Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 28.05.2003 – 2 StR 486/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 486/02
URTEIL
vom
28. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h. c. Detter,
Dr. Bode,
die Richterinnen am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
Roggenbuck,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kassel vom 27. Juni 2002 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom
2. Juni 1999 wegen sexueller Nötigung in einem besonders schweren Fall zu
einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Das
angefochtene Urteil, das nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens
ergangen ist, hat die Verurteilung durch das Landgericht Darmstadt aufrechter-
halten. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrü-
gen und der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat folgendes festgestellt:
Der Angeklagte lernte Ende 1996 die Zeugin H.-P., das spätere Tatopfer
kennen und bezog mit ihr im August 1997 eine gemeinsame Wohnung. Da sich
das Zusammenleben aber nicht befriedigend gestaltete, trennte sich die Zeugin
von ihm nach ca. drei bis vier Monaten und suchte sich eine eigene Wohnung.
Der Angeklagte akzeptierte die Trennung nicht. Er verfolgte die Zeugin mit An-
rufen, suchte sie in ihrer neuen Wohnung auf und drohte ihr, sie und ihre
Tochter umzubringen. Er belästigte die Zeugin auch, wenn sie sich in der
Wohnung ihrer Schwester aufhielt. Dennoch verbrachte die Zeugin mit ihm im
April/Mai 1998 einen Urlaub in der Türkei. Während sie anschließend für einige
Monate ihr Heimatland Iran besuchte, befreundete sich der Angeklagte mit sei-
ner jetzigen Lebensgefährtin, einer Niederländerin, bei der er auch den Juli
1998 verbrachte. Trotz dieser neuen Beziehung rief er die Schwester der Zeu-
gin mehrfach an, um sich nach der Rückkehr der Zeugin zu erkundigen, und
nach deren Rückkehr am 10. August 1998 auch diese selbst, um mit ihr zu re-
den und sich mit ihr zu verabreden. Am 24. August 1998 ließ er der Zeugin, die
sich zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung ihrer Schwester aufhielt, durch diese
ausrichten, daß sie herunterkommen solle. Als sie daraufhin das Fenster der
Wohnung öffnete und heraussah, beschimpfte er sie und drohte ihr, sie umzu-
bringen, wenn sie nicht komme. Zwei Tage später suchte er die Wohnung der
Zeugin auf und forderte sie auf, zu einem letzten Gespräch herunterzukommen.
Um Aufsehen in der Nachbarschaft zu vermeiden, folgte die Zeugin der Auffor-
derung und setzte sich in das Auto des Angeklagten. Unvermittelt fuhr der An-
geklagte los. Er drohte ihr, sie umzubringen, wenn sie nicht mit zu ihm nach
Hause komme. In der von ihm gemeinsam mit dem Zeugen H. bewohnten
Wohnung ging er mit der Zeugin in sein Zimmer, wo man sich zunächst unter-
hielt. Der Angeklagte drückte plötzlich die auf dem Bett des Angeklagten sit-
zende Zeugin nach hinten, hielt ihre Hände mit der linken Hand fest, zog ihr mit
Gewalt Leggings und Slip herunter und vollzog gegen ihren Willen mit ihr den
Geschlechtsverkehr. Als die Zeugin die Leggings danach wieder anziehen
wollte, zerriß er diese, um sie am Weggehen zu hindern, auch nahm er der
Zeugin die von ihr mitgebrachten 50,-- DM weg, um ihr kein Geld für die Heim-
fahrt zu lassen. Der Zeugin gelang jedoch die Flucht, als der Angeklagte ins
Bad ging. Er folgte ihr noch, erreichte sie aber nicht mehr. Die Zeugin berich-
tete unmittelbar danach ihrer Schwester von dem Geschehenen, die ihr zur
Anzeige riet. Da die Zeugin aber Angst vor dem Angeklagten hatte, ging sie
erst fünf Tage später zur Polizei, als der Angeklagte sie weiterhin nicht in Ruhe
ließ.
Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Nicht er, sondern die Zeugin habe
die Trennung nicht akzeptiert und ihn des öfteren angerufen. So habe sie ihn
auch am Tattag angerufen und sich mit ihm zum Essen verabredet. Während
des Essens habe er ihr erklärt, daß er neu liiert und die Beziehung mit ihr be-
endet sei. Sie habe dies hingenommen und sei dann mit in seine Wohnung
gegangen, um noch Kleidungsstücke aus seiner Wohnung zu holen. Dort sei
es auf ihre Initiative zum einverständlichen Geschlechtsverkehr gekommen. Sie
sei dann noch eine Stunde geblieben und habe bei ihm übernachten wollen,
was er abgelehnt habe. Sie sei dann gegen 19.00 Uhr gegangen. Er sei ihr
nach 10 bis 15 Minuten gefolgt und habe sie an der S-Bahn stehen sehen. Sie
habe ihn auch danach mehrfach angerufen und ihm erklärt, als er auf der
Trennung beharrte, daß das Folgen haben werde.
