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BGH Beschluß vom 22.05.2003 – IX ZB 456/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 456/02

BESCHLUSS

vom

22. Mai 2003

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Unterläßt es ein Schuldner, der früher als drei Jahre vor der Insolvenzeröffnung vor-

sätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über

seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen aus öffentlichen

Mitteln zu beziehen, diese Angaben innerhalb der Dreijahresfrist zu berichtigen oder

zu ergänzen, rechtfertigt dies allein die Versagung zu der Restschuldbefreiung auch

dann nicht, wenn er zur Richtigstellung gesetzlich verpflichtet war.

BGH, Beschluß vom 22. Mai 2003 - IX ZB 456/02 - LG Paderborn AG Paderborn

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kirchhof, Dr. Ganter und Kayser

am 22. Mai 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Paderborn vom 5. September 2002 wird auf Ko-

sten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:9)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:26)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:27)(cid:1)(cid:21)(cid:7)

trägt gemäß § 35 GKG, § 3 ZPO 1.200

23. Januar 2003 - IX ZB 227/02, ZInsO 2003, 217).

Gründe

I.

Auf Antrag des Schuldners, eines selbständigen Gastwirts und ange-

stellten Posthalters, wurde über sein Vermögen am 18. Oktober 2000 ein Ver-

braucherinsolvenzverfahren eröffnet, in dem er Restschuldbefreiung begehrt.

Ein Gläubiger (Finanzverwaltung) beantragte im Schlußtermin am 2. August

2001, die Restschuldbefreiung zu versagen, weil der Schuldner rechtskräftig

wegen Steuerhinterziehung verurteilt sei, in den letzten drei Jahren vor der

Antragstellung keine Steuererklärungen abgegeben und bei Beantragung einer

Erwerbsunfähigkeitsrente im Jahre 1996 seine selbständige Erwerbstätigkeit

als Gastwirt verschwiegen habe. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat die

beiden ersten Gründe nicht für durchgreifend erachtet, aber mit Rücksicht auf

den zuletzt genannten Grund die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1

Nr. 2 InsO versagt. Zwar sei - so das Amtsgericht - der Rentenantrag vor Be-

ginn der Dreijahresfrist des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestellt worden, jedoch

habe der Schuldner den Irrtum, den er durch die darin enthaltenen falschen

Angaben erweckt habe, auch später durch pflichtwidriges Unterlassen auf-

rechterhalten. Das Unterlassen sei hier einem aktiven Tun gleich zu achten.

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht diese Ent-

scheidung aufgehoben und dem Schuldner nach Maßgabe des § 291 InsO

Restschuldbefreiung angekündigt. Es hat ausgeführt, daß der Schuldner es

innerhalb der Dreijahresfrist unterlassen habe, gegenüber der Rentenstelle

seine unvollständigen Angaben zu ergänzen, erfülle nicht die Voraussetzungen

des Ausschlußgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Das Unterlassen einer

Mitteilung sei einer schriftlichen Erklärung - wie sie in der Nr. 2 verlangt wer-

de - nicht gleich zu achten. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des

Gläubigers.

II.

Das gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, §§ 575, 576 ZPO

zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist auf den - hier möglicherweise gegebenen -

Fall nicht anzuwenden, daß der Schuldner außerhalb des Zeitraums von drei

Jahren vor dem Eröffnungsantrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich

unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnis-

se gemacht hat, um Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen, und es

unterläßt, innerhalb der Dreijahresfrist diese Angaben richtigzustellen oder zu

ergänzen. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO verlangt kumulativ schriftliche Angaben und

außerdem solche innerhalb der Dreijahresfrist. Innerhalb dieser Frist hat der

Schuldner keine schriftlichen Angaben gemacht, und die schriftlichen Angaben,

die er gemacht hat, liegen außerhalb dieses Zeitraums. Daran ändert nichts,

falls sich das Unterlassen des Schuldners innerhalb der Dreijahresfrist - wie die

Rechtsbeschwerde meint - als Betrug darstellen sollte.

