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BGH Beschluss vom 28.05.2003 – IXa ZB 153/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 153/03

BESCHLUSS

vom

28. Mai 2003

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing und Dr. Boetticher sowie die Richterin

Dr. Kessal-Wulf

am 28. Mai 2003

beschlossen:

1. Dem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung gegen

die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der

Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Bückeburg vom 24. Februar 2003 gewährt.

2. Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der vorge-

nannte Beschluß aufgehoben und die Sache zur neuen Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdever-

fahrens, an das Landgericht Bückeburg zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt aus einem Urteil des Amtsgerichts Vechta vom

20. Februar 1998 und aus einem Beschluß desselben Gerichts vom

12. Februar 2001 gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen lau-

fender und rückständiger Unterhaltsansprüche. Auf ihren Antrag wurden durch

Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Bückeburg vom

23. Juli 2002 die in dem Beschluß näher bezeichneten Forderungen des

Schuldners gegen die Drittschuldnerin gepfändet und der Gläubigerin zur Ein-

ziehung überwiesen. Auf die Erinnerung der Gläubigerin ändert das Amtsge-

richt den vorgenannten Beschluß, indem der pfändungsfreie Betrag auf 720

monatlich festgesetzt worden war, dahingehend ab, daß dem Schuldner 586

monatlich pfändungsfrei zu verbleiben haben.

Der Schuldner legte gegen den vorgenannten Pfändungs- und Überwei-

sungsbeschluß Erinnerung ein mit dem Ziel, diejenigen Unterhaltsrückstände,

die mehr als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlaß des Pfändungs- und Überwei-

sungsbeschlusses fällig geworden sind, von der Privilegierung des § 850d

Abs. 1 Satz 4 ZPO auszunehmen und sie nur in den sich aus § 850c ZPO er-

gebenden Grenzen der Pfändung zu unterwerfen. Durch Beschluß vom 2. De-

zember 2002 wies das Amtsgericht Bückeburg die Erinnerung des Schuldners

mit der Begründung zurück, der Schuldner habe die Voraussetzungen für einen

Wegfall der Privilegierungen nach § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht hinreichend

dargelegt. Da nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung die Privilegierung

der Unterhaltsansprüche der Regelfall, ihr Wegfall dagegen der Ausnahmefall

sei, sei der Schuldner insoweit hinsichtlich der ihn begünstigenden Umstände

der Ausnahmeregelung darlegungspflichtig. Die 4. Zivilkammer - Einzelrichter -

des Landgerichts Bückeburg wies die sofortige Beschwerde des Schuldners

gegen den vorgenannten Beschluß durch Beschluß vom 24. Februar 2003 zu-

rück und ließ die Rechtsbeschwerde zu.

Dem Schuldner wurde durch Beschluß des Senats vom 14. April 2003

- IXa ZA 3/03 - für die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluß

des Landgerichts Bückeburg Prozeßkostenhilfe gewährt. Der Verfahrensbe-

vollmächtigte des Schuldners, dem der Beschluß des Senats am 22. April 2003

zugestellt wurde, hat mit seinem am selben Tage beim Bundesgerichtshof ein-

gegangenen Schriftsatz vom 6. Mai 2003 Rechtsbeschwerde gegen den Be-

schluß des Landgerichts Bückeburg eingelegt, diese mit einem weiteren, am

6. Mai 2003 beim Bundesgerichtshof eingegangen Schriftsatz begründet und

beantragt, dem Schuldner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

Versäumung der Fristen zu gewähren.

II.

Dem Schuldner ist auf seinen innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO

gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-

mung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu

gewähren, da er ohne sein Verschulden, nämlich wegen seiner Mittellosigkeit,

verhindert war, die Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbe-

schwerde einzuhalten (§ 233 ZPO).

III.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach

erfolgter Wiedereinsetzung auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist

begründet.

Entscheidet über die Beschwerde - wie hier - der Einzelrichter in einer

Sache, der er grundsätzliche Bedeutung beimißt, und läßt er die Rechtsbe-

schwerde zu, so ist die Zulassung zwar wirksam, die Entscheidung unterliegt

aber auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdege-

richts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX

ZB 134/02, NJW 2003, 1254).

Kreft Raebel Athing

Boetticher Kessal-Wulf