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BGH Beschluss vom 21.05.2003 – 4 StR 157/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 157/02

BESCHLUSS

vom

21. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechlichkeit

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 154 Abs. 2, 349

Abs. 2 und 4 StPO am 21. Mai 2003 beschlossen:

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,

soweit der Angeklagte in den Fällen III B 11 und 21 der

Urteilsgründe wegen Bestechlichkeit bzw. Betruges ver-

urteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Ko-

sten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des

Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bochum vom 1. Oktober 2001 im Schuld-

spruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Be-

stechlichkeit im Fall III B 11 und wegen Betruges im Fall

III B 21 der Urteilsgründe entfällt.

3. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet ver-

worfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in 15 Fäl-

len und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und

drei Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Gegen die Verurtei-

lung wendet sich der Angeklagte, der die Verletzung formellen und sachlichen

Rechts rügt.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts

gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Bestechlichkeit im

Fall III B 11 (UA 23) und Betruges im Fall III B 21 der Urteilsgründe (= Fall 27

der Anklage; UA 36) verurteilt worden ist. Die aufgrund dieser Teileinstellung

erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen dieser Ta-

ten verhängten Einzelfreiheitsstrafen von neun und zwei Monaten. Der Senat

kann im Hinblick auf die Höhe der verbleibenden 14 Einzelfreiheitsstrafen

(Freiheitsstrafen zwischen sieben Monaten und ein Jahr zwei Monaten) mit

einer Summe von insgesamt zehn Jahren und acht Monaten ausschließen, daß

sich der Wegfall der zwei Einzelstrafen auf den Ausspruch über die Gesamt-

strafe von drei Jahren und drei Monaten ausgewirkt hätte.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti-

gungen unter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Soweit die erhobenen Verfahrensrügen den Anforderungen des § 344 Abs. 2

StPO entsprechen, sind sie jedenfalls unbegründet. Ergänzend zur Antrags-

schrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

a) Die Rüge der Verletzung des § 244 StPO (Revisionsbegründung vom

2. Juli 2002; Bl. 103 bis Bl. 114) ist nicht zulässig erhoben, soweit der Ange-

klagte geltend macht, sein Beweisantrag auf Verlesung von Passagen aus ver-

schiedenen Vernehmungsprotokollen der Belastungszeugen S. und B.

sei vom Landgericht zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt worden, die

Zeugen seien bereits umfassend und unter Vorhalt ihrer früheren Aussagen zu

den betreffenden Anklagepunkten vernommen worden. Die Unzulässigkeit der

Rüge ergibt sich allerdings abweichend von der Antragsschrift des General-

bundesanwalts nicht schon daraus, daß die Revision es versäumt habe, die

Fundstellen im Hauptverhandlungsprotokoll insbesondere über die Verneh-

mung der Zeugen anzugeben. Denn für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge

genügt es nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, daß die den Mangel begründenden

Tatsachen vollständig vorgetragen werden. Dagegen ist die Angabe von Be-

weismitteln und der Aktenstellen, aus denen sich diese Tatsachen ergeben,

nicht erforderlich (Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 344 Rdn. 77;

Kuckein in KK 4. Aufl. § 344 StPO Rdn. 41; Meyer-Goßner 46. Aufl. § 344 Rdn.

23; Pfeiffer StPO 4. Aufl. § 344 Rdn. 8; Temming in HK-StPO 3. Aufl. § 344

Rdn. 9). Der Revisionsführer beanstandet jedoch nur, daß „eine der zitierten

Aussagen“ des Zeugen S. diesem von der Kammer in der Hauptver-

handlung nicht vorgehalten worden sei, teilt aber nicht mit, welche Aussage

dies war und welcher verbleibende Widerspruch bewiesen werden sollte. Dar-

über hinaus unterläßt es die Revision, die zur Verlesung beantragten Aussa-

gen des Zeugen B. vom „28.04.“ bzw. „24.04.1998“ (Revisionsbegrün-

dung vom 2. Juli 2002; Bl. 110-111) vollständig mitzuteilen, so daß die be-

hauptete Widersprüchlichkeit innerhalb der Aussagen, die nach Auffassung

des Beschwerdeführers Anlaß zu weiteren Ermittlungen hätte geben sollen,

nicht nachvollzogen werden kann.

b) Die Rüge der Verletzung der §§ 24 ff. StPO genügt ebenfalls nicht

den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, soweit die Ablehnung der

erkennenden Berufsrichter auf die Versagung des Fragerechts bei der Ver-

nehmung des Zeugen H. gestützt worden ist (Revisionsbegründungs-

schrift vom 2. Juli 2002, Bl. 49-50, 60, 64). Denn die Revisionsbegründung teilt

wesentliche Umstände, die für die Beurteilung der Rüge von Bedeutung sein

können, nicht mit (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Befangenheitsrüge 1);

so benennt sie weder das Thema der Zeugenaussage oder den Inhalt der Ur-

kunde, zu der der Verteidiger den Zeugen befragen wollte, noch die vom Ver-

teidiger tatsächlich gestellte und vom Vorsitzenden beanstandete Frage.

Tepperwien Maatz Kuckein

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