Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 20.05.2003 – KZR 29/02

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

KZR 29/02

URTEIL

Verkündet am: 20. Mai 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. Mai 2003 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs

Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und

Dr. Raum

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des

Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juni 2002 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt

worden ist.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer

- 1. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Mainz vom

2. Februar 2001 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in Gestalt einer ge-

ordneten Darstellung Auskunft über alle Einkaufsvorteile aus

Einkäufen der Klägerin bei Apollo-Lieferanten zu erteilen, die

der Beklagten in dem Zeitraum vom 23. Juni 1989 bis

28. Februar 2000 insbesondere in Gestalt von Differenzra-

batten, Boni, Provisionen und sonstigen Vergütungen von

Apollo-Lieferanten gewährt und nicht an die Klägerin weiter-

geleitet worden sind.

Im weitergehenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zur

neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem inzwischen beendeten

Franchiseverhältnis.

Die Beklagte betreibt bundesweit eine Kette von Optik-Einzelhandels-

geschäften mit - im Jahre 1999 - rund 150 eigenen Filialbetrieben und 90 weite-

ren Einzelhandelsgeschäften, die von Franchisenehmern der Beklagten betrie-

ben werden. Der Klägerin und ihre Rechtsvorgängerinnen waren seit Juni 1989

als Franchisenehmerinnen der Beklagten Inhaber eines Apollo-Optik-Fach-

geschäfts in B. . Der nach einem von der Beklagten vorformulierten

und bundesweit im wesentlichen gleichlautend verwendeten Vertragsmuster

abgeschlossene Franchisevertrag sieht, soweit hier von Interesse, folgende

Regelungen vor:

6. Weitere Leistungen von Apollo

6.1 Apollo berät den Partner regelmäßig in Fragen des Einkaufs und Verkaufs, des Apollo-optik-Fachgeschäft-Angebotes und in Organisati- onsfragen.

Während der Vertragsdauer werden Vertreter von Apollo den Partner von Zeit zu Zeit, spätestens vierteljährlich, besuchen und ihn dabei in geschäftlichen Angelegenheiten beraten und unterstützen.

6.2 Apollo berät den Partner auf Wunsch bei der Beschaffung von Mitar- beitern anhand der erforderlichen Qualifikationsmerkmale.

6.3 Apollo betreut den Partner hinsichtlich der Geschäftsentwicklung und des systemgerechten Betriebsablaufes und gibt Vorteile, Ideen und Ver- besserungen zur Erreichung optimaler Geschäftserfolge an den Partner weiter. ...

Die für die Franchisebetriebe benötigten Waren wurden von den Fran-

chisenehmern im eigenen Namen bei Lieferanten eingekauft. Hierfür überließ

die Beklagte ihren Franchisenehmern sogenannte Rabattstaffeln, in denen nach

Abnahmemenge gestaffelte Preisnachlässe auf die jeweiligen Listenpreise der

bei Apollo gelisteten Lieferanten von Brillengläsern und anderem optischen Zu-

behör aufgeführt waren. Grundlage dieser Rabattstaffeln waren Rabattvereinba-

rungen, die die Beklagte sowohl für ihre eigenen Filialen als auch für die Fran-

chisenehmer mit den einzelnen Lieferanten getroffen hatte. Die dabei ausge-

handelten Rabatte wurden auf Veranlassung der Beklagten jedoch nicht in vol-

ler Höhe in die Rabattstaffeln aufgenommen und an die Franchisenehmer wei-

tergegeben; vielmehr ließ sich die Beklagte von den Lieferanten für Warenein-

käufe ihrer Franchisenehmer sogenannte Differenzrabatte in Höhe des Unter-

schiedsbetrages zwischen dem für die eigenen Filialen ausgehandelten Rabatt-

satz (im Höchstfall: 52 % der Listenpreise) und den niedrigeren Rabattsätzen,

die die Lieferanten den Franchisenehmern der Beklagten einzuräumen hatten

(im Höchstfall: 38 % des Listenpreises), auszahlen. Die Franchisenehmer wur-

den nicht darüber unterrichtet, daß die Beklagte für die eigenen Filialen mit den

Lieferanten höhere Rabattsätze vereinbart hatte und daß sie sich für Einkäufe

ihrer Franchisenehmer bei den gelisteten Lieferanten von diesen Differenzra-

batte auszahlen ließ. Sichere Kenntnis hiervon erlangten die Klägerin und ande-

re Franchisenehmer der Beklagten erst im Frühjahr 1999.

Nachdem es zu Differenzen zwischen den Parteien gekommen war,

sprach die Beklagte am 29. November 1999 die Kündigung des Franchisever-

trages aus. In der Zeit bis August 2000 wiederholte sie die Kündigung mehr-

mals. Die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien ist seit Ende Februar

2000 beendet.

