ge-
stalt von Differenzrabatten, Boni, Provisionen und sonsti-
gen Vergütungen von Apollo-Lieferanten gewährt und
nicht an die Klägerin weitergeleitet worden sind.
Im weitergehenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem inzwischen beendeten
Franchiseverhältnis.
Die Beklagte betreibt bundesweit eine Kette von Optik-Einzelhandels-
geschäften mit - im Jahre 1999 - rund 150 eigenen Filialbetrieben und 90 weite-
ren Einzelhandelsgeschäften, die von Franchisenehmern betrieben werden. Die
Klägerin war von November 1997 bis Februar 2000 als Franchisenehmerin der
Beklagten Inhaberin eines Apollo-Optik-Fachgeschäfts in M. . Der
nach einem von der Beklagten vorformulierten und bundesweit im wesentlichen
gleichlautend verwendeten Vertragsmuster abgeschlossene Franchisevertrag
sieht, soweit hier von Interesse, folgende Regelungen vor:
1. Gegenstand und Geltungsbereich des Vertrages
1.2 Der Partner ist berechtigt und verpflichtet, die von Apollo gehandel- ten Waren und die Apollo-Dienstleistungen ausschließlich in seinem Be- trieb an oben genannter Adresse Endverbrauchern anzubieten / zu ver- kaufen und die gewerblichen Schutzrechte von Apollo bei allen Tätig- keiten im Rahmen dieses Vertrages zu benutzen. ...
1.3 Apollo verpflichtet sich, dem Partner alle gemäß der jeweils gültigen Apollo-Sortiments-Preisliste von ihm bestellten Waren zu liefern bzw. liefern zu lassen und auf Wunsch des Partners, von Fall zu Fall, für die- sen Dienstleistungen in der zentralen Werkstatt gegen Entgelt zu erbrin- gen. ...
4. Leistungen von Apollo bezüglich Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit
4.1 Apollo erarbeitet die einheitliche Marketing-Konzeption, insbesonde- re die Werbe-, Verkaufsförderungs- und Public-Relation-Maßnahmen für Apollo-optik-Fachgeschäfte.
4.2 Überregionale und regionale Werbung und Verkaufsförderung sowie Public-Relation sind Ermessenssache von Apollo; die Partner sind ver- pflichtet, sich dieser Werbung anzuschließen.
4.3 Der Partner übernimmt die von Apollo erarbeitete Marketing- Konzeption für sein Einzugsgebiet und führt in diesem alle vorgegebe- nen einheitlichen Werbe- und Promotion-Aktionen des Apollo-Systems auf eigene Kosten durch. ...
4.4 Apollo erarbeitet für den Partner Pläne für die laufende Werbung und Dekoration. Apollo stattet
- nach eigenem Ermessen kostenlos
- oder nach Beauftragung durch den Partner zum Selbstkostenpreis
diesen mit einheitlichen Werbe- und Dekorationsmitteln, z.B. Plakaten, Preisschildern, Displays, Handzetteln u.ä. aus; ferner mit Anzeigen, Fil- men, Text- und Layout-Standards und sonstigen Druckvorlagen für lo- kale Anzeigen und Verkaufsaktionen in ausreichender Zahl gemäß Wer- beplan. Der Partner verpflichtet sich, diese Werbe- und Dekomittel nach den Vorgaben von Apollo für seinen Betrieb einzusetzen. ...
6. Weitere Leistungen von Apollo
6.1 Apollo berät den Partner regelmäßig in Fragen des Einkaufs und Verkaufs, des Apollo-optik-Fachgeschäft-Angebotes und in Organisati- onsfragen.
Während der Vertragsdauer werden Vertreter von Apollo den Partner von Zeit zu Zeit, spätestens vierteljährlich, besuchen und ihn dabei in geschäftlichen Angelegenheiten beraten und unterstützen.
6.2 Apollo berät den Partner auf Wunsch bei der Beschaffung von Mitar- beitern anhand der erforderlichen Qualifikationsmerkmale.
6.3 Apollo betreut den Partner hinsichtlich der Geschäftsentwicklung und des systemgerechten Betriebsablaufes und gibt Vorteile, Ideen und Ver- besserungen zur Erreichung optimaler Geschäftserfolge an den Partner weiter. ...
7. Lizenzgebühren, Werbekosten
7.2 Als Kostenbeitrag für die aus diesem Vertrag abzuleitenden laufen- den Rechte und Dienstleistungen von Apollo entrichtet der Partner ... während der Vertragsdauer eine laufende monatliche Lizenz-/ Servicegebühr in Höhe von 5 % ... vom Gesamt-Netto-Jahres-Umsatz bis 800.000,-- DM seines Apollo-Fachgeschäft-Betriebes, jedoch minde- stens monatlich 2.000,-- DM. ... Für den 800.000,-- DM übersteigenden
Nettoumsatz beträgt die Lizenz-/Servicegebühr 3 % ... vom Nettoum- satz.
7.3 Der Partner erklärt sich bereit, für die einheitliche überregionale Werbung sowie für die zur Verfügung gestellten Werbe- und Dekorati- onsmaterialien einen laufenden pauschalen monatlichen Werbebeitrag in Höhe von 3 % seines Netto-Umsatzes an Apollo zu zahlen.
Der monatliche Mindestwerbebeitrag ... beträgt 1.000 DM. Für den 800.000 DM übersteigenden Netto-Umsatz beträgt die Werbefondge- bühr 2 % vom Netto-Umsatz. ...
