BGH Beschluss vom 18.06.2003 – 1 StR 150/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 150/03
BESCHLUSS
vom
18. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2003 beschlossen:
Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1
GG, § 33a StPO analog) wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen sexuellen
Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen verurteilt und dazu folgende Fest-
stellungen getroffen: Der Angeklagte verabreichte, wie schon mehrfach zuvor,
seiner damals 16jährigen Tochter ein weißes Pulver mit bitterem Geschmack,
aufgelöst in einem Trunk. Er flößte ihn ihr gegen ihren Willen ein. Dadurch ge-
riet sie in einen Zustand tiefgreifender Bewußtseinsstörung, der zumindest et-
wa eine halbe Stunde andauerte. In diesem Zustand vollzog der Angeklagte mit
ihr den Beischlaf und entjungferte sie. Infolge des Pulvers bekam sie nicht mit,
was um sie herum geschah und konnte sich auch später an das Geschehene
nicht erinnern. Sie hatte Gleichgewichtsstörungen und Kopfweh, teilweise bis
zu zwei Tagen. Welcher Art dieses Pulver war, ließ sich nicht klären.
Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Mit der Aufklä-
rungsrüge hat er beanstandet, das Landgericht hätte Sachverständigenbeweis
über die Tatsache erheben müssen, ein Pulver mit der von der Tochter als
Zeugin geschilderten Wirkung gebe es nicht. Im Rahmen der Sachbeschwerde
hat er u.a. die Beweiswürdigung dahin angegriffen, sie verstoße, wie bereits
dargelegt, gegen naturwissenschaftliche Erkenntnisse.
Der Generalbundesanwalt hat die Verfahrensrüge wegen verspäteter
Begründung als unzulässig behandelt. Im Rahmen der materiell-rechtlichen
Überprüfung der Beweiswürdigung hat er einen Verstoß gegen naturwissen-
schaftliche Erfahrungssätze verneint, Ausführungen zu möglichen, in Betracht
kommenden Substanzen gemacht und dafür Zitate aus der Fachliteratur ange-
führt.
In seiner Gegenerklärung vom 28. April 2003 (§ 349 Abs. 3 StPO) hat
der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Revisionsbegründungsfrist sei
eingehalten worden, hilfsweise hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragt. Auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts zur Sachrüge ist
er nicht eingegangen.
Der Senat hat die Revision am 20. Mai 2003 nach § 349 Abs. 2 StPO
verworfen und den Beschluß mit einem Zusatz versehen, in dem die eigene
Rechtsauffassung dargelegt wurde. Er hat die Aufklärungsrüge - ihre Zulässig-
keit unterstellt - als unbegründet erachtet und dazu ausgeführt, dem Landge-
richt habe sich die vermißte Beweiserhebung nicht aufgedrängt. Für die Be-
weisbehauptung seien keine zureichenden Anknüpfungstatsachen dargetan
worden. Im übrigen hat der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Ge-
neralbundesanwalts zu möglichen, in Betracht kommenden Substanzen ver-
wiesen.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Senat habe über die Be-
gründetheit der Verfahrensrüge erst nach Anhörung des Generalbundesan-
walts gerade zur Frage der Begründetheit entscheiden dürfen und die Sache
zu diesem Zweck an ihn zurückgeben müssen. Er selbst hätte dann Gelegen-
heit erhalten müssen, sich zu der ergänzenden Stellungnahme zu äußern.
Durch dieses Unterlassen sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
2. Ein Fall, in dem nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren ist, liegt
nicht vor.
a) Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Umständen eine unter-
bliebene Anhörung der Staatsanwaltschaft - etwa unter dem hier geltend ge-
machten Aspekt, dadurch sei der Verteidigung die Möglichkeit einer nochmali-
gen Erwiderung genommen worden - überhaupt ein Verfahren gemäß § 33a
StPO auslösen könnte (verneinend etwa Maul in KK 4. Aufl. § 33a Rdn. 3;
Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 33a Rdn. 3 m.w.N.). Das Vorbringen der Ver-
teidigung trifft nämlich in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Nach gängiger Übung
werden beim Senat eingegangene Schriftsätze des Verteidigers, insbesondere
solche gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO, dem Generalbundesanwalt unver-
züglich zur Kenntnisnahme zugeleitet. Mit dem in Rede stehenden Schriftsatz
vom 28. April 2003 geschah dies ausweislich des entsprechenden Aktenver-
merks der Senatsgeschäftsstelle am 30. April 2003. Allerdings hat der Gene-
ralbundesanwalt sich durch diesen Schriftsatz zu ergänzenden Ausführungen
nicht veranlaßt gesehen.
b) Dies hinderte den Senat jedoch nicht, am 20. Mai 2003, so wie ge-
schehen, zu entscheiden. Der Senat hat in seinem Beschluß keine Tatsachen
und Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden
ist. Der mit Gründen versehene Antrag des Generalbundesanwalts ist seinem
Verteidiger zur Gegenerklärung zugestellt worden. Der Generalbundesanwalt
hat sich mit der Beweistatsache, die Gegenstand der Aufklärungsrüge war,
nämlich ein Pulver mit der von der Zeugin geschilderten Wirkung gebe es
nicht, im Rahmen der materiell-rechtlichen Überprüfung der Beweiswürdigung
auseinandergesetzt und sie unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen
naturwissenschaftliche Erfahrungssätze behandelt. Schon aus dem Grunde
erübrigt sich im vorliegenden Fall eine nochmalige Anhörung des Generalbun-
desanwalts (BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 7). Der Senat hat in seiner
ergänzenden Stellungnahme nur solche Ausführungen des Generalbundesan-
walts verwertet, die dem Beschwerdeführer bekannt waren. Er hatte Gelegen-
heit dazu Stellung zu nehmen, hat aber keinen Gebrauch davon gemacht. Des
weiteren enthält der Senatsbeschluß zur mangelnden Begründetheit der Ver-
fahrensrüge nur Rechtsausführungen.
c) Im übrigen darf das Revisionsgericht die Revision auch dann gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO verwerfen, wenn es die Ausführungen des Generalbundes-
anwalts nur im Ergebnis für zutreffend hält, sich aber nicht in allen Teilen der
Begründung anschließt (BGH NJW 2002, 3266; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl.
§ 349 Rdn. 14 m.w.N.). Dementsprechend ist eine erneute Antragstellung nach
Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von
Verfahrensrügen nicht erforderlich (Meyer-Goßner aaO Rdn. 12). Das ist ver-
fassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 1982, 925; NStZ 2002, 487;
NJW 2002, 814). Das Bundesverfassungsgericht erachtet es dann allerdings
für
sinnvoll, daß das Revisionsgericht die eigene Rechtsauffassung in einem Zu-
satz begründet. Eine weitergehende Beteiligung des Revisionsführers verlange
Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Der als sinnvoll erachtete Zusatz ist hier erfolgt.
Wahl Schluckebier Kolz
Hebenstreit Elf