Die Klägerin hat die Beklagte, soweit hier noch von Interesse, im Wege

der Stufenklage auf Auskunft und Rechnungslegung über die vereinnahmten

Differenzrabatte in Anspruch genommen. Weitere von der Klägerin darüber hin-

aus gestellte oder angekündigte Unterlassungs- und Feststellungsanträge sind

in zweiter Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt worden oder infolge Be-

rufungsrücknahme nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits.

Das Landgericht hat die Stufenklage abgewiesen, das Oberlandesgericht

die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der

- zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in diesem

Umfang weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, der

Klägerin Auskunft über die Differenzrabatte und sonstige Einkaufsvorteile zu

erteilen, die ihr aufgrund von Einkäufen der Klägerin bei Apollo-Lieferanten zu-

geflossen sind.

I. Das Berufungsgericht hat die Stufenklage mit der Begründung abge-

wiesen, der Klägerin stehe weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher An-

spruch auf Herausgabe der von der Beklagten vereinnahmten Differenzrabatte

und folglich auch kein vorbereitender Auskunfts- und Rechnungslegungsan-

spruch zu. Ob vertragliche Ansprüche schon am Schriftformerfordernis des § 34

GWB a.F. scheiterten, könne dahinstehen. Den vertraglichen Regelungen sei

jedenfalls keine Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren zu entnehmen.

Insbesondere könne die Klägerin einen Anspruch auf Weitergabe sämtlicher

Einkaufsvorteile nicht aus der Regelung in Abschnitt 6.3 des Vertrages herlei-

ten. Die finanziellen Vorteile, die die Beklagte aus ihrer Geschäftsbeziehung zu

den Lieferanten ziehe, gehörten nicht zu den nach dieser Vertragsbestimmung

an die Franchisenehmer weiterzugebenden Vorteilen. Aus dem Regelungszu-

sammenhang der Abschnitte 4 bis 6 des Franchisevertrages ergebe sich viel-

mehr, daß Abschnitt 6 nur die Teilhabe der Franchisenehmer an solchen Ent-

wicklungen meine, die sich während der Durchführung des Vertrages in Berei-

chen ergäben, in denen die Beklagte die in Abschnitt 6 genannten Beratungs-

und Betreuungsleistungen erbringe. Vorstellbar seien in diesem Zusammen-

hang etwa die Information über neue Werbeideen oder über aktuelle Entwick-

lungen des Käuferverhaltens sowie die Weitergabe von Erkenntnissen zur

Überwindung von Schwachstellen der betrieblichen Organisation. Da eine ab-

weichende Auslegung nicht vertretbar erscheine, könne Abschnitt 6 des Fran-

chisevertrages auch nicht gemäß § 5 AGBG in einem anderen Sinne ausgelegt

werden.

Auskunfts- und Zahlungsansprüche hinsichtlich der Differenzrabatte

stünden der Klägerin auch nicht aus Auftrag oder Geschäftsführung ohne Auf-

trag, aus Kommissionsrecht, aus ungerechtfertigter Bereicherung oder unter

Schadensersatzgesichtspunkten zu.

II. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Die Auslegung des Be-

rufungsgerichts beruht auf Rechtsfehlern und kann daher keinen Bestand ha-

ben. Bei zutreffender Auslegung gewährt Abschnitt 6.3 des Vertrages der Klä-

gerin einen Anspruch auf Weitergabe sämtlicher Einkaufsvorteile und damit

auch der Teile der Lieferantenrabatte, die der Beklagten als „Differenzrabatte“

aus Wareneinkäufen der Klägerin bei den Apollo-Lieferanten zugeflossen sind.

1. Vertragliche Ansprüche scheitern nicht bereits am Schriftformerforder-

nis des § 34 GWB a.F. Das gilt unabhängig davon, ob der Franchisevertrag an-

gesichts der von der Revisionserwiderung aufgezeigten Abschlußmodalitäten

dem Schriftformerfordernis genügt. Denn der Beklagten wäre es jedenfalls nach

§ 242 BGB verwehrt, sich auf einen etwaigen Mangel der Schriftform zu berufen

(s. dazu Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., Anh. zu § 34 GWB

Rdnr. 39 ff.; Kefferpütz, WRP 1999, 784, 790 f.). Der Franchisevertrag der Par-

teien ist über einen Zeitraum von mehreren Jahren praktiziert worden, während

dessen die Beklagte aus dem Vertrag ungeachtet seiner etwaigen Formnichtig-

keit erhebliche Vorteile gezogen hat, die - das gilt jedenfalls für die der Beklag-

ten zugeflossenen Differenzrabatte - nicht auf andere Weise kompensiert wer-

den können. Es kommt hinzu, daß der Vertragsinhalt ebenso wie die Modalitä-

ten des Vertragsabschlusses von der Beklagten vorgegeben worden sind, so

daß die Verantwortlichkeit für einen etwaigen Formmangel bei ihr läge. Es ist ihr

deshalb nach Treu und Glauben verwehrt, sich unter Berufung auf den Form-

mangel ihrer vertraglichen Verpflichtung, Einkaufsvorteile an die Klägerin wei-

terzugeben, zu entziehen (vgl. BGHZ 121, 224, 233 f.; Bornkamm aaO

Rdnr. 41; Kefferpütz aaO S. 791).