Allerdings war der Schuldner gemäß § 60 SGB I gegenüber der Renten-

stelle zur Berichtigung verpflichtet. Ob der Schuldner deswegen, weil er diese

Berichtigung unterließ, einen Betrug begangen hat, kann dahingestellt bleiben.

Wäre das Unterlassen der Berichtigung einer Täuschung durch positives Tun

gleich zu achten, fehlte es an dem in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO enthaltenen

Merkmal, wonach nur "schriftliche" Angaben zur Beurteilung der Redlichkeit

des Schuldners berücksichtigt werden können. Schriftliche Angaben hat der

Schuldner innerhalb der Dreijahresfrist nicht gemacht. Daß es darauf - wie die

Rechtsbeschwerde meint - für die Versagung der Restschuldbefreiung nicht

ankomme, ist unzutreffend. Mit der Beschränkung des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO

auf schriftliche Angaben wollte der Gesetzgeber die Feststellung erleichtern,

ob der Versagungsgrund vorliegt (Begründung zu § 239 RegE, BT-Drucks.

12/2443 S. 190). Die gerichtliche Entscheidung darüber sollte nicht von - unter

Umständen langwierigen und aufwendigen - Beweiserhebungen abhängen

(vgl. OLG Köln ZIP 2001, 466, 468; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 35;

Kübler/Prütting/Wenzel, § 290 InsO Rn. 11; HK-Landfermann, InsO 2. Aufl.

§ 290 Rn. 5). Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, im vorliegenden Fall würden

die Gerichte nicht mit komplizierten Ermittlungsaufgaben belastet, weil unrichti-

ge Angaben des Schuldners für das Jahr 1996 dokumentiert seien und diese

bis in den Zeitraum des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO hinein weitergewirkt hätten, so

daß keine Beweisschwierigkeiten bestünden, verfängt nicht. § 290 Abs. 1 InsO

umschreibt die Verhaltensweisen, die eine Versagung rechtfertigen, abschlie-

ßend. Andere Verhaltensweisen bleiben sanktionslos, selbst wenn sie eben-

falls als unredlich anzusehen sind (MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 3;

Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 25 ff; Braun/Buck, InsO § 290 Rn. 2). Dies

dient der Rechtssicherheit; Schuldner und Insolvenzgläubiger sollen von vorn-

herein wissen, unter welchen Bedingungen das Privileg der Restschuldbefrei-

ung erteilt oder versagt werden kann (Begründung zu § 239 RegE, BT-Drucks.

12/2443 S. 190).

Über die in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO enthaltene Dreijahresfrist darf nicht

hinweggegangen werden. Durch das Erfordernis der zeitlichen Nähe der un-

richtigen oder unvollständigen Angaben zu dem Zeitpunkt, in dem über die

Restschuldbefreiung zu entscheiden ist, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck

bringen wollen, daß solche Angaben, die länger zurückliegen, bei der Beurtei-

lung der für die Restschuldbefreiung vorausgesetzten Redlichkeit des Schuld-

ners nicht berücksichtigt werden sollen. Zum einen gestatten vorsätzliche oder

grob fahrlässige unrichtige oder unvollständige Angaben über die (damaligen)

wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners um so weniger Rückschlüsse

über dessen (derzeitige) Redlichkeit, je länger sie zurückliegen; zum andern

gestaltet sich unter diesen Umständen auch die Feststellung schwieriger, daß

er damals vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Auch nach Ansicht

der Rechtsbeschwerde bezieht aber das Unterlassen des Schuldners innerhalb

der Dreijahresfrist seinen Unrechtsgehalt wesentlich aus den falschen Anga-

ben vor Fristbeginn. Selbst wenn deren "Weiterwirken" in Verbindung mit dem

späteren Unterlassen einer Richtigstellung als Betrug im Sinne von § 263 StGB

zu werten wäre, könnte dadurch die Dreijahresfrist im Sinne von § 290 Abs. 1

Nr. 2 InsO nicht "gestreckt" werden. Andernfalls würde der Betrug nach § 263

StGB den Insolvenzstraftaten im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO an die

Seite gestellt, bei denen es grundsätzlich (vgl. aber § 51 BZRG in Verbindung

mit den Tilgungsfristen gemäß §§ 45, 46 BZRG) nicht auf die zeitliche Nähe zu

dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Restschuldbefreiung ankommt.

