BGH Beschluss vom 28.05.2003 – IXa ZB 153/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IXa ZB 153/03
BESCHLUSS
vom
28. Mai 2003
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing und Dr. Boetticher sowie die Richterin
Dr. Kessal-Wulf
am 28. Mai 2003
beschlossen:
1. Dem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung gegen
die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Bückeburg vom 24. Februar 2003 gewährt.
2. Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der vorge-
nannte Beschluß aufgehoben und die Sache zur neuen Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdever-
fahrens, an das Landgericht Bückeburg zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt aus einem Urteil des Amtsgerichts Vechta vom
20. Februar 1998 und aus einem Beschluß desselben Gerichts vom
12. Februar 2001 gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen lau-
fender und rückständiger Unterhaltsansprüche. Auf ihren Antrag wurden durch
Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Bückeburg vom
23. Juli 2002 die in dem Beschluß näher bezeichneten Forderungen des
Schuldners gegen die Drittschuldnerin gepfändet und der Gläubigerin zur Ein-
ziehung überwiesen. Auf die Erinnerung der Gläubigerin ändert das Amtsge-
richt den vorgenannten Beschluß, indem der pfändungsfreie Betrag auf 720
monatlich festgesetzt worden war, dahingehend ab, daß dem Schuldner 586
monatlich pfändungsfrei zu verbleiben haben.
Der Schuldner legte gegen den vorgenannten Pfändungs- und Überwei-
sungsbeschluß Erinnerung ein mit dem Ziel, diejenigen Unterhaltsrückstände,
die mehr als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlaß des Pfändungs- und Überwei-
sungsbeschlusses fällig geworden sind, von der Privilegierung des § 850d
Abs. 1 Satz 4 ZPO auszunehmen und sie nur in den sich aus § 850c ZPO er-
gebenden Grenzen der Pfändung zu unterwerfen. Durch Beschluß vom 2. De-
zember 2002 wies das Amtsgericht Bückeburg die Erinnerung des Schuldners
mit der Begründung zurück, der Schuldner habe die Voraussetzungen für einen
Wegfall der Privilegierungen nach § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht hinreichend
dargelegt. Da nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung die Privilegierung
der Unterhaltsansprüche der Regelfall, ihr Wegfall dagegen der Ausnahmefall
sei, sei der Schuldner insoweit hinsichtlich der ihn begünstigenden Umstände
der Ausnahmeregelung darlegungspflichtig. Die 4. Zivilkammer - Einzelrichter -
des Landgerichts Bückeburg wies die sofortige Beschwerde des Schuldners
gegen den vorgenannten Beschluß durch Beschluß vom 24. Februar 2003 zu-
rück und ließ die Rechtsbeschwerde zu.
Dem Schuldner wurde durch Beschluß des Senats vom 14. April 2003
- IXa ZA 3/03 - für die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluß
des Landgerichts Bückeburg Prozeßkostenhilfe gewährt. Der Verfahrensbe-
vollmächtigte des Schuldners, dem der Beschluß des Senats am 22. April 2003
zugestellt wurde, hat mit seinem am selben Tage beim Bundesgerichtshof ein-
gegangenen Schriftsatz vom 6. Mai 2003 Rechtsbeschwerde gegen den Be-
schluß des Landgerichts Bückeburg eingelegt, diese mit einem weiteren, am
6. Mai 2003 beim Bundesgerichtshof eingegangen Schriftsatz begründet und
beantragt, dem Schuldner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Fristen zu gewähren.
II.
Dem Schuldner ist auf seinen innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO
gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-
mung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu
gewähren, da er ohne sein Verschulden, nämlich wegen seiner Mittellosigkeit,
verhindert war, die Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbe-
schwerde einzuhalten (§ 233 ZPO).
III.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach
erfolgter Wiedereinsetzung auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist
begründet.
Entscheidet über die Beschwerde - wie hier - der Einzelrichter in einer
Sache, der er grundsätzliche Bedeutung beimißt, und läßt er die Rechtsbe-
schwerde zu, so ist die Zulassung zwar wirksam, die Entscheidung unterliegt
aber auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdege-
richts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX
ZB 134/02, NJW 2003, 1254).
Kreft Raebel Athing
Boetticher Kessal-Wulf