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BGH Beschluss vom 26.05.2003 – AnwZ (B) 48/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 47 + 48/02

BESCHLUSS

vom

26. Mai 2003

in dem Verfahren

- Antragsteller und Beschwerdeführer -

g e g e n

- Antragsgegner und Beschwerdegegner -

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den

Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und die

Rechtsanwältin Dr. Hauger am 26. Mai 2003 beschlossen:

Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Be-

schlüsse des 1. Senats des Anwaltsgerichthofs des Landes

Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 16. Mai 2002 werden als

unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels in der

Hauptsache zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Be-

schwerdeverfahren in der Hauptsache entstandenen notwen-

digen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Dem Antragsteller war im Jahre 2000 die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Die sofortige Vollziehung

der Verfügung war angeordnet worden, zugleich hatte der Landgerichtspräsi-

dent eine Abwicklerin bestellt. Im Beschwerdeverfahren hat der Senat die Ver-

fügung und den diese bestätigenden Beschluß des Anwaltsgerichtshofs aufge-

hoben. In einer bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg eingereichten und an

en Anwaltsgerichtshof verwiesenen Klage hat der Antragsteller beantragt, den

Beschluß, mit der die Abwicklerin bestellt worden war, aufzuheben, die Ab-

wicklerin anzuweisen, den eingenommenen Geldbetrag an ihn auszukehren

und auf ihre Kosten alle in Besitz genommenen Gegenstände an ihn herauszu-

geben. Ferner hat er beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung ent-

sprechende Anweisungen an den Antragsgegner zu erteilen und diesen zu

verpflichten, einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen, wenn die Abwicklerin

innerhalb von zehn Tagen seiner Anweisung zur Auskehrung und Herausgabe

nicht nachkommt. Er hat zugleich die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für

diese Anträge beantragt.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung

und die Eilanträge zurückgewiesen und durch weiteren Beschluß die Bewilli-

gung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt. Dagegen wenden sich die sofortigen

Beschwerden des Antragstellers.

II.

Die Rechtsmittel sind unzulässig.

Die Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs sind im Verfahren nach

§ 223 BRAO ergangen. Demgemäß ist eine sofortige Beschwerde zum Bun-

desgerichtshofs nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat,

die Zulassung darf nur wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungs-

erheblichen Frage erfolgen (§ 223 Abs. 3 BRAO). Im vorliegenden Fall hat der

Anwaltsgerichtshof die Zulassung der sofortigen Beschwerden nicht ausge-

sprochen, sie im Hauptsacheverfahren vielmehr ausdrücklich abgelehnt. Daran

ist der Bundesgerichtshof gebunden.

Eine Behandlung als Nichtzulassungsbeschwerden kommt nicht in Be-

tracht. Denn im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber eine

solche Möglichkeit im Verfahren nach § 223 BRAO nicht eröffnet.

Über die unzulässigen Beschwerden kann der Senat ohne mündliche

Verhandlung entscheiden.

Deppert Ganter Otten Frellesen

Wüllrich Frey Hauger