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BGH Beschluss vom 26.05.2003 – AnwZ (B) 51/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 51/02

BESCHLUSS

vom

26. Mai 2003

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den

Richter Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die

Rechtsanwältin Dr. Hauger

nach mündlicher Verhandlung am 26. Mai 2003

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 15. März 2002 wird mit der Maßgabe zurückge-

wiesen, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die

Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Oktober 2001

unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand als unzulässig verworfen wird.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)

50.000

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde am 1. Oktober 1990 zur Rechtsanwaltschaft zu-

gelassen. Seine Zulassung wurde von der Antragsgegnerin zunächst mit Verfü-

gung vom 15. März 2000 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensver-

falls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof wies den gegen diese Verfügung ge-

richteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Der Antragsteller legte

sofortige Beschwerde ein.

Während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof

(AnwZ (B) 2/01) widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers

zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 5. Oktober 2001 unter Anordnung der

sofortigen Vollziehung erneut, in diesem Fall nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO we-

gen fehlender Berufshaftpflichtversicherung des Antragstellers. Der Anwaltsge-

richtshof teilte der Antragsgegnerin auf deren Anfrage mit Schreiben vom

3. Dezember 2002 mit, daß gegen den Bescheid vom 5. Oktober 2001, der dem

Antragsteller am 10. Oktober 2001 zugestellt worden war, kein Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung eingegangen sei. Daraufhin beantragte die Antragsgeg-

nerin mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2001 beim Bundesgerichtshof unter

Hinweis auf die Bestandskraft der Widerrufsverfügung vom 5. Oktober 2001 die

Aufhebung des auf den 17. Dezember 2001 anberaumten Termins zur mündli-

chen Verhandlung in dem Beschwerdeverfahren bezüglich der Widerrufsverfü-

gung vom 15. März 2000. Der Bundesgerichtshof leitete dem Antragsteller den

Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2001 zu, teilte ihm mit Fax

vom 11. Dezember 2001 die Aufhebung des Termins vom 17. Dezember 2001

mit und bat ihn um Einreichung einer Erledigungserklärung. Diese Anfrage des

Bundesgerichtshofs beantwortete der Antragsteller nicht. Mit Beschluß vom

22. Januar 2002 stellte der Bundesgerichtshof daraufhin die Erledigung der

Hauptsache fest. Zur Begründung dieses Beschlusses, in welchem dem An-

tragsteller die Kosten beider Rechtszüge auferlegt wurden, verwies der Bun-

desgerichtshof darauf, daß sich die Hauptsache in dem Verfahren über den Wi-

derruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls durch den be-

standskräftigen Widerruf vom 5. Oktober 2001 erledigt habe und das Rechts-

mittel des Antragstellers gegen die Verfügung vom 15. März 2000 ohne die ein-

getretene Erledigung keinen Erfolg gehabt hätte.

Vor dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2002 hatte

der Antragsteller am 17. Dezember 2001, dem Tag der abgesetzten mündlichen

Verhandlung im Beschwerdeverfahren wegen der Widerrufsverfügung vom

15. März 2000, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Widerrufsverfü-

gung vom 5. Oktober 2001 gestellt und Wiedereinsetzung gegen die Versäu-

mung der Antragsfrist beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Anträge zu-

rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-

lers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Die angefochtene Widerrufsverfügung der Antrags-

gegnerin vom 5. Oktober 2001 ist, wie der Senat bereits in seinem Beschluß

vom 22. Januar 2002 (AnwZ (B) 2/01) angenommen hat, bestandskräftig ge-

worden. Der gegen diese Widerrufsverfügung gerichtete Antrag auf gerichtliche

Entscheidung vom 17. Dezember 2001 ist unzulässig.

1. Gegen die Widerrufsverfügung vom 5. Oktober 2001 konnte innerhalb

eines Monats nach der Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden

(§ 16 Abs. 5 Satz 1 BRAO). Vor Ablauf dieser Frist am 10. November 2001 ist

ein solcher Antrag bei dem Anwaltsgerichtshof nicht eingegangen. Dies ergibt

sich aus der Mitteilung des Anwaltsgerichtshofs vom 3. Dezember 2001. Einen

Nachweis dafür, daß entgegen dieser Mitteilung ein Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist, hat der Antragsteller nicht

erbracht.

2. Der erst am 17. Dezember 2001 gestellte Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung war verspätet und deshalb unzulässig (§ 16 Abs. 5 Satz 1 BRAO).

Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist hat der Anwaltsge-

richtshof dem Antragsteller zu Recht versagt, weil dieser nicht glaubhaft ge-

macht hat, daß er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten

(§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG). Auch im Beschwerdever-

fahren hat der Antragsteller die Behauptung, seine damalige Verfahrensbevoll-

mächtigte habe bereits am 22. Oktober 2001 - 19 Tage vor Ablauf der Antrags-

frist - einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Post gegeben, nicht nach-

vollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht.

Deppert

Ganter

Otten

Frellesen

Wüllrich

Frey

Hauger