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BGH Beschluss vom 16.06.2003 – AnwZ 5/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ 5/01
BESCHLUSS
vom
16. Juni 2003
In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Schlick und die
Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Wosgien und
die Rechtsanwältin Kappelhoff am 16. Juni 2003
beschlossen:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und
dem Antragsgegner die ihm entstandenen notwendigen außerge-
richtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 25.564,59
DM) festgesetzt.
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:3)(cid:4)(cid:3)(cid:4)(cid:3)
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1986 zur Rechtsanwaltschaft und derzeit als
Rechtsanwalt beim Landgericht und Oberlandesgericht D. zugelassen.
Mit Schreiben vom 30. März 2001 stellte er beim Bundesministerium der Justiz
den Antrag, ihn, ohne daß er seine bestehenden Zulassungen aufgeben müs-
se, als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen zuzulassen. Das
Bundesministerium der Justiz lehnte das Gesuch mit Bescheid vom 3. Mai
2001 ab. Der Rechtsanwalt verfolgt sein Begehren mit dem Antrag auf gericht-
liche Entscheidung weiter.
Der Senat hat das Verfahren mit Beschluß vom 9. September 2002 bis
zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die im Parallelverfah-
ren AnwZ 1/01 gegen den Beschluß des Senats vom 4. März 2002 (BGHZ 150,
70) eingelegte Verfassungsbeschwerde ausgesetzt.
Obwohl das Bundesverfassungsgericht am 31. Oktober 2000 (1 BvR
819/02 - NJW 2002, 3765) beschlossen hat, die gegen den Senatsbeschluß
vom 4. März 2002 eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
anzunehmen, hält der Antragsteller an seinem Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung fest.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach §§ 162, 163, 170, 21
Abs. 2, 37, 39 Abs. 1 BRAO zulässig. Er ist jedoch nicht begründet.
1.
Der Antragsteller erfüllt nicht die Voraussetzungen, von denen nach
§§ 164 ff BRAO die Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ab-
hängig ist. Das ist schon deshalb der Fall, weil nach § 171 BRAO, der nach
der vom Bundesverfassungsgericht (aaO) bestätigten Auffassung des Senats
(BGHZ 150, 70, 72 ff) mit Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, ein Rechts-
anwalt bei dem Bundesgerichtshof nicht zugleich bei einem anderen Gericht
der Zivilgerichtsbarkeit zugelassen sein darf. Der Antragsteller möchte demge-
genüber der Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof angehören, ohne
seine Zulassungen als Rechtsanwalt beim Landgericht und Oberlandesgericht
D. aufgeben zu müssen.
2.
Der Senat konnte über den Antrag ohne mündliche Verhandlung ent-
scheiden, da die Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichtet haben (§ 40 Abs. 2
Satz 2 BRAO).
Hirsch
Basdorf
Schlick
Otten
Salditt
Wosgien
Kappelhoff