2. Die Ansicht des Insolvenzgerichts, die anderen von der Gläubigerin

im Schlußtermin angegebenen Versagungsgründe seien nicht stichhaltig, wird

von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen; sie läßt auch keinen Rechtsfehler

erkennen.

3. Die Gläubigerin hat ihren Antrag auf Restschuldbefreiung im Be-

schwerdeverfahren ergänzend auf einen neuen Sachverhalt gestützt, der

ebenfalls die Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO rechtfertige: Der Schuld-

ner habe innerhalb der Dreijahresfrist einen Steuererlaß gemäß § 227 AO be-

antragt und hierbei auf früher abgegebene eidesstattliche Versicherungen ver-

wiesen, die ihrerseits falsch gewesen seien, weil in ihnen die Renteneinkünfte

verschwiegen worden seien. Dieses Vorbringen, auf welches das Landgericht

nicht eingegangen ist, verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg.

a) Ob der Gläubiger, der im Schlußtermin beantragt hat, die Restschuld-

befreiung zu versagen, im Beschwerdeverfahren einen neuen Versagungs-

grund nachschieben kann, ist allerdings zweifelhaft. Einerseits ist die sofortige

Beschwerde eine neue Tatsacheninstanz (vgl. § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO), in

welcher der Amtsermittlungsgrundsatz des § 5

InsO gilt (MünchKomm-

InsO/Ganter, § 5 Rn. 12, § 6 Rn. 46, 53; vgl. ferner Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl.

§ 571 Rn. 1, 3). Andererseits ist der Antrag eines Gläubigers, die Restschuld-

befreiung zu versagen, gemäß § 290 Abs. 2 InsO nur zulässig, wenn ein Ver-

sagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Schiebt der Gläubiger einen neuen

Versagungsgrund im Beschwerdeverfahren nach, ist jedenfalls dieser neue

Grund nicht im Schlußtermin glaubhaft gemacht worden. Ob noch nach dem

Schlußtermin eine Glaubhaftmachung erfolgen kann, ist umstritten (bejahend

Kohte/Ahrens/Grote, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und

Verbraucherinsolvenzverfahren 2. Aufl. § 290 Rn. 59; FK-Ahrens, § 290 InsO

Rn. 59; verneinend LG München ZInsO 2001, 767; MünchKomm-

InsO/Stephan, § 290 Rn. 20; Uhlenbruck/Vallender, InsO § 290 Rn. 11; Küb-

ler/Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 6).

b) Der Senat braucht auf diese Fragen nicht näher einzugehen, weil das

neue Vorbringen der Gläubigerin die Annahme eines Versagungsgrundes nicht

rechtfertigt.

Der Schuldner hat mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom

6. Januar 1999 - mithin innerhalb der Dreijahresfrist - der Gläubigerin vorge-

schlagen, auf ihre Forderungen zu verzichten. Er, der Schuldner, habe erst-

mals im Jahre 1993 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und sei nach

wie vor zahlungsunfähig. Im Falle eines Insolvenzverfahrens mit Restschuld-

befreiung habe die Gläubigerin keine Aussicht auf Zahlungen.

Damit hat der Schuldner nicht im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor-

sätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben

über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht. Daß der Schuldner mehrfach

eidesstattliche Versicherungen abgegeben hat, steht fest. Auch an seiner

Zahlungsunfähigkeit ist nicht zu zweifeln, nachdem inzwischen ein Insolvenz-

verfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist. Unvollständige Angaben

enthält

nach Ansicht der Rechtsbeschwerde allein die im Jahre 1996 abgegebene ei-

desstattliche Versicherung. Darauf hat der Schuldner in dem erwähnten An-

waltsschriftsatz aber nicht Bezug genommen.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Ganter

Kayser