12. Dauer und Beendigung des Vertrages
12.1 Dieser Vertrag wird für eine Laufzeit von 5 Jahren ab Unterzeich- nung geschlossen. Der Partner erhält ein einseitiges Optionsrecht für weitere 5 Jahre. Der Vertrag verlängert sich dann jeweils um 2 weitere Jahre, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von 12 Mo- naten vor seinem jeweiligen Ablauf gekündigt wird. ...
12.4 Jede der Vertragsparteien ist berechtigt, diesen Vertrag, dessen Durchführung ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Betei- ligten voraussetzt, aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist zu kündigen.
Ein wichtiger Grund ist insbesondere die grobe Verletzung des Vertra- ges. ...
Ohne, daß ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes vorliegt, kann im übrigen jede Partei diesen Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende dann kündigen, wenn das Vertrauensverhältnis ernsthaft gestört ist ...
Die für die Franchisebetriebe benötigten Waren wurden von den Fran-
chisenehmern im eigenen Namen bei Lieferanten eingekauft. Hierfür überließ
die Beklagte ihren Franchisenehmern sogenannte Rabattstaffeln, in denen nach
Abnahmemenge gestaffelte Preisnachlässe auf die jeweiligen Listenpreise der
bei Apollo gelisteten Lieferanten von Brillengläsern und anderem optischen Zu-
behör aufgeführt waren. Grundlage dieser Rabattstaffeln waren Rabattvereinba-
rungen, die die Beklagte sowohl für ihre eigenen Filialen als auch für die Fran-
chisenehmer mit den einzelnen Lieferanten getroffen hatte. Die dabei ausge-
handelten Rabatte wurden auf Veranlassung der Beklagten jedoch nicht in vol-
ler Höhe in die Rabattstaffeln aufgenommen und an die Franchisenehmer wei-
tergegeben; vielmehr ließ sich die Beklagte von den Lieferanten für Warenein-
käufe ihrer Franchisenehmer sogenannte Differenzrabatte in Höhe des Unter-
schiedsbetrages zwischen dem für die eigenen Filialen ausgehandelten Rabatt-
satz (im Höchstfall: 52 % der Listenpreise) und den niedrigeren Rabattsätzen,
die die Lieferanten den Franchisenehmern der Beklagten einzuräumen hatten
(im Höchstfall: 38 % des Listenpreises), auszahlen. Die Franchisenehmer wur-
den nicht darüber unterrichtet, daß die Beklagte für die eigenen Filialen mit den
Lieferanten höhere Rabattsätze vereinbart hatte und daß sie sich für Einkäufe
ihrer Franchisenehmer bei den gelisteten Lieferanten von diesen Differenzra-
batte auszahlen ließ. Sichere Kenntnis hiervon erlangten die Klägerin und ande-
re Franchisenehmer der Beklagten erst im Frühjahr 1999.
Im zweiten Halbjahr 1998 entwickelte die Beklagte ein neues Werbekon-
zept. Zur Abdeckung der damit verbundenen höheren Werbeausgaben forderte
sie von ihren Franchisenehmern eine Aufstockung des Werbekostenbeitrags
auf 6 % des Nettoumsatzes. Die Klägerin und die überwiegende Zahl der übri-
gen Franchisenehmer lehnten den Abschluß einer entsprechenden Zusatzver-
einbarung ab. Die Beklagte reagierte darauf mit der Ankündigung, diesen Fran-
chisenehmern bestimmte Werbematerialien, die auf eine ab September 1998
anlaufende Fernsehwerbung abgestimmt waren, nur noch gegen Bezahlung zu
überlassen.
Ab Februar 1999 warb die Beklagte in mehreren bundesweiten Kampag-
nen für verschiedene "günstige Set-Angebote" (z.B. das "VariView"-Angebot für
Gleitsichtbrillen) unter Angabe von Verkaufspreisen (z.B. "jetzt 299 statt 899
DM"). Die Klägerin und andere Franchisenehmer der Beklagten, von denen sich
57 zwischenzeitlich in der "Interessengemeinschaft der Franchise-Nehmer der
Apollo-Optik e.V." zusammengeschlossen hatten, sahen darin eine unzulässige
Preis- und Konditionenempfehlung und forderten die Beklagte zur Unterlassung
auf. Nach weiteren, zum Teil gerichtlich ausgetragenen Auseinandersetzungen
ließen die Klägerin sowie weitere Franchisenehmer mit Anwaltsschreiben vom
17. November 1999 Minderungs- und Schadensersatzansprüche sowie ein Zu-
rückbehaltungsrecht geltend machen. Die Klägerin widerrief die der Beklagten
erteilte Bankeinzugsermächtigung, machte die bereits erfolgten Abbuchungen
der Lizenzgebühren und Werbebeiträge für die Monate September und Oktober
1999 in Höhe von insgesamt 6.500 DM rückgängig und leistete auch in der Fol-
gezeit keine Zahlungen mehr. Zugleich stellte sie die monatlichen Umsatzmel-
dungen an die Beklagte (Nr. 8.1 des Franchisevertrages) ein. Die Beklagte
sprach daraufhin mit Schreiben vom 24. November 1999 unter Hinweis auf die
Regelung in Nr. 12 Abs. 4 des Vertrages die fristlose Kündigung, hilfsweise die
Kündigung des Franchisevertrages zum 29. Februar 2000 aus. Eine weitere
fristlose Kündigung vom 11. Januar 2000 stützte sie auf die trotz Anmahnung
unterbliebene Umsatzmeldung der Klägerin für den Monat November 1999.
Die Klägerin hat die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft
über die vereinnahmten Differenzrabatte in Anspruch genommen sowie die
Feststellung begehrt, daß die Beklagte zum Ersatz des Schadens verpflichtet
sei, der ihr, der Klägerin, aus der Diskriminierung bei der Erbringung von Fran-
chise-Werbeleistungen der Beklagten, aus der wirtschaftlichen Bindung an Ver-
kaufspreise und -bedingungen aufgrund von Werbeaktionen der Beklagten so-
wie aus der unbegründeten Kündigung des Franchisevertrages entstanden sei.
