BGH Urteil vom 20.05.2003 – KZR 29/02
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 29/02
URTEIL
Verkündet am: 20. Mai 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Mai 2003 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und
Dr. Raum
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juni 2002 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt
worden ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer
- 1. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Mainz vom
2. Februar 2001 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in Gestalt einer ge-
ordneten Darstellung Auskunft über alle Einkaufsvorteile aus
Einkäufen der Klägerin bei Apollo-Lieferanten zu erteilen, die
der Beklagten in dem Zeitraum vom 23. Juni 1989 bis
28. Februar 2000 insbesondere in Gestalt von Differenzra-
batten, Boni, Provisionen und sonstigen Vergütungen von
Apollo-Lieferanten gewährt und nicht an die Klägerin weiter-
geleitet worden sind.
Im weitergehenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem inzwischen beendeten
Franchiseverhältnis.
Die Beklagte betreibt bundesweit eine Kette von Optik-Einzelhandels-
geschäften mit - im Jahre 1999 - rund 150 eigenen Filialbetrieben und 90 weite-
ren Einzelhandelsgeschäften, die von Franchisenehmern der Beklagten betrie-
ben werden. Der Klägerin und ihre Rechtsvorgängerinnen waren seit Juni 1989
als Franchisenehmerinnen der Beklagten Inhaber eines Apollo-Optik-Fach-
geschäfts in B. . Der nach einem von der Beklagten vorformulierten
und bundesweit im wesentlichen gleichlautend verwendeten Vertragsmuster
abgeschlossene Franchisevertrag sieht, soweit hier von Interesse, folgende
Regelungen vor:
6. Weitere Leistungen von Apollo
6.1 Apollo berät den Partner regelmäßig in Fragen des Einkaufs und Verkaufs, des Apollo-optik-Fachgeschäft-Angebotes und in Organisati- onsfragen.
Während der Vertragsdauer werden Vertreter von Apollo den Partner von Zeit zu Zeit, spätestens vierteljährlich, besuchen und ihn dabei in geschäftlichen Angelegenheiten beraten und unterstützen.
6.2 Apollo berät den Partner auf Wunsch bei der Beschaffung von Mitar- beitern anhand der erforderlichen Qualifikationsmerkmale.
6.3 Apollo betreut den Partner hinsichtlich der Geschäftsentwicklung und des systemgerechten Betriebsablaufes und gibt Vorteile, Ideen und Ver- besserungen zur Erreichung optimaler Geschäftserfolge an den Partner weiter. ...
Die für die Franchisebetriebe benötigten Waren wurden von den Fran-
chisenehmern im eigenen Namen bei Lieferanten eingekauft. Hierfür überließ
die Beklagte ihren Franchisenehmern sogenannte Rabattstaffeln, in denen nach
Abnahmemenge gestaffelte Preisnachlässe auf die jeweiligen Listenpreise der
bei Apollo gelisteten Lieferanten von Brillengläsern und anderem optischen Zu-
behör aufgeführt waren. Grundlage dieser Rabattstaffeln waren Rabattvereinba-
rungen, die die Beklagte sowohl für ihre eigenen Filialen als auch für die Fran-
chisenehmer mit den einzelnen Lieferanten getroffen hatte. Die dabei ausge-
handelten Rabatte wurden auf Veranlassung der Beklagten jedoch nicht in vol-
ler Höhe in die Rabattstaffeln aufgenommen und an die Franchisenehmer wei-
tergegeben; vielmehr ließ sich die Beklagte von den Lieferanten für Warenein-
käufe ihrer Franchisenehmer sogenannte Differenzrabatte in Höhe des Unter-
schiedsbetrages zwischen dem für die eigenen Filialen ausgehandelten Rabatt-
satz (im Höchstfall: 52 % der Listenpreise) und den niedrigeren Rabattsätzen,
die die Lieferanten den Franchisenehmern der Beklagten einzuräumen hatten
(im Höchstfall: 38 % des Listenpreises), auszahlen. Die Franchisenehmer wur-
den nicht darüber unterrichtet, daß die Beklagte für die eigenen Filialen mit den
Lieferanten höhere Rabattsätze vereinbart hatte und daß sie sich für Einkäufe
ihrer Franchisenehmer bei den gelisteten Lieferanten von diesen Differenzra-
batte auszahlen ließ. Sichere Kenntnis hiervon erlangten die Klägerin und ande-
re Franchisenehmer der Beklagten erst im Frühjahr 1999.
Nachdem es zu Differenzen zwischen den Parteien gekommen war,
sprach die Beklagte am 29. November 1999 die Kündigung des Franchisever-
trages aus. In der Zeit bis August 2000 wiederholte sie die Kündigung mehr-
mals. Die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien ist seit Ende Februar
2000 beendet.
