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BGH Beschluss vom 01.07.2003 – XI ZR 360/00

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 360/00

BESCHLUSS

vom

1. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den

Richter Dr. Appl

am 1. Juli 2003

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsit-

zenden Richter am Bundesgerichtshof N. wird als un-

begründet zurückgewiesen.

Gründe

Das Ablehnungsgesuch des Klägers, der erfolglos die Beiordnung

eines Notanwalts nach § 78 b ZPO beantragt hatte, ist nicht begründet.

Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß

§ 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist,

Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung

aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters

zu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230 m.w.Nachw.). Davon kann hier kei-

ne Rede sein. Es sind keinerlei Umstände erkennbar, die bei vernünftiger

Betrachtung die Besorgnis wecken könnten, der Richter habe sich von

anderen als in der Sache begründeten Erwägungen leiten lassen. Dies

gilt insbesondere auch für den Beschluß des Senats vom 11. März 2003,

mit dem der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts zurück-

gewiesen worden ist, sowie für das vorangegangene Hinweisschreiben

des Vorsitzenden Richters vom 2. Januar 2003. Beide sind ersichtlich

nicht Ausdruck von Willkür oder einer unsachlichen Einstellung des

Richters gegenüber dem Kläger, sondern vielmehr Ergebnis einer An-

wendung der Zivilprozeßordnung. Der Umstand, daß der Kläger die Ab-

lehnung seines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts für fehlerhaft

hält, rechtfertigt einen Ablehnungsgrund schon deshalb nicht, weil die

Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht dazu dient,

sich gegen eine für unrichtig gehaltene Rechtsauffassung des Richters

zu wehren.

Bungeroth Müller Joeres

Mayen Appl