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BGH Beschluss vom 16.06.2003 – II ZR 49/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 49/01

BESCHLUSS

vom

16. Juni 2003

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Juni 2003 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Münke und Dr. Graf

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung (§ 319 ZPO) der

Kostenentscheidung im Senatsurteil vom 25. November 2002 wird

zurückgewiesen.

Gründe

I. Der Senat hat im Urteil vom 25. November 2002 "auf die Revision der

Klägerin" das zweitinstanzliche Urteil aufgehoben und der "Berufung der Kläge-

rin" gegen die erstinstanzliche Abweisung ihrer aktenrechtlichen Anfechtungs-

klage entsprochen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Senat der Beklagten

auferlegt. Dabei blieb unberücksichtigt, daß die Revisionsklägerin die frühere

Klägerin zu 2 war und die ursprüngliche Klägerin zu 1 ihre Klage in der Beru-

fungsinstanz zurückgenommen hatte. Die Beklagte beantragt insoweit eine Be-

richtigung der Kostenentscheidung nach § 319 ZPO.

II. Der Antrag auf Urteilsberichtigung gemäß § 319 ZPO ist zurückzuwei-

sen, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Sie ermöglicht

keinen Eingriff in die Rechtskraft der von dem Gericht getroffenen Entschei-

dung, sondern läßt eine Berichtigung nur bei Schreib- oder Rechenfehlern oder

ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten zu. Darunter fällt nur eine versehentliche

Abweichung des von dem Gericht Erklärten gegenüber dem von ihm ersichtlich

Gewollten, nicht dagegen ein Fehler in der Willensbildung (vgl. BGHZ 106, 370,

373; offengelassen in BGHZ 127, 74, 78) z.B. infolge des Übersehens ent-

scheidungsrelevanter Fakten (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. § 319

Rdn. 4) wie hier der Klagerücknahme der früheren Klägerin zu 1 (mit der

Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Es handelt sich dabei auch nicht um

einen "offenbaren", aus dem Zusammenhang des Urteils selbst ersichtlichen

(Erklärungs-)Irrtum (vgl. BGHZ 106 aaO). Ob er im Wege einer Urteilsergän-

zung gemäß § 321 ZPO korrigierbar gewesen wäre, ist hier nicht zu entschei-

den. Da die Frist gemäß § 321 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten ist, erscheint eine

Umdeutung des auf § 319 ZPO gestützten Antrags in einen solchen gemäß

§ 321 ZPO nicht sachdienlich.

Röhricht

Kurzwelly

Kraemer

Münke

Graf