Die Klägerin hat die Beklagte, soweit hier noch von Interesse, im Wege
der Stufenklage auf Auskunft und Rechnungslegung über die vereinnahmten
Differenzrabatte in Anspruch genommen. Weitere von der Klägerin darüber hin-
aus gestellte oder angekündigte Unterlassungs- und Feststellungsanträge sind
in zweiter Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt worden oder infolge Be-
rufungsrücknahme nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits.
Das Landgericht hat die Stufenklage abgewiesen, das Oberlandesgericht
die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der
- zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in diesem
Umfang weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, der
Klägerin Auskunft über die Differenzrabatte und sonstige Einkaufsvorteile zu
erteilen, die ihr aufgrund von Einkäufen der Klägerin bei Apollo-Lieferanten zu-
geflossen sind.
I. Das Berufungsgericht hat die Stufenklage mit der Begründung abge-
wiesen, der Klägerin stehe weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher An-
spruch auf Herausgabe der von der Beklagten vereinnahmten Differenzrabatte
und folglich auch kein vorbereitender Auskunfts- und Rechnungslegungsan-
spruch zu. Ob vertragliche Ansprüche schon am Schriftformerfordernis des § 34
GWB a.F. scheiterten, könne dahinstehen. Den vertraglichen Regelungen sei
jedenfalls keine Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren zu entnehmen.
Insbesondere könne die Klägerin einen Anspruch auf Weitergabe sämtlicher
Einkaufsvorteile nicht aus der Regelung in Abschnitt 6.3 des Vertrages herlei-
ten. Die finanziellen Vorteile, die die Beklagte aus ihrer Geschäftsbeziehung zu
den Lieferanten ziehe, gehörten nicht zu den nach dieser Vertragsbestimmung
an die Franchisenehmer weiterzugebenden Vorteilen. Aus dem Regelungszu-
sammenhang der Abschnitte 4 bis 6 des Franchisevertrages ergebe sich viel-
mehr, daß Abschnitt 6 nur die Teilhabe der Franchisenehmer an solchen Ent-
wicklungen meine, die sich während der Durchführung des Vertrages in Berei-
chen ergäben, in denen die Beklagte die in Abschnitt 6 genannten Beratungs-
und Betreuungsleistungen erbringe. Vorstellbar seien in diesem Zusammen-
hang etwa die Information über neue Werbeideen oder über aktuelle Entwick-
lungen des Käuferverhaltens sowie die Weitergabe von Erkenntnissen zur
Überwindung von Schwachstellen der betrieblichen Organisation. Da eine ab-
weichende Auslegung nicht vertretbar erscheine, könne Abschnitt 6 des Fran-
chisevertrages auch nicht gemäß § 5 AGBG in einem anderen Sinne ausgelegt
werden.
Auskunfts- und Zahlungsansprüche hinsichtlich der Differenzrabatte
stünden der Klägerin auch nicht aus Auftrag oder Geschäftsführung ohne Auf-
trag, aus Kommissionsrecht, aus ungerechtfertigter Bereicherung oder unter
Schadensersatzgesichtspunkten zu.
II. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Die Auslegung des Be-
rufungsgerichts beruht auf Rechtsfehlern und kann daher keinen Bestand ha-
ben. Bei zutreffender Auslegung gewährt Abschnitt 6.3 des Vertrages der Klä-
gerin einen Anspruch auf Weitergabe sämtlicher Einkaufsvorteile und damit
auch der Teile der Lieferantenrabatte, die der Beklagten als „Differenzrabatte“
aus Wareneinkäufen der Klägerin bei den Apollo-Lieferanten zugeflossen sind.
1. Vertragliche Ansprüche scheitern nicht bereits am Schriftformerforder-
nis des § 34 GWB a.F. Das gilt unabhängig davon, ob der Franchisevertrag an-
gesichts der von der Revisionserwiderung aufgezeigten Abschlußmodalitäten
dem Schriftformerfordernis genügt. Denn der Beklagten wäre es jedenfalls nach
§ 242 BGB verwehrt, sich auf einen etwaigen Mangel der Schriftform zu berufen
(s. dazu Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., Anh. zu § 34 GWB
Rdnr. 39 ff.; Kefferpütz, WRP 1999, 784, 790 f.). Der Franchisevertrag der Par-
teien ist über einen Zeitraum von mehreren Jahren praktiziert worden, während
dessen die Beklagte aus dem Vertrag ungeachtet seiner etwaigen Formnichtig-
keit erhebliche Vorteile gezogen hat, die - das gilt jedenfalls für die der Beklag-
ten zugeflossenen Differenzrabatte - nicht auf andere Weise kompensiert wer-
den können. Es kommt hinzu, daß der Vertragsinhalt ebenso wie die Modalitä-
ten des Vertragsabschlusses von der Beklagten vorgegeben worden sind, so
daß die Verantwortlichkeit für einen etwaigen Formmangel bei ihr läge. Es ist ihr
deshalb nach Treu und Glauben verwehrt, sich unter Berufung auf den Form-
mangel ihrer vertraglichen Verpflichtung, Einkaufsvorteile an die Klägerin wei-
terzugeben, zu entziehen (vgl. BGHZ 121, 224, 233 f.; Bornkamm aaO
Rdnr. 41; Kefferpütz aaO S. 791).