Weitere ursprünglich angekündigte Unterlassungsanträge hat die Klägerin im
Hinblick auf die faktische Beendigung des Franchiseverhältnisses einseitig für
erledigt erklärt.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die Be-
klagte für verpflichtet gehalten, der Klägerin den Schaden aus der Ungleichbe-
handlung hinsichtlich der Werbemaßnahmen sowie aus der wirtschaftlichen
Bindung an Verkaufspreise zu erstatten. Hinsichtlich der ursprünglichen Anträ-
ge auf Unterlassung von Vereinbarungen mit Lieferanten, durch die diesen ver-
boten werde, der Klägerin höhere als die von der Beklagten festgelegten Ra-
batte zu gewähren, sowie auf Unterlassung unterschiedlicher Behandlung hin-
sichtlich von Werbeleistungen hat das Landgericht die Erledigung der Hauptsa-
che festgestellt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Erledigung
der Hauptsache auch insoweit festgestellt, als der Beklagten nach dem ur-
sprünglichen Unterlassungsbegehren der Klägerin Absprachen mit Apollo-
Lieferanten über die Abführung von Differenzrabatten verboten werden sollten.
Ferner hat das Berufungsgericht die Verpflichtung der Beklagten festgestellt,
der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unbegründeten Kün-
digungen des Franchisevertrages vom 24. November 1999 und vom 11. Januar
2000 entstanden sei. Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die An-
schlußberufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin die in zweiter Instanz erfolglos ge-
bliebene Stufenklage auf Auskunft über die in der Zeit vom 18. November 1997
bis 28. Februar 2000 vereinnahmten Differenzrabatte und auf deren Herausga-
be weiter. Die Beklagte, die der Revision entgegentritt, erstrebt mit der An-
schlußrevision die Abweisung der Klage, soweit ihre, der Beklagten, Ersatz-
pflicht für den Schaden festgestellt worden ist, den die Klägerin aufgrund der
Kündigungen des Franchisevertrages sowie dadurch erlitten hat, daß die Über-
lassung von Werbematerial ab dem 25. August 1999 von der Zahlung einer zu-
sätzlichen, die vertraglich vereinbarte Werbegebühr in Höhe von 3 % des Net-
toumsatzes übersteigenden Vergütung abhängig gemacht worden war. Die
Klägerin beantragt die Zurückweisung der Anschlußrevision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat Erfolg, die Anschlußrevision der Beklagten
ist unbegründet.
A.
Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Auskunft über die Differenz-
rabatte und sonstige Einkaufsvorteile zu erteilen, die ihr aufgrund von Einkäufen
der Klägerin bei Apollo-Lieferanten zugeflossen sind.
I. Das Berufungsgericht hat die Stufenklage mit der Begründung abge-
wiesen, der Klägerin stehe weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher An-
spruch auf Herausgabe der von der Beklagten vereinnahmten Differenzrabatte
und folglich auch kein vorbereitender Auskunfts- und Rechnungslegungsan-
spruch zu. Vertragliche Ansprüche scheiterten zwar nicht am Schriftformerfor-
dernis des § 34 GWB a.F., da die vom schriftlichen Vertrag nicht umfaßten Ra-
battstaffeln nicht Gegenstand vertraglicher Absprachen der Parteien gewesen
seien. Den vertraglichen Regelungen sei aber keine Anspruchsgrundlage für
das Klagebegehren zu entnehmen. Insbesondere könne die Klägerin einen An-
spruch auf Weitergabe sämtlicher Einkaufsvorteile nicht aus der Regelung in
Nr. 6.3 des Vertrages herleiten. Der für sich genommen nicht eindeutige Wort-
laut der Klausel sei unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs
nicht in dem von der Klägerin vertretenen umfassenden Sinne zu verstehen.
Abschnitt 6 des Vertrages regele gemeinsam mit den vorangehenden Abschnit-
ten 3 bis 5 allgemeine Betreuungs- und Beratungsleistungen der Franchisege-
berin. Der Warenbezug durch die Franchisenehmer sei demgegenüber Gegen-
stand des Abschnitts 10 des Franchisevertrages. Diese Systematik des Klau-
selwerks spreche dagegen, in Abschnitt 6.3 einen über den Regelungszusam-
menhang des Abschnitts 6 hinausgehenden, die vorangestellten und nachfol-
genden Bestimmungen allgemein ergänzenden Tatbestand zu sehen. Auch das
Fehlen eines Hinweises darauf, daß der Beklagten über die von den Franchise-
nehmern nach Abschnitt 7 des Vertrages zu zahlende Vergütung hinaus weitere
Einnahmen aufgrund des Franchisevertrages zuflössen, sei kein taugliches
Auslegungskriterium im Sinne der Klägerin. Ein Franchisenehmer könne nicht
erwarten, daß der Franchisegeber alle ihm systembedingt zufließenden finanzi-
ellen Vorteile an die Franchisenehmer weitergebe. Auch die von der Klägerin in
den Vordergrund gestellte Interessenlage der Franchisenehmer rechtfertige
keine andere Betrachtungsweise. Eine Teilhabe an allen finanziellen Vorteilen
auf seiten des Franchisegebers komme schon deswegen nicht in Betracht, weil
andernfalls die Franchisenehmer auch verlangen könnten, daß die Beklagte die
Einkaufsvorteile weiterleite, die ihr hinsichtlich ihrer eigenen Filialen aufgrund
der durch die Zugehörigkeit der Franchisenehmer zum Apollo-System gestei-
gerten Nachfragemacht zuflössen. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob
"kick-backs" ein branchenübliches Finanzierungsinstrument seien, mit denen
ein Franchisenehmer rechnen müsse. Da keine hinreichenden Anhaltspunkte
für eine Auslegung der Nr. 6.3 des Franchisevertrages im Sinne einer umfas-
senden Pflicht zur Weitergabe von Einkaufsvorteilen bestünden, könne die Klä-
gerin sich auch nicht auf die Unklarheitenregelung des § 5 AGBG (§ 305c
Abs. 2 BGB) stützen, da hierfür eine verbleibende Mehrdeutigkeit aufgrund ob-
jektiver Auslegung erforderlich sei.