Diese Einlassung hat das Landgericht insbesondere auf Grund der
glaubhaften Aussage der Zeugin als widerlegt angesehen und das Geschehen
als Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB gewertet.
II.
1. Die Verfahrensrügen sind, soweit sie nicht unzulässig sind, jedenfalls
unbegründet. Näherer Erörterung bedarf nur die Rüge, daß das Landgericht
sich in den Urteilsgründen nicht mit Tatsachen auseinandergesetzt habe, die
es aufgrund eines Beweisantrags der Verteidigung als wahr unterstellt habe,
was hier im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin H.-P. erforderlich ge-
wesen wäre.
Auch diese Rüge hat keinen Erfolg.
Allerdings war die Ablehnung des Beweisantrags nicht rechtsbeden-
kenfrei. Das Landgericht hatte die Beweisbehauptungen als wahr unterstellt
und in der Beschlußbegründung weiter ausgeführt, daß davon abgesehen die
behaupteten Tatsachen für die Entscheidung nicht von Bedeutung seien. Der
Ablehnungsgrund der Wahrunterstellung, der nur bei einer erheblichen Tatsa-
che in Betracht kommt, und der Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit
schließen einander aber aus. Die Angriffsrichtung der Rüge (vgl. auch BGH
NStZ 1998, 636 f.) geht aber nicht auf den in der fehlerhaften Ablehnung des
Beweisantrags liegenden Verfahrensmangel, sondern sieht einen Verfahrens-
fehler in der fehlenden Auseinandersetzung des Urteils mit den als wahr unter-
stellten Tatsachen im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin H.-P. Dabei
erscheint schon zweifelhaft, ob angesichts der Widersprüchlichkeit der
Beschlußbegründung hier überhaupt von der Zusage einer Wahrunterstellung
ausgegangen werden konnte. Jedenfalls liegt der von der Revision beanstan-
dete Erörterungsmangel nicht vor. In der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs ist anerkannt, daß es einer Auseinandersetzung mit den als wahr unter-
stellten Tatsachen in den Urteilsgründen nur dann bedarf, wenn sie sich ange-
sichts der im übrigen gegebenen Beweislage aufdrängt und die Beweislage
sich sonst als lückenhaft erwiese (BGH BGHR StPO § 244 Abs. 3). Ein solcher
Fall war hier entgegen der Auffassung der Revision nicht gegeben, denn zur
Glaubwürdigkeit der Zeugin H.-P. brachten die von dem Zeugen K. zu bekun-
denden Tatsachen, soweit sie nicht diese Zeugin sondern deren Schwester
betrafen, keine weitergehenden Erkenntnisse. Soweit sie eine allgemeine
Warnung des Zeugen K. vor der ganzen Familie der Zeugin H.-P. einschließ-
lich dieser Zeugin selbst zum Inhalt hatten, handelte es sich um eine durch
keine Tatsachen belegte Meinungsäußerung.
2. Auch die Sachrüge ist unbegründet, insbesondere weist die Beweis-
würdigung keine den Bestand des Urteils gefährdende Rechtsfehler auf. Zu
erörtern ist auch hier nur folgendes:
Das Landgericht hat die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten
auf die ausführlich gewürdigte Aussage der Zeugin H.-P. gestützt, die jeden-
falls in Randbereichen von der Schwester der Zeugin bestätigt worden ist. Eine
Beweissituation, in der Aussage gegen Aussage steht, lag daher nicht vor. Die
Abweichungen in der Aussage der Zeugin vor der Kammer gegenüber ihren
Angaben in der früheren Hauptverhandlung vor dem Landgericht Darmstadt,
teilweise auch vor der Polizei, die sämtlich nicht das Kerngeschehen betreffen,
hat das Landgericht gesehen und erörtert. Seine Auffassung, daß es sich dabei
zum Teil um nur scheinbare Abweichungen (Telefonat nach Iran, das die Zeu-
gin auch nach den Angaben des Angeklagten von seiner Wohnung aus geführt
hat), teilweise um Mißverständnisse in der Hauptverhandlung vor dem Landge-
richt Darmstadt (Sprechanlage am Haus der Schwester) und teilweise um Erin-
nerungsfehler - Farbe des am Tattag getragenen Shirts, Tragen einer kleinen
Handtasche oder Mitsichführen des Geldes lose in einer Tasche des Shirts,
Begrüßung durch den Zeugen H. - gehandelt habe, ist nachvollziehbar.
Unter diesen Umständen ist die Würdigung des Landgerichts, daß die Abwei-
chungen in den Aussagen der Zeugin nicht geeignet seien, ihre Glaubwürdig-
keit zu erschüttern, nicht zu beanstanden.
Frau Vors.RiinBGH Dr. Rissing-van Saan ist aufgrund Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift zu leisten. Detter
Detter
Bode
Otten
Roggenbuck