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BGH Beschluss vom 11.07.2003 – III ZR 205/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 205/03

BESCHLUSS

vom

11. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2003 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und

Galke

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Ur-

teil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 23. Januar 2003

- 8 C 508/01 - und aus dem Urteil der Zivilkammer 56 des Land-

gerichts Berlin vom 20. Juni 2003 - 56 S 16/03 - einstweilen ein-

zustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Nach § 719 Abs. 2 ZPO kann das Revisionsgericht die einstweilige Ein-

stellung der Zwangsvollstreckung gegen ein vorläufig vollstreckbar erklärtes

Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu erset-

zenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des

Gläubigers entgegensteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs kommt eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO

indessen grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Schuldner, der sich - wie die

Beklagte - auf nicht zu ersetzende Nachteile als Folge der Vollstreckung beru-

fen will, im Berufungsrechtszug einen Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht ge-

stellt hat.

So liegt es auch hier. Die Beklagte hat zwar in ihrer Berufungsbegrün-

dung Vollstreckungsschutz beantragt. Dieser Antrag war jedoch, wie die Be-

schwerde nicht verkennt, auf die erstinstanzliche Entscheidung bezogen und

ist so auch vom Landgericht durch Beschluß vom 26. Februar 2003 verstanden

und beschieden worden. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte einen

weiteren Antrag nach § 712 ZPO stellen müssen, wenn sie diesen Vollstrek-

kungsschutz für das abschließende Urteil im Berufungsverfahren erlangen

wollte. Im übrigen sprechen die Erwägungen im Berufungsurteil, mit denen eine

von der Beklagten nicht beantragte Gewährung einer Räumungsfrist abgelehnt

wurde, gegen die Annahme der Beschwerde, die Beklagte erleide durch die

Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil.

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Dörr