Auskunfts- und Zahlungsansprüche hinsichtlich der Differenzrabatte
stünden der Klägerin auch nicht aus Auftrag oder Geschäftsführung ohne Auf-
trag, aus Kommissionsrecht, aus ungerechtfertigter Bereicherung oder unter
Schadensersatzgesichtspunkten zu.
II. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Die Auslegung des Be-
rufungsgerichts beruht auf Rechtsfehlern und kann daher keinen Bestand ha-
ben. Bei zutreffender Auslegung gewährt Abschnitt 6.3 des Vertrages der Klä-
gerin einen Anspruch auf Weitergabe sämtlicher Einkaufsvorteile und damit
auch der Teile der Lieferantenrabatte, die der Beklagten als "Differenzrabatte"
aus Wareneinkäufen der Klägerin bei den Apollo-Lieferanten zugeflossen sind.
1. Im Ergebnis zu Recht nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß
vertragliche Ansprüche nicht bereits am Schriftformerfordernis des § 34 GWB
a.F. scheitern. Das gilt unabhängig davon, ob die Verfahrensrügen, die die Re-
visionserwiderung gegen die insoweit vom Berufungsgericht getroffenen Fest-
stellungen erhebt, berechtigt sind. Denn der Beklagten wäre es jedenfalls nach
§ 242 BGB verwehrt, sich auf einen etwaigen Mangel der Schriftform zu berufen
(s. dazu Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., Anh. zu § 34 GWB
Rdnr. 39 ff.; Kefferpütz, WRP 1999, 784, 790 f.). Der Franchisevertrag der Par-
teien ist über einen Zeitraum von mehreren Jahren praktiziert worden, während
dessen die Beklagte aus dem Vertrag ungeachtet seiner etwaigen Formnichtig-
keit erhebliche Vorteile gezogen hat, die - das gilt jedenfalls für die der Beklag-
ten zugeflossenen Differenzrabatte - nicht auf andere Weise kompensiert wer-
den können. Es kommt hinzu, daß der Vertragsinhalt ebenso wie die Modalitä-
ten des Vertragsabschlusses von der Beklagten vorgegeben worden sind, so
daß die Verantwortlichkeit für einen etwaigen Formmangel bei ihr läge. Es ist ihr
deshalb nach Treu und Glauben verwehrt, sich unter Berufung auf den Form-
mangel ihrer vertraglichen Verpflichtung, Einkaufsvorteile an die Klägerin wei-
terzugeben, zu entziehen (vgl. BGHZ 121, 224, 233 f.; Bornkamm aaO
Rdnr. 41; Kefferpütz aaO S. 791).
2. Die Regelung in Nr. 6.3 des Franchisevertrages ist dahin auszulegen,
daß die Beklagte Einkaufsvorteile in Gestalt von Preisnachlässen der gelisteten
Lieferanten in vollem Umfang an ihre Franchisenehmer weiterzugeben hat.
a) Die Auslegung des Franchisevertrages durch das Berufungsgericht
unterliegt unbeschränkter Nachprüfung in der Revisionsinstanz, da die Beklagte
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Vertragswerk mit im we-
sentlichen gleichlautendem Inhalt über die Grenzen eines Oberlandesgerichts-
bezirks hinaus - nämlich bundesweit - verwendet (vgl. BGHZ 94, 105, 111; 98,
303, 313 f.).
b) Als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 AGBG (jetzt:
§ 305 Abs. 1 BGB) ist die Klausel Nr. 6.3 des Franchisevertrages so auszule-
gen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung
der Interessen der an Geschäften dieser Art normalerweise beteiligten Kreise
verstanden wird (st. Rspr., z.B. BGHZ 102, 384, 389 f. m.Nachw.). Maßgeblich
ist danach in erster Linie der Wortlaut der Klausel, so wie ihn redliche Partner
eines sich anbahnenden Franchisevertrages unter Berücksichtigung der beider-
seitigen Interessenlage verstehen. Unter "Vorteile(n) ... zur Erreichung optima-
ler Geschäftserfolge" auf seiten des Franchisenehmers sind auch und gerade
die Einkaufsvorteile zu verstehen, die er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu ei-
nem nachfragestarken Franchisesystem erwarten darf. Denn es liegt auf der
Hand, daß für die Erreichbarkeit "optimaler Geschäftserfolge" im Wettbewerb
mit konkurrierenden Anbietern auch und insbesondere günstige Einkaufsbedin-
gungen von ausschlaggebender Bedeutung sind.