2. Die Regelung in Nr. 6.3 des Franchisevertrages ist dahin auszulegen,
daß die Beklagte Einkaufsvorteile in Gestalt von Preisnachlässen der gelisteten
Lieferanten in vollem Umfang an ihre Franchisenehmer weiterzugeben hat.
a) Die Auslegung des Franchisevertrages durch das Berufungsgericht
unterliegt unbeschränkter Nachprüfung in der Revisionsinstanz, da die Beklagte
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Vertragswerk mit im we-
sentlichen gleichlautendem Inhalt über die Grenzen eines Oberlandesgerichts-
bezirks hinaus - nämlich bundesweit - verwendet (vgl. BGHZ 94, 105, 111; 98,
303, 313 f.).
b) Als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 AGBG (jetzt:
§ 305 Abs. 1 BGB) ist die Klausel Nr. 6.3 des Franchisevertrages so auszule-
gen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung
der Interessen der an Geschäften dieser Art normalerweise beteiligten Kreise
verstanden wird (st. Rspr., z.B. BGHZ 102, 384, 389 f. m.Nachw.). Maßgeblich
ist danach in erster Linie der Wortlaut der Klausel, so wie ihn redliche Partner
eines sich anbahnenden Franchisevertrages unter Berücksichtigung der beider-
seitigen Interessenlage verstehen. Unter "Vorteile(n) ... zur Erreichung optima-
ler Geschäftserfolge" auf seiten des Franchisenehmers sind auch und gerade
die Einkaufsvorteile zu verstehen, die er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu ei-
nem nachfragestarken Franchisesystem erwarten darf. Denn es liegt auf der
Hand, daß für die Erreichbarkeit "optimaler Geschäftserfolge" im Wettbewerb
mit konkurrierenden Anbietern auch und insbesondere günstige Einkaufsbedin-
gungen von ausschlaggebender Bedeutung sind.
c) Das Berufungsgericht verstellt sich den Blick für die zutreffende Aus-
legung der Vertragsklausel 6.3 durch die Annahme, das Begehren der Klägerin
sei auf die Abschöpfung von Vergütungen gerichtet, die die Glaslieferanten der
Beklagten im Rahmen der mit dieser bestehenden geschäftlichen Verbindung
gewährten. Diese Sichtweise berücksichtigt nicht hinreichend, daß die von den
Lieferanten an die Beklagte abgeführten Differenzrabatte Teile der Preisnach-
lässe sind, die die Beklagte mit den Lieferanten auch für die Einkäufe ihrer
Franchisenehmer ausgehandelt, aber nicht an diese weitergegeben hat. Aus
der Sicht verständiger und redlicher Vertragspartner liegt es nicht fern, in der
Einräumung vergünstigter Bezugsmöglichkeiten, die auf Verhandlungen der
Beklagten mit den gelisteten Lieferanten zurückgehen, jene "Vorteile ... zur Er-
reichung optimaler Geschäftserfolge" zu erblicken, von denen Nr. 6.3 des Fran-
chisevertrages spricht.
d) Jedenfalls aber muß die Beklagte sich gemäß § 5 AGBG (jetzt: § 305c
Abs. 2 BGB) an einer dahingehenden Deutung der Vertragsklausel Nr. 6.3 fest-
halten lassen. Denn das vom Berufungsgericht für allein vertretbar gehaltene
abweichende Auslegungsergebnis könnte allenfalls zu Zweifeln an dem vom
Wortlaut her naheliegenden Auslegungsergebnis führen. Dann aber müßte
nach der Unklarheitenregelung des § 5 AGBG die Beklagte als Verwenderin der
von
ihr vorformulierten Vertragsbestimmung die den Franchisenehmern
günstigste ("kundenfreundlichste") Auslegung gegen sich gelten lassen.
