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BGH Beschluss vom 21.05.2003 – 4 StR 157/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 157/02

BESCHLUSS

vom

21. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. und 4. auf dessen An-

trag – gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO am 21. Mai 2003 be-

schlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Be-

gründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts

Bochum vom 1. Oktober 2001 zu gewähren, ist gegen-

standslos.

2. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,

soweit der Angeklagte im Fall III B 8 der Urteilsgründe

wegen Bestechung verurteilt worden ist. Insoweit trägt die

Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwen-

digen Auslagen des Angeklagten.

3. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-

nete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß die Ver-

urteilung wegen Bestechung im Fall III B 8 der Urteils-

gründe entfällt.

4. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet ver-

worfen.

5. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung in zwölf Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, de-

ren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge, die

er nach fristgerecht eingelegter Revision und nach Zustellung einer unvollstän-

digen Ausfertigung des Urteils binnen Monatsfrist allgemein – verbunden mit

einem uneingeschränkten Aufhebungsantrag – erhoben hat. Die Sachrüge hat

er auf eine erneute, nunmehr ordnungsgemäße Zustellung des Urteils mit voll-

ständigen Urteilsgründen erst nach Ablauf eines weiteren Monats näher aus-

geführt. Insoweit hat der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt.

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos, weil die Revision

fristgerecht begründet worden ist. Nach Urteilsverkündung kann die Sachrüge

gemäß §§ 344 Abs. 2, 345 Abs. 1 StPO („spätestens“) bis zum Ablauf der ein-

monatigen Revisionsbegründungsfrist in allgemeiner Form erhoben werden.

Dies ist mit der ersten Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers gesche-

hen. Der Umstand, daß eine wirksame – wegen vorangegangener Mängel er-

neute – Zustellung des Urteils für den Beginn dieser Begründungsfrist noch

ausstand (§§ 343 Abs. 2, 345 Abs. 1 Satz 2 StPO) und erst später nachgeholt

wurde, berührt die Zulässigkeit der bereits erhobenen Rüge nicht (vgl. OLG

Köln VRS 70, 370, 371; Kuckein in KK 4. Aufl. § 345 Rdn. 9; Meyer-Goßner

StPO 46. Aufl. § 345 Rdn. 3). Dabei steht es dem Beschwerdeführer offen, die

Sachrüge bis zur Entscheidung des Revisionsgerichts näher auszuführen

(BGH NStZ 1988, 17, 20), ohne nach der erneuten Zustellung des Urteils an

die Frist des § 345 Abs. 1 StPO gebunden zu sein. Eine Wiedereinsetzung ist

somit weder möglich noch erforderlich, da der Senat auf die ordnungsgemäß

erhobene Sachrüge hin verpflichtet ist, das Urteil unter jedem Gesichtspunkt

auf eine Verletzung des materiellen Rechts zu prüfen (BGHR StPO § 44 Ver-

fahrensrüge 9, 10 a.E.). Da der Angeklagte in seiner zweiten Revisionsbegrün-

dungsschrift darüber hinaus keine weitergehenden Revisionsanträge oder

Verfahrensrügen gemäß § 344 Abs. 2 StPO (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrens-

rüge 11) erhoben hat, geht sein Wiedereinsetzungsantrag ins Leere. Über die-

sen war daher nicht zu entscheiden.

2. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts

gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Bestechung im

Fall III B 8 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Die aufgrund dieser Teilein-

stellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen

dieser Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten. Der Senat kann

im Hinblick auf die Höhe der verbleibenden elf Einzelfreiheitsstrafen (Freiheits-

strafen von drei bis acht Monaten) ausschließen, daß sich der Wegfall dieser

Strafe auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti-

gungen unter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der

Senat: Bei der ursprünglichen Datumsangabe „1966“ (statt 1996) als Tatzeit im

Fall III B 1 der Urteilsgründe (UA 16) handelte es sich um ein für alle Verfah-

rensbeteiligten aus Urteil und Anklageschrift offenkundiges Schreibversehen,

wie dies durch den späteren Berichtigungsbeschluß des Landgerichts klarge-

stellt worden ist (vgl. BGHSt 12, 374, 376 ff.; BGHR StPO § 267 Berichtigung 2

m.w.N.).

Tepperwien Maatz Kuckein

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