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BGH Beschluss vom 04.06.2003 – 2 StR 168/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 168/03

BESCHLUSS

vom

4. Juni 2003

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2003 einstim-

mig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Meiningen vom 20. Dezember 2002 wird

a) die Strafverfolgung im Falle III. 1 der Urteilsgründe mit Zu-

stimmung des Generalbundesanwalts (§ 154 a Abs. 2 StPO)

auf den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes be-

schränkt sowie

b) der diesen Fall betreffende Schuldspruch dahin geändert,

daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2

StPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Bei-

schlaf zwischen Verwandten und davon in einem Fall weiterhin in Tateinheit mit

sexuellem Mißbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-

ren und neun Monaten verurteilt.

Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung mate-

riellen Rechts rügt. Seine Revision führt zu der aus der Beschlußformel er-

sichtlichen Änderung des Schuldspruchs im Falle III. 1 der Urteilsgründe; im

übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

II.

Nach den Feststellungen des Landgerichts griff der Angeklagte im Falle

III. 1 der Urteilsgründe in der Nacht vom 3. auf 4. März 1992 in Walldorf (Thü-

ringen) seiner damals acht Jahre alten Tochter in die Schlafanzugshose und

streichelte die unbedeckte Scheide des Kindes. Danach erfaßte er die Hand

des Mädchens und führte sie an sein erigiertes Glied, wobei er mit der Hand

des Kindes an diesem so lange manipulierte, bis es zum Samenerguß kam.

Das Landgericht hat den Angeklagten in diesem Fall des sexuellen

Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig ge-

sprochen und eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt.

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts (§ 154 a Abs. 2 StPO) hat

der Senat in diesem Fall den Vorwurf eines Vergehens nach § 174 StGB aus

dem Verfahren ausgeschieden und die Strafverfolgung auf den nach den ge-

troffenen Feststellungen gegebenen Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs eines

Kindes beschränkt. Der Senat hat auf diesen Schuldspruch in entsprechender

Anwendung des § 354 StPO selbst durcherkannt. § 265 StPO steht der

Schuldspruchänderung nicht entgegen. Zum einen kann bereits der Anklage

vom 30. Oktober 2000 und dem Hinweis in der Hauptverhandlung am 5. April

2001 ein derartiger Vorwurf entnommen werden. Zum anderen ist dem Gene-

ralbundesanwalt beizupflichten, der in seiner Antragsschrift vom 6. Mai 2003

ausführt, daß sich der Angeklagte auch bei einem entsprechenden - ausdrück-

lichen - Hinweis in der Hauptverhandlung nicht anders als geschehen hätte

verteidigen können.

In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat

auch aus, daß gegen den Angeklagten im Fall III. 1 der Urteilsgründe eine

niedrigere Einzelstrafe verhängt worden wäre, wenn der Tatrichter von vorn-

herein zu einem Schuldspruch nach § 176 StGB (a.F.) statt nach § 174 StGB

gelangt wäre.

In der Änderung des Schuldspruchs liegt kein Erfolg des Rechtsmittels,

der es unbillig machen würde, den Angeklagten mit den gesamten Gebühren

und Auslagen zu belasten.

Bode Detter Rothfuß

Fischer Roggenbuck