c) Die systematischen Bedenken, die das Berufungsgericht einem sol-
chen Verständnis entgegenhalten will, vermögen dieses Auslegungsergebnis
nicht in Frage zu stellen. Zwar ist es richtig, daß die Komplexe "Verkaufsange-
bot, Warenbezug, Lieferung" Gegenstand der Regelung in Abschnitt 10 des
Franchisevertrages sind. Abschnitt 10 des Vertrages ist jedoch offensichtlich
schon deswegen nicht als abschließende Regelung des Warenbezugs zu ver-
stehen, weil Einkaufsvorteile, die die Franchisenehmer aufgrund der weitge-
henden Vereinheitlichung des Sortiments der Apollo-Filialen und -Franchise-
geschäfte erwarten durften und die ihnen die Beklagte auch tatsächlich - in be-
grenztem Umfang - einräumte, dort mit keinem Wort erwähnt werden. Da die
Beklagte den Franchisenehmern unstreitig bei Vertragsabschluß jeweils Ra-
battstaffeln zum Bezug der Sortimentsware bei den gelisteten Lieferanten
überlassen hat, ohne daß darüber in Abschnitt 10 oder an anderer Stelle des
Franchisevertrages eine konkrete Regelung zu finden ist, liegt es aus der Sicht
verständiger und redlicher Vertragspartner nicht fern, in der Einräumung dieser
vergünstigten Bezugsmöglichkeiten, die auf Verhandlungen der Beklagten mit
den gelisteten Lieferanten zurückgehen, eben jene "Vorteile ... zur Erreichung
optimaler Geschäftserfolge" zu erblicken, von denen Nr. 6.3 des Fran-
chisevertrages spricht.
d) Jedenfalls aber muß die Beklagte sich gemäß § 5 AGBG (jetzt: § 305c
Abs. 2 BGB) an einer dahingehenden Deutung der Vertragsklausel Nr. 6.3 fest-
halten lassen. Denn etwaige systematische Bedenken gegen ein am Wortlaut
orientiertes Auslegungsergebnis könnten allenfalls zu Zweifeln an dem vom
Wortlaut her naheliegenden Auslegungsergebnis führen. Dann aber müßte
nach der Unklarheitenregelung des § 5 AGBG die Beklagte als Verwenderin der
von ihr vorformulierten Vertragsbestimmung die den Franchisenehmern gün-
stigste ("kundenfreundlichste") Auslegung gegen sich gelten lassen.
3. In ihrer hiernach maßgeblichen Auslegung verpflichtet die Vertrags-
klausel Nr. 6.3 die Beklagte zur ungeschmälerten Weitergabe der von ihr mit
den Lieferanten für Wareneinkäufe ihrer Franchisenehmer ausgehandelten Ra-
batte an die Franchisenehmer. Denn diese sind jeweils in voller Höhe "Vorteile
... zur Erreichung optimaler Geschäftserfolge" der Franchisenehmer, da sie de-
ren Wareneinkauf um die ausgehandelten Rabattsätze verbilligen. Eine Be-
stimmung, die die Pflicht der Beklagten zur Weiterleitung dieser Vorteile an die
Franchisenehmer auf den tatsächlich weitergegebenen Teil der mit den Liefe-
ranten ausgehandelten Rabatte beschränken würde, ist dem Franchisevertrag
nicht zu entnehmen. Ob derartige "kick-backs" branchenüblich sind und die
Apollo-Franchisenehmer dementsprechend mit solchen Leistungen der Liefe-
ranten zugunsten der Beklagten rechnen mußten, bedarf angesichts der ver-
traglichen Pflicht zur vollständigen Weiterleitung aller Einkaufsvorteile keiner
Entscheidung. Ebenso kann offenbleiben, ob neben der vorrangigen vertragli-
chen Regelung auch andere rechtliche Gesichtspunkte als Grundlage des mit
der Stufenklage verfolgten Begehrens in Betracht kommen.
4. Zur vollständigen Weitergabe der Einkaufsvorteile an die Franchise-
nehmer wäre es erforderlich gewesen, diese über die mit den Lieferanten tat-
sächlich ausgehandelten Rabatte für Wareneinkäufe der Franchisenehmer in
Kenntnis zu setzen und es zugleich zu unterlassen, die Lieferanten zu veran-
lassen, den Apollo-Franchisenehmern jeweils nur geringere als die ausgehan-
delten Preisnachlässe einzuräumen und die Differenz zu den ausgehandelten
Rabatten an die Beklagte abzuführen. Diese Vertragspflicht hat die Beklagte
vorsätzlich dadurch verletzt, daß sie die gelisteten Lieferanten veranlaßte, in
den Rabattstaffeln für ihre Franchisenehmer jeweils nur geringere als die tat-
sächlich vereinbarten Rabattsätze anzugeben, und sich ohne Wissen ihrer
Franchisenehmer die jeweilige Differenz von den Lieferanten selbst auszahlen
ließ. Dieses Verhalten stellt eine schuldhafte positive Vertragsverletzung dar,
durch die die Beklagte sich ihren Franchisenehmern gegenüber schadenser-
satzpflichtig gemacht hat. Diese können daher im Wege des Schadensersatzes
verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn die Beklagte ihrer Pflicht zur voll-
ständigen Weitergabe der Einkaufsvorteile genügt hätte. Soweit die Beklagte für
Wareneinkäufe der Klägerin bei den gelisteten Lieferanten Differenzrabatte ver-
einnahmt hat, steht der Klägerin mithin ein Anspruch auf Schadensersatz in
Geld zu. Da der Klägerin die Höhe der von der Beklagten jeweils vereinnahm-
ten Differenzrabatte und etwaiger sonstiger Einkaufsvorteile nicht bekannt ist,
hat ihr die Beklagte nach § 242 BGB hierüber Auskunft zu erteilen (BGH, Urt. v.
27.4.1999 - KZR 54/97, WuW/E DE-R 303, 307 - "Sitzender Krankentransport").
