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BGH Beschluss vom 24.06.2003 – 3 StR 173/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 173/03

BESCHLUSS

vom 24. Juni 2003 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2003 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 27. September 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß die Worte "gemeinschaftlich begangener" entfallen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert