BGH Beschluss vom 01.07.2003 – XI ZR 360/00
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 360/00
BESCHLUSS
vom
1. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den
Richter Dr. Appl
am 1. Juli 2003
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsit-
zenden Richter am Bundesgerichtshof N. wird als un-
begründet zurückgewiesen.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch des Klägers, der erfolglos die Beiordnung
eines Notanwalts nach § 78 b ZPO beantragt hatte, ist nicht begründet.
Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß
§ 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist,
Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung
aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters
zu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230 m.w.Nachw.). Davon kann hier kei-
ne Rede sein. Es sind keinerlei Umstände erkennbar, die bei vernünftiger
Betrachtung die Besorgnis wecken könnten, der Richter habe sich von
anderen als in der Sache begründeten Erwägungen leiten lassen. Dies
gilt insbesondere auch für den Beschluß des Senats vom 11. März 2003,
mit dem der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts zurück-
gewiesen worden ist, sowie für das vorangegangene Hinweisschreiben
des Vorsitzenden Richters vom 2. Januar 2003. Beide sind ersichtlich
nicht Ausdruck von Willkür oder einer unsachlichen Einstellung des
Richters gegenüber dem Kläger, sondern vielmehr Ergebnis einer An-
wendung der Zivilprozeßordnung. Der Umstand, daß der Kläger die Ab-
lehnung seines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts für fehlerhaft
hält, rechtfertigt einen Ablehnungsgrund schon deshalb nicht, weil die
Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht dazu dient,
sich gegen eine für unrichtig gehaltene Rechtsauffassung des Richters
zu wehren.
Bungeroth Müller Joeres
Mayen Appl