Dem von der Klägerin darüber hinaus geltend gemachten Anspruch auf
"Rechenschaft" über die von der Beklagten vereinnahmten Differenzrabatte
kommt neben dem Auskunftsanspruch keine eigenständige Bedeutung zu. Eine
Rechnungslegung in Gestalt einer geordneten Aufstellung von Einnahmen und
Ausgaben - dies versteht die Klägerin ausweislich der Klageschrift unter dem
Begriff Rechenschaft - macht in dem hier gegebenen Zusammenhang keinen
Sinn. Um Ausgaben, die die Beklagte gegenüber der Klägerin abzurechnen
hätte, geht es hier nicht. Hinsichtlich der Einnahmen ist dem Auskunftsbedürfnis
der Klägerin Genüge getan, wenn die Beklagte bezogen auf die einzelnen Wa-
reneinkäufe der Klägerin bei den gelisteten Lieferanten die Höhe der jeweils
vereinnahmten Differenzrabatte, Boni, Provisionen und sonstigen Vergütungen
in Form einer geordneten Aufstellung angibt.
Für einen Wirtschaftsprüfervorbehalt, um dessen Einräumung die Be-
klagte hilfsweise gebeten hat, besteht keine Veranlassung. Die von der Be-
klagten geschuldete Auskunft betrifft keine Daten, bezüglich deren ein legitimes
Geheimhaltungsinteresse der Beklagten gegenüber der Klägerin in Betracht
käme. Die Einkaufsvorgänge, aus denen der Beklagten Einkaufsvorteile zuge-
wendet worden sind, sind von der Klägerin getätigt worden und ihr damit ohne-
hin bekannt. Hinsichtlich der der Beklagten aus diesen Einkäufen zugeflosse-
nen Differenzrabatte und sonstigen Vorteile besteht schon deswegen kein an-
zuerkennendes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten, weil diese Vorteile der
Klägerin zustehen.
B.
I. Das Berufungsgericht bejaht eine Ersatzpflicht der Beklagten für den
Schaden, den die Klägerin dadurch erlitten hat, daß die Beklagte die Überlas-
sung von Werbematerial in Form von Begleitmaterial zu überregionaler Rund-
funk- und Fernsehwerbung ab dem 25. August 1999 von der Zahlung einer zu-
sätzlichen, den vertraglich vereinbarten Werbebeitrag von 3 % des Nettoumsat-
zes übersteigenden Vergütung abhängig gemacht hat. Zur Begründung ver-
weist es auf die Regelung in den Abschnitten 4 und 7.3 des Franchisevertrages,
die es dahin interpretiert, daß die Beklagte für die in der Vertragsklausel Nr. 7.3
bezeichneten Werbemaßnahmen - die einheitliche überregionale Werbung so-
wie die zur Verfügung gestellten Werbe- und Dekorationsmaterialien - keine
über den in Klausel Nr. 7.3 vereinbarten Werbebeitrag in Höhe von 3 % des
Nettoumsatzes hinausgehenden Kosten in Rechnung stellen dürfe.
II. Hiergegen wendet sich die Anschlußrevision vergeblich.
1. Ihrer Auffassung, die Vorgehensweise der Beklagten sei durch die
Vertragsklausel Nr. 4.4 gedeckt, kann nicht gefolgt werden. Die Klausel 4.4
stellt es zwar in das Ermessen der Beklagten, inwieweit diese ihre Franchise-
nehmer kostenlos mit einheitlichen Werbe- und Dekorationsmitteln ausstattet.
Die Klausel bietet der Beklagten jedoch keine Grundlage dafür, ihren Fran-
chisenehmern bestimmte Werbematerialien nur gegen eine Vergütung in Höhe
der Selbstkosten in Rechnung zu stellen. Eine solche Möglichkeit sieht die
Klausel nur für den - hier nicht gegebenen - Fall vor, daß der Franchisenehmer
derartige Werbe- oder Dekorationsmaterialien bei der Beklagten in Auftrag ge-
geben hat. Die Möglichkeit, den Franchisenehmern auch unbestellte Werbe-
materialien aufgrund einer Ermessensentscheidung nur gegen Kostenerstat-
tung zu überlassen, sieht die Klausel 4.4 nicht vor.
2. Vertragswidrig war darüber hinaus auch die Weigerung der Beklagten,
solche Franchisenehmer, die - wie die Klägerin - weder zu einer Anhebung des
Werbebeitrags auf 6 % noch zur Zahlung einer gesonderten Vergütung in Höhe
der Selbstkosten für die Überlassung aktionsbegleitenden Werbematerials be-
reit waren, mit den betreffenden Werbematerialien zu versorgen. Denn aus der
Klausel Nr. 7.3 des Franchisevertrages ergibt sich die Verpflichtung der Be-
klagten, ihren Franchisenehmern als Gegenleistung für die Zahlung des Wer-
bebeitrags in der dort vereinbarten Höhe die Werbematerialien zu überlassen,
die sie ihren Franchisenehmern allgemein zur Verfügung stellt. Auch diese
Klausel läßt keinen Raum für das Vorgehen der Beklagten, bestimmte aktions-
begleitende Werbemittel nur den Franchisenehmern zur Verfügung zu stellen,
die bereit waren, eine Vertragsänderung zu ihren Ungunsten hinzunehmen oder
eine zusätzliche, vertraglich nicht geschuldete Gegenleistung zu erbringen. Ei-
ne Differenzierung hinsichtlich der Zuteilung des Werbematerials nach der
"Grundausstattung" für das Ladenlokal auf der einen und aktionsbegleitenden
Werbematerialien auf der anderen Seite sieht der Franchisevertrag nicht vor.