2. Die Regelung in Nr. 6.3 des Franchisevertrages ist dahin auszulegen,

daß die Beklagte Einkaufsvorteile in Gestalt von Preisnachlässen der gelisteten

Lieferanten in vollem Umfang an ihre Franchisenehmer weiterzugeben hat.

a) Die Auslegung des Franchisevertrages durch das Berufungsgericht

unterliegt unbeschränkter Nachprüfung in der Revisionsinstanz, da die Beklagte

nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Vertragswerk mit im we-

sentlichen gleichlautendem Inhalt über die Grenzen eines Oberlandesgerichts-

bezirks hinaus - nämlich bundesweit - verwendet (vgl. BGHZ 94, 105, 111; 98,

303, 313 f.).

b) Als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 AGBG (jetzt:

§ 305 Abs. 1 BGB) ist die Klausel Nr. 6.3 des Franchisevertrages so auszule-

gen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung

der Interessen der an Geschäften dieser Art normalerweise beteiligten Kreise

verstanden wird (st. Rspr., z.B. BGHZ 102, 384, 389 f. m.Nachw.). Maßgeblich

ist danach in erster Linie der Wortlaut der Klausel, so wie ihn redliche Partner

eines sich anbahnenden Franchisevertrages unter Berücksichtigung der beider-

seitigen Interessenlage verstehen. Unter "Vorteile(n) ... zur Erreichung optima-

ler Geschäftserfolge" auf seiten des Franchisenehmers sind auch und gerade

die Einkaufsvorteile zu verstehen, die er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu ei-

nem nachfragestarken Franchisesystem erwarten darf. Denn es liegt auf der

Hand, daß für die Erreichbarkeit "optimaler Geschäftserfolge" im Wettbewerb

mit konkurrierenden Anbietern auch und insbesondere günstige Einkaufsbedin-

gungen von ausschlaggebender Bedeutung sind.

c) Das Berufungsgericht verstellt sich den Blick für die zutreffende Aus-

legung der Vertragsklausel 6.3 durch die Annahme, das Begehren der Klägerin

sei auf die Abschöpfung von Vergütungen gerichtet, die die Glaslieferanten der

Beklagten im Rahmen der mit dieser bestehenden geschäftlichen Verbindung

gewährten. Diese Sichtweise berücksichtigt nicht hinreichend, daß die von den

Lieferanten an die Beklagte abgeführten Differenzrabatte Teile der Preisnach-

lässe sind, die die Beklagte mit den Lieferanten auch für die Einkäufe ihrer

Franchisenehmer ausgehandelt, aber nicht an diese weitergegeben hat. Aus

der Sicht verständiger und redlicher Vertragspartner liegt es nicht fern, in der

Einräumung vergünstigter Bezugsmöglichkeiten, die auf Verhandlungen der

Beklagten mit den gelisteten Lieferanten zurückgehen, jene "Vorteile ... zur Er-

reichung optimaler Geschäftserfolge" zu erblicken, von denen Nr. 6.3 des Fran-

chisevertrages spricht.

d) Jedenfalls aber muß die Beklagte sich gemäß § 5 AGBG (jetzt: § 305c

Abs. 2 BGB) an einer dahingehenden Deutung der Vertragsklausel Nr. 6.3 fest-

halten lassen. Denn das vom Berufungsgericht für allein vertretbar gehaltene

abweichende Auslegungsergebnis könnte allenfalls zu Zweifeln an dem vom

Wortlaut her naheliegenden Auslegungsergebnis führen. Dann aber müßte

nach der Unklarheitenregelung des § 5 AGBG die Beklagte als Verwenderin der

von

ihr vorformulierten Vertragsbestimmung die den Franchisenehmern

günstigste ("kundenfreundlichste") Auslegung gegen sich gelten lassen.