3. In ihrer hiernach maßgeblichen Auslegung verpflichtet die Vertrags-
klausel Nr. 6.3 die Beklagte zur ungeschmälerten Weitergabe der von ihr mit
den Lieferanten für Wareneinkäufe ihrer Franchisenehmer ausgehandelten Ra-
batte an die Franchisenehmer. Denn diese sind jeweils in voller Höhe "Vorteile
... zur Erreichung optimaler Geschäftserfolge" der Franchisenehmer, da sie de-
ren Wareneinkauf um die ausgehandelten Rabattsätze verbilligen. Eine Be-
stimmung, die die Pflicht der Beklagten zur Weiterleitung dieser Vorteile an die
Franchisenehmer auf den tatsächlich weitergegebenen Teil der mit den Liefe-
ranten ausgehandelten Rabatte beschränken würde, ist dem Franchisevertrag
nicht zu entnehmen. Ob derartige "kick-backs" branchenüblich sind und die
Apollo-Franchisenehmer dementsprechend mit solchen Leistungen der Liefe-
ranten zugunsten der Beklagten rechnen mußten, bedarf angesichts der ver-
traglichen Pflicht zur vollständigen Weiterleitung aller Einkaufsvorteile keiner
Entscheidung. Ebenso kann offenbleiben, ob neben der vorrangigen vertragli-
chen Regelung auch andere rechtliche Gesichtspunkte als Grundlage des mit
der Stufenklage verfolgten Begehrens in Betracht kommen.
4. Zur vollständigen Weitergabe der Einkaufsvorteile an die Franchise-
nehmer wäre es erforderlich gewesen, diese über die mit den Lieferanten tat-
sächlich ausgehandelten Rabatte für Wareneinkäufe der Franchisenehmer in
Kenntnis zu setzen und es zugleich zu unterlassen, die Lieferanten zu veran-
lassen, den Apollo-Franchisenehmern jeweils nur geringere als die ausgehan-
delten Preisnachlässe einzuräumen und die Differenz zu den ausgehandelten
Rabatten an die Beklagte abzuführen. Diese Vertragspflicht hat die Beklagte
vorsätzlich dadurch verletzt, daß sie die gelisteten Lieferanten veranlaßte, in
den Rabattstaffeln für ihre Franchisenehmer jeweils nur geringere als die tat-
sächlich vereinbarten Rabattsätze anzugeben, und sich ohne Wissen ihrer
Franchisenehmer die jeweilige Differenz von den Lieferanten selbst auszahlen
ließ. Dieses Verhalten stellt eine schuldhafte positive Vertragsverletzung dar,
durch die die Beklagte sich ihren Franchisenehmern gegenüber schadenser-
satzpflichtig gemacht hat. Diese können daher im Wege des Schadensersatzes
verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn die Beklagte ihrer Pflicht zur voll-
ständigen Weitergabe der Einkaufsvorteile genügt hätte. Soweit die Beklagte für
Wareneinkäufe der Klägerin bei den gelisteten Lieferanten Differenzrabatte ver-
einnahmt hat, steht der Klägerin mithin ein Anspruch auf Schadensersatz in
Geld zu. Da der Klägerin die Höhe der von der Beklagten jeweils vereinnahm-
ten Differenzrabatte und etwaiger sonstiger Einkaufsvorteile nicht bekannt ist,
hat ihr die Beklagte nach § 242 BGB hierüber Auskunft zu erteilen (BGH, Urt. v.
27.4.1999 - KZR 54/97, WuW/E DE-R 303, 307 - "Sitzender Krankentransport").
Dem von der Klägerin darüber hinaus geltend gemachten Anspruch auf
"Rechenschaft" über die von der Beklagten vereinnahmten Differenzrabatte
kommt neben dem Auskunftsanspruch keine eigenständige Bedeutung zu. Eine
Rechnungslegung in Gestalt einer geordneten Aufstellung von Einnahmen und
Ausgaben - dies versteht die Klägerin ausweislich der Klageschrift unter dem
Begriff Rechenschaft - macht in dem hier gegebenen Zusammenhang keinen
Sinn. Um Ausgaben, die die Beklagte gegenüber der Klägerin abzurechnen
hätte, geht es hier nicht. Hinsichtlich der Einnahmen ist dem Auskunftsbedürfnis
der Klägerin Genüge getan, wenn die Beklagte bezogen auf die einzelnen Wa-
reneinkäufe der Klägerin bei den gelisteten Lieferanten die Höhe der jeweils
vereinnahmten Differenzrabatte, Boni, Provisionen und sonstigen Vergütungen
in Form einer geordneten Aufstellung angibt.
III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit die Stufenklage in
den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist hin-
sichtlich des auf der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruchs zur
Endentscheidung reif, da weitere Feststellungen insoweit nicht in Betracht
kommen. Dem Auskunftsbegehren war daher stattzugeben (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Im übrigen ist die Entscheidung über die Stufenklage dem Berufungsgericht zu
überlassen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden
haben wird (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Hirsch Goette Ball
Bornkamm Raum