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BGH Beschluss vom 13.06.2003 – StB 6/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

StB 6/03

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2003

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2003 gemäß § 304

Abs. 5 StPO beschlossen:

1. Die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den Be-

schluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom

8. Mai 2003 wird verworfen.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe:

I.

Am 11. April 2002 verübte die Terrororganisation Al-Qaida in Djerba (Tu-

nesien) einen Sprengstoffanschlag auf die Synagoge "La Ghriba", bei welchem

21 Menschen, darunter 14 deutsche Touristen und der Attentäter, der tunesi-

sche Staatsangehörige N. alias "S. ", getötet und weitere Personen

verletzt wurden.

Unmittelbar nach der Tat leitete der Generalbundesanwalt u.a. gegen

den Beschuldigten Ermittlungen ein. Bei mehreren Vernehmungen räumte die-

ser enge Verbindungen zu Al-Qaida ein, blieb aber auf freiem Fuß. Nachdem

der Beschuldigte die Bundesrepublik Deutschland verlassen hatte und in Saudi

Arabien festgenommen worden war, hat der Generalbundesanwalt am 25. April

2003 beantragt, den Beschuldigten wegen Nichtanzeige des geplanten An-

schlags (Vergehen nach § 138 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 9 StGB) in Untersuchungs-

haft zu nehmen. Der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof hat den Erlaß

eines Haftbefehls mit Beschluß vom 8. Mai 2003 abgelehnt. Gegen diesen

Beschluß richtet sich die Beschwerde des Generalbundesanwalts, mit der er

den Haftbefehlsantrag weiter verfolgt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Zu Recht hat der Ermittlungsrichter den dringenden Tatverdacht

(§ 112 Abs. 1 StPO) verneint. Es fehlt an zureichenden tatsächlichen Anhalts-

punkten dafür, daß der Beschuldigte entsprechend den Voraussetzungen des

§ 138 Abs. 1 StGB von dem geplanten Sprengstoffanschlag auf die Synagoge

"La Ghriba" - jedenfalls in den Grundzügen der Tat - Kenntnis hatte und dies so

früh, daß dieser Anschlag bei einer sofortigen Anzeige noch hätte verhindert

werden können. Der zutreffenden Begründung der angefochtenen Entschei-

dung, in der sich der Ermittlungsrichter eingehend mit allen den Beschuldigten

belastenden Umständen auseinandergesetzt hat, schließt sich der Senat in vol-

lem Umfang an. Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden Beurteilung des

Tatverdachts Anlaß geben könnten, zeigt die Beschwerde nicht auf; sie sind

auch sonst nicht ersichtlich und ergeben sich insbesondere nicht aus den nach-

gereichten Erkenntnissen aus der Auswertung einer Festplatte, denen auch der

Beschwerdeführer selbst jedenfalls keine wesentliche Bedeutung beizumessen

scheint.

Die engen Kontakte, die der Beschuldigte nach dem gegenwärtigen

Stand der Ermittlungen sowohl mit hochrangigen Funktionären der Terrororga-

nisation Al-Qaida, insbesondere mit A. , als auch mit dem Attentäter

hatte, lassen nicht den Schluß zu, der Beschuldigte habe bei seinem Aufenthalt

in Afghanistan im August/September 2001 von den Planungen für den Spreng-

stoffanschlag auf die Synagoge "La Ghriba" erfahren. Es bleibt schon offen, ob

bereits damals entsprechende Planungen existierten und A. von Sei-

ten der Al-Qaida in die Vorbereitungen eingebunden war. Vor allem hätte es

- wie der Senat ergänzend bemerkt - für die an der Planung des Anschlags Be-

teiligten fern gelegen, den Beschuldigten in ihr Vorhaben einzuweihen und da-

durch die Gefahr einer vorzeitigen Entdeckung zu erhöhen. Nach der Aussage

des Ab. wurden Anschlagspläne lediglich in der Kommandoebene

der Al-Qaida besprochen, zu welcher der Beschuldigte nach den mit dem Haft-

befehlsantrag und der Beschwerdebegründung vorgelegten Erkenntnissen nicht

gehörte.

Der Inhalt des Telefonats wenige Stunden vor dem Anschlag, bei dem

der Beschuldigte dem Attentäter auf dessen Bitte hin den "Segen" ("Gehe mit

Frieden, Gottes Gnade und Segen sei mit dir. Gott möge dich belohnen") erteil-

te, deutet zwar auf ein bevorstehendes, aus der Sicht des Anrufers bedeutsa-

mes Ereignis, möglicherweise auch einen Selbstmordanschlag, hin. Er enthält

aber keine Hinweise auf eine nach Ort oder sonstigen Umständen konkretisierte

Straftat, die noch hätte verhindert werden können. Solche Hinweise konnte

auch der vom Beschwerdeführer mit der Auswertung des Telefonats beauftrag-

te Sachverständige nicht erkennen.

Da bereits aus tatsächlichen Gründen ein dringender Tatverdacht nicht

besteht, kommt es auf die vom Ermittlungsrichter und dem Beschwerdeführer

angesprochene Rechtsfrage, ob die aufgrund einer Maßnahme nach dem Ge-

setz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10)

aus dem Telefonat vom 11. April 2002 gewonnenen Erkenntnisse und die dar-

auf beruhenden Angaben des Beschuldigten verwertet werden können, nicht

an.

2. Auch die Voraussetzungen eines auf Mitgliedschaft in einer terroristi-

schen Vereinigung oder deren Unterstützung gestützten Haftbefehls liegen

nicht vor. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Beschuldigte einer inlän-

dischen terroristischen Vereinigung (§ 129 a StGB) angehörte oder diese unter-

stützte, sind nicht ersichtlich. Zwar sprechen gewichtige Indizien im Sinne eines

dringenden Tatverdachts dafür, daß der Beschuldigte sich als Mitglied oder Un-

terstützer der Al-Qaida betätigt hat; die Beteiligung an einer ausländischen ter-

roristischen Vereinigung war jedoch bis zum Inkrafttreten des § 129 b StGB am

30. August 2002 nicht strafbar. Daß der Beschuldigte nach diesem Zeitpunkt

weiter für die Al-Qaida tätig geworden ist, wird durch die vom Beschwerdeführer

vorgelegten Beweismittel nicht belegt. Aus seiner früheren Tätigkeit für die Al-

Qaida kann im Hinblick auf die gegen ihn ab April 2002 geführten Ermittlungen

nicht ohne weiteres auf eine Fortführung solcher Tätigkeiten ab 30. August

2002 geschlossen werden.

Sollten sich im Zuge der weiteren Ermittlungen im Anschluß an die Fest-

nahme des Beschuldigten in Paris insofern neue Erkenntnisse ergeben, wird

der Beschwerdeführer diese gegebenenfalls zum Anlaß für einen neuen Haftbe-

fehlsantrag nehmen können.

Tolksdorf Miebach von Lienen