3. In ihrer hiernach maßgeblichen Auslegung verpflichtet die Vertrags-

klausel Nr. 6.3 die Beklagte zur ungeschmälerten Weitergabe der von ihr mit

den Lieferanten für Wareneinkäufe ihrer Franchisenehmer ausgehandelten Ra-

batte an die Franchisenehmer. Denn diese sind jeweils in voller Höhe "Vorteile

... zur Erreichung optimaler Geschäftserfolge" der Franchisenehmer, da sie de-

ren Wareneinkauf um die ausgehandelten Rabattsätze verbilligen. Eine Be-

stimmung, die die Pflicht der Beklagten zur Weiterleitung dieser Vorteile an die

Franchisenehmer auf den tatsächlich weitergegebenen Teil der mit den Liefe-

ranten ausgehandelten Rabatte beschränken würde, ist dem Franchisevertrag

nicht zu entnehmen. Ob derartige "kick-backs" branchenüblich sind und die

Apollo-Franchisenehmer dementsprechend mit solchen Leistungen der Liefe-

ranten zugunsten der Beklagten rechnen mußten, bedarf angesichts der ver-

traglichen Pflicht zur vollständigen Weiterleitung aller Einkaufsvorteile keiner

Entscheidung. Ebenso kann offenbleiben, ob neben der vorrangigen vertragli-

chen Regelung auch andere rechtliche Gesichtspunkte als Grundlage des mit

der Stufenklage verfolgten Begehrens in Betracht kommen.

4. Zur vollständigen Weitergabe der Einkaufsvorteile an die Franchise-

nehmer wäre es erforderlich gewesen, diese über die mit den Lieferanten tat-

sächlich ausgehandelten Rabatte für Wareneinkäufe der Franchisenehmer in

Kenntnis zu setzen und es zugleich zu unterlassen, die Lieferanten zu veran-

lassen, den Apollo-Franchisenehmern jeweils nur geringere als die ausgehan-

delten Preisnachlässe einzuräumen und die Differenz zu den ausgehandelten

Rabatten an die Beklagte abzuführen. Diese Vertragspflicht hat die Beklagte

vorsätzlich dadurch verletzt, daß sie die gelisteten Lieferanten veranlaßte, in

den Rabattstaffeln für ihre Franchisenehmer jeweils nur geringere als die tat-

sächlich vereinbarten Rabattsätze anzugeben, und sich ohne Wissen ihrer

Franchisenehmer die jeweilige Differenz von den Lieferanten selbst auszahlen

ließ. Dieses Verhalten stellt eine schuldhafte positive Vertragsverletzung dar,

durch die die Beklagte sich ihren Franchisenehmern gegenüber schadenser-

satzpflichtig gemacht hat. Diese können daher im Wege des Schadensersatzes

verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn die Beklagte ihrer Pflicht zur voll-

ständigen Weitergabe der Einkaufsvorteile genügt hätte. Soweit die Beklagte für

Wareneinkäufe der Klägerin bei den gelisteten Lieferanten Differenzrabatte ver-

einnahmt hat, steht der Klägerin mithin ein Anspruch auf Schadensersatz in

Geld zu. Da der Klägerin die Höhe der von der Beklagten jeweils vereinnahm-

ten Differenzrabatte und etwaiger sonstiger Einkaufsvorteile nicht bekannt ist,

hat ihr die Beklagte nach § 242 BGB hierüber Auskunft zu erteilen (BGH, Urt. v.

27.4.1999 - KZR 54/97, WuW/E DE-R 303, 307 - "Sitzender Krankentransport").

Dem von der Klägerin darüber hinaus geltend gemachten Anspruch auf

"Rechenschaft" über die von der Beklagten vereinnahmten Differenzrabatte

kommt neben dem Auskunftsanspruch keine eigenständige Bedeutung zu. Eine

Rechnungslegung in Gestalt einer geordneten Aufstellung von Einnahmen und

Ausgaben - dies versteht die Klägerin ausweislich der Klageschrift unter dem

Begriff Rechenschaft - macht in dem hier gegebenen Zusammenhang keinen

Sinn. Um Ausgaben, die die Beklagte gegenüber der Klägerin abzurechnen

hätte, geht es hier nicht. Hinsichtlich der Einnahmen ist dem Auskunftsbedürfnis

der Klägerin Genüge getan, wenn die Beklagte bezogen auf die einzelnen Wa-

reneinkäufe der Klägerin bei den gelisteten Lieferanten die Höhe der jeweils

vereinnahmten Differenzrabatte, Boni, Provisionen und sonstigen Vergütungen

in Form einer geordneten Aufstellung angibt.

III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit die Stufenklage in

den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist hin-

sichtlich des auf der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruchs zur

Endentscheidung reif, da weitere Feststellungen insoweit nicht in Betracht

kommen. Dem Auskunftsbegehren war daher stattzugeben (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Im übrigen ist die Entscheidung über die Stufenklage dem Berufungsgericht zu

überlassen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden

haben wird (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Hirsch Goette Ball

Bornkamm Raum