Sie läßt sich entgegen der Auffassung der Anschlußrevision auch nicht damit
rechtfertigen, daß die Beklagte sich seit der zweiten Jahreshälfte 1998 aus
Wettbewerbsgründen zu einer Intensivierung ihrer Werbung unter Inkaufnahme
deutlich erhöhter Werbekosten gezwungen sah und daß infolgedessen ein
Werbebeitrag der Franchisenehmer in Höhe von 3 % des jeweiligen Nettoum-
satzes nicht mehr kostendeckend war. Auch unter solchen Voraussetzungen
hat der aus einem gegenseitigen Vertrag Verpflichtete grundsätzlich nicht das
Recht, seine Leistung ganz oder teilweise zu verweigern oder deren Erbringung
von einem zusätzlichen, vertraglich nicht vereinbarten Entgelt abhängig zu ma-
chen. Das ist regelmäßig auch dann nicht anders, wenn die Kostenunterdek-
kung darauf zurückzuführen ist, daß der eine Teil - wie hier die Beklagte - seine
Leistung unter Inkaufnahme höherer Gestehungskosten erweitert oder verbes-
sert hat. Ist für diesen Fall keine Anpassung des vertraglich festgelegten Ent-
gelts vereinbart und der andere Vertragsteil zu einer Erhöhung desselben nicht
bereit, so bleiben beide Parteien bis zu den durch §§ 313, 314 BGB gezogenen
Grenzen, die hier offensichtlich nicht erreicht sind, an den geschlossenen Ver-
trag gebunden.
C.
I. Das Berufungsgericht hat ferner eine Ersatzpflicht der Beklagten für
den Schaden bejaht, welcher der Klägerin durch die unbegründeten Kündi-
gungserklärungen der Beklagten vom 24. November 1999 und vom 11. Januar
2000 entstanden ist. Zwar seien, so hat es ausgeführt, die Vertragsbeziehun-
gen der Parteien schon bei Ausspruch der ersten Kündigung der Beklagten seit
geraumer Zeit gestört gewesen, wozu beide Parteien beigetragen hätten. Die
Eskalation im November 1999 sei aber von der rechtswidrigen "VariView"-
Kampagne der Beklagten ausgelöst worden; deshalb sei es der Beklagten trotz
der Störung des Vertrauensverhältnisses verwehrt, sich auf eine Unzumutbar-
keit der Vertragsfortführung zu berufen. Zwar sei der Klägerin eine gewisse
Überreaktion insoweit anzulasten, als sie im November 1999 die für die Monate
September und Oktober 1999 bereits geleisteten Zahlungen vollständig rück-
gängig gemacht und die von der Beklagten erbrachten Leistungen zu Unrecht
als "auf Null" gemindert bezeichnet habe. Ein Zahlungsrückstand in der Grö-
ßenordnung von 6.500 DM sei jedoch nicht geeignet, die Unzumutbarkeit der
Fortführung des Vertrages zu begründen. Die mit Schreiben vom 17. November
1999 zugleich für die Zukunft angekündigte Verweigerung weiterer Zahlungen
komme als Kündigungsgrund deswegen nicht in Betracht, weil der Klägerin im
November 1999 Gegenansprüche zugestanden hätten, derentwegen sie sich
gegenüber den in der Folgezeit fällig werdenden Service- und Werbegebühren
auf ein Zurückbehaltungsrecht habe berufen können. Auch die unterlassene
Mitteilung der monatlichen Nettoumsätze gemäß Nr. 8.1 des Franchisevertra-
ges für den Zeitraum von November 1999 bis zum Ausspruch der weiteren
fristlosen Kündigung vom 11. Januar 2000 sei unter Berücksichtigung der Vor-
geschichte kein Umstand, der die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Ver-
tragsverhältnisses begründen könne. Die Beklagte habe das Vertragsverhältnis
auch nicht wirksam zum Ablauf des Monats Februar 2000 gekündigt, da die
dieser Kündigung zugrundeliegende Regelung im letzten Absatz des Abschnitts
12.4 des Franchisevertrages gemäß § 9 AGBG unwirksam sei. Diese Klausel
statuiere eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit aus einem minder wich-
tigen Grund, verbunden mit einer Auslauffrist. Eine solche Regelung in Allge-
meinen Geschäftsbedingungen widerspreche dem gesetzlichen Leitbild der
Kündigungsmöglichkeit für Dauerschuldverhältnisse. Auch wenn man die Re-
gelung als Recht zur ordentlichen Kündigung deute, benachteilige sie den
Franchisenehmer unangemessen, weil eine Kündigungsfrist von nur drei Mo-
naten zu kurz sei.
II. Auch hiergegen wendet sich die Anschlußrevision vergeblich.
1. Die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund für eine außerordentliche
Kündigung gegeben war, ist im wesentlichen tatrichterlicher Natur. Die Prüfung
in der Revisionsinstanz muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht
den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von der Revision
gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ob es etwa wesentliche Tatum-
stände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze ver-
letzt hat (st. Rspr., z.B. BGH, Urt. v. 29.3.1990 - I ZR 2/89, NJW 1990, 2889
unter I 2 b m.w.Nachw.). Derartige Fehler vermag die Anschlußrevision nicht
aufzuzeigen. Soweit sie darauf abstellt, daß die Klägerin mit dem Anwalts-
schreiben vom 17. November 1999 jedwede Gebührenzahlung auch für die Zu-
kunft endgültig verweigert habe und davon auch auf Nachfrage nicht abgerückt
sei, ist dies schon deshalb unerheblich, weil der Klägerin zu diesem Zeitpunkt
über die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang berücksichtigten Ge-
genansprüche hinaus Schadensersatzansprüche auch wegen der vertragswid-
rig nicht an sie weitergeleiteten Einkaufsvorteile zustanden und sich auch dar-
aus ein Zurückbehaltungsrecht der Klägerin ergab.
2. Nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts,
daß die im letzten Absatz des Abschnitts 12.4 des Franchisevertrages getroffe-
ne Regelung als Grundlage einer wirksamen Kündigung des Franchisevertra-
ges deswegen nicht in Betracht kommt, weil die Klausel wegen unangemesse-
ner Benachteiligung des Franchisenehmers gemäß § 9 AGBG (jetzt: § 307
BGB) unwirksam ist.
a) Sofern die Regelung als Ausformung eines Rechts zur außerordentli-
chen Kündigung mit Auslauffrist zu verstehen sein sollte, benachteiligt sie die
Franchisenehmer deswegen unangemessen, weil ein Recht zur außerordentli-
chen Kündigung abweichend von § 314 BGB, § 89a HGB auch dann bestehen
soll, wenn es an den nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen, nunmehr
in § 314 BGB kodifizierten Voraussetzungen eines wichtigen Grundes zur au-
ßerordentlichen Kündigung fehlt. Denn die genannte Klausel sieht ausdrücklich
vor, daß der Vertrag gekündigt werden kann, "ohne, daß ein wichtiger Grund im
Sinne des Gesetzes vorliegt". Für diese Abweichung von der gesetzlichen Kün-
digungsregelung für Dauerschuldverhältnisse ist kein anerkennenswertes Inter-
esse der Beklagten erkennbar. Eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhält-
nisses, die als einer der beiden Kündigungsgründe in der Klausel genannt ist,
ist nach der gesetzlichen Kündigungsregelung erst dann ein wichtiger Grund
zur außerordentlichen Kündigung, wenn dem kündigenden Teil unter Berück-
sichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseiti-
gen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten
Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden
kann (§ 314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Gründe, die es rechtfertigen könnten, der Be-
klagten schon unterhalb dieser Schwelle ein Kündigungsrecht wegen ernsthaf-
ter Störung des Vertrauensverhältnisses zuzubilligen, sind nicht ersichtlich und
werden von der Anschlußrevision auch nicht aufgezeigt.
b) Ob die Klausel angesichts der aufgeführten Kündigungsgründe als
vertragliche Ausgestaltung eines Rechts zur ordentlichen Kündigung interpre-
tiert werden kann, mag dahinstehen. Wie das Berufungsgericht zutreffend er-
kannt hat, wäre die Klausel in diesem Fall nämlich jedenfalls deswegen unwirk-
sam, weil auch eine derartige Regelung den Franchisenehmer unangemessen
benachteiligt. Gestützt auf diese Klausel könnte die Beklagte nämlich jederzeit
- auch bereits kurze Zeit nach Vertragsbeginn - unter der wenig konkreten Vor-
aussetzung einer ernsthaften Störung des Vertrauensverhältnisses den Fran-
chisevertrag mit einer Frist von nur drei Monaten beenden und damit den Fran-
chisenehmer jeder Möglichkeit berauben, die erheblichen Investitionen, die er
zu Vertragsbeginn aufzubringen hatte (Ladeneinrichtung nach Vorgaben von
Apollo [Nr. 3.2 des Franchisevertrages], Kauf der Erstausstattung [Nr. 3.3 des
Franchisevertrages], 15.000 DM Eintrittsgebühr [Nr. 7.1 des Franchisevertra-
ges], mindestens 5.000 DM Eröffnungswerbekosten [Nr. 7.6 des Franchisever-
trages] usw.), in nennenswertem Umfang zu amortisieren. An einer angemes-
senen Amortisationsmöglichkeit besteht aber ein gewichtiges und schutzwürdi-
ges Interesse des Franchisenehmers, dem der Franchisegeber bei der Gestal-
tung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechnung tragen muß.
Zu Unrecht beruft sich die Anschlußrevision zur Rechtfertigung der im
letzten Absatz des Abschnitts 12.4 des Franchisevertrages enthaltenen Kündi-
gungsklausel auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1988
(I ZR 78/87, ZIP 1988, 1389). Von dem dort entschiedenen unterscheidet sich
der hier zu beurteilende Fall schon dadurch, daß, wie das Berufungsgericht zu-
treffend erkannt hat, jener Entscheidung kein nach AGB-Recht zu beurteilender
Formularvertrag zugrunde lag. Davon abgesehen ist die dort gegebene mit der
hier zu beurteilenden Vertragsgestaltung auch inhaltlich nicht vergleichbar.
Denn während dort konkrete Umstände genannt sind, die im allgemeinen einen
wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen, weicht die hier zu
beurteilende Vertragsgestaltung deutlich stärker vom gesetzlichen Leitbild ab,
weil die Kündigungsvoraussetzung der schwerwiegenden Störung des Vertrau-
ensverhältnisses nur ganz allgemein umschrieben ist und das Kündigungsrecht
nach der Fassung der Klausel unabhängig davon bestehen soll, wem die Stö-
rung des Vertrauensverhältnisses anzulasten ist.
D.
Das Berufungsurteil ist somit - unter Zurückweisung der Anschlußrevisi-
on der Beklagten - aufzuheben, soweit die Stufenklage in den Vorinstanzen er-
folglos geblieben ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist hinsichtlich des auf der
ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruchs zur Endentscheidung reif,
da weitere Feststellungen insoweit nicht in Betracht kommen. Über den Aus-
kunftsanspruch war daher im Sinne der Klägerin zu entscheiden (§ 563 Abs. 3
ZPO). Im übrigen ist die Entscheidung über die Stufenklage dem Berufungsge-
richt zu überlassen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu be-
finden haben wird (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Hirsch
Goette
Ball
Bornkamm
Raum