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BGH Beschluss vom 05.06.2003 – VII ZR 24/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZR 24/02

BESCHLUSS

vom

5. Juni 2003

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2003 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,

Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

beschlossen:

1. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

2. Der Gegenstandswert für den Beschluß wird auf 14.076

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)

t-

gesetzt.

Gründe

Die Klägerin trägt die Kosten der Revision, soweit der Senat diese nicht

angenommen hat, gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert dieses Teils beträgt

313.101,83

Die Klägerin trägt die Kosten der Revision auch, soweit der Senat sie

wegen eines Anspruchs auf Zahlung von 26.640,87

(cid:6)(cid:2)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:4)(cid:7)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:13)(cid:18)(cid:8) DM) ange-

nommen hat und die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt er-

klärt haben. Dieser Anspruch ist in Höhe von 22.142,37

(43.306,71 DM) vor

Erlaß des angefochtenen Urteils befriedigt worden. Die Revision hat sich auf

der Grundlage der Erledigungserklärung als insoweit von vornherein unbegrün-

det herausgestellt. Ihre Kosten trägt nach billigem Ermessen die Klägerin, § 91a

ZPO. In Höhe von 4.498,50

(cid:6)(cid:2)(cid:19)(cid:16)(cid:5)(cid:17)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:4)(cid:19)(cid:16)(cid:15)(cid:24)(cid:23)(cid:10)(cid:11) DM) hätte die Revision zwar Erfolg ge-

habt. Gleichwohl trägt die Klägerin auch insoweit die Kosten. Denn der Anteil

(cid:5)

ihres Obsiegens ist geringfügig und verursacht keine höheren Kosten,

Dressler

Hausmann

Wiebel

Kuffer

Kniffka