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BGH Beschluss vom 14.07.2003 – AnwZ 1/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ 1/02

BESCHLUSS

vom

14. Juli 2003

In dem Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter

und Schlick sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die

Rechtsanwältin Kappelhoff am 14. Juli 2003

beschlossen:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und

dem Antragsgegner die ihm entstandenen notwendigen außerge-

richtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 25.000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)

tgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist beim Landgericht K. und seit dem 1. Juli 2002

auch beim Oberlandesgericht D. als Rechtsanwalt zugelassen. Mit

Schreiben vom 23. April 2002 stellte er beim Bundesministerium der Justiz den

Antrag, ihn, ohne daß er seine bestehenden Zulassungen aufgeben müsse, als

Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen zuzulassen. Das Bun-

desministerium der Justiz lehnte das Gesuch mit Bescheid vom 14. Juni 2002

ab. Der Rechtsanwalt verfolgt sein Begehren mit dem Antrag auf gerichtliche

Entscheidung weiter. Hilfsweise stellt er den Antrag, ihm die Singularzulassung

als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zu erteilen.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist, soweit der Antragsteller

sein Begehren auf Simultanzulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichts-

hof weiterverfolgt, nach §§ 162, 163, 170, 21 Abs. 2, 37, 39 Abs. 1 BRAO zu-

lässig. Er ist jedoch nicht begründet.

1.

Der Antragsteller erfüllt nicht die Voraussetzungen, von denen nach

§§ 164 ff BRAO die Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ab-

hängig ist. Das ist schon deshalb der Fall, weil nach § 171 BRAO ein Rechts-

anwalt bei dem Bundesgerichtshof nicht zugleich bei einem anderen Gericht

der Zivilgerichtsbarkeit zugelassen sein darf. Das Hauptbegehren des An-

tragstellers geht demgegenüber dahin, künftig der Rechtsanwaltschaft bei dem

Bundesgerichtshof anzugehören, ohne die Zulassung als Rechtsanwalt beim

Oberlandesgericht D. aufgeben zu müssen.

2.

Der Senat hat bereits mit Beschluß vom 4. März 2002 ausgesprochen,

daß die nach § 171 BRAO vorgeschriebene Singularzulassung der Rechtsan-

wälte beim Bundesgerichtshof mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BGHZ 150,

70). Die gegen diesen Beschluß eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das

Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß

vom 31. Oktober 2002 - 1 BvR 819/02 - NJW 2002, 3765).

In der Entscheidung BGHZ 150, 70 hat der Senat eingehend dargelegt,

daß § 171 BRAO in besonderem Maße einer sachgerechten Beratung der

Parteien sowie der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der höchstrichterlichen

Rechtsprechung in Zivilsachen dient und deshalb den verfassungsrechtlichen

Anforderungen genügt (aaO S. 72 ff). Das Bundesverfassungsgericht hat in

dem zitierten Beschluß die Auffassung des Senats bestätigt und unter anderem

ausgeführt, derzeit ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Singular-

zulassung nicht mehr als geeignetes und erforderliches Mittel zugunsten einer

qualitativen Verbesserung der Rechtspflege angesehen werden könne (NJW

aaO S. 3766).

3.

Nach Meinung des Antragstellers beruhen die Senatsentscheidung

BGHZ 150, 70 und die dazu ergangene Entscheidung des Bundesverfas-

sungsgerichts auf einer unzulänglichen Aufklärung und Feststellung des Sach-

verhalts. Die Ausführungen des Senats zur Vorzugswürdigkeit der Singularzu-

lassung der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof gründeten "auf blo-

ßen Vermutungen und Glaubensbekenntnissen". In Wirklichkeit biete die Sin-

gularzulassung weder für den Mandanten noch für die Rechtspflege insgesamt

Vorteile gegenüber der Simultanzulassung. Dies könne er aufgrund der berufli-

chen Erfahrungen, die er in mehr als zwei Jahrzehnte langer anwaltlicher Tä-

tigkeit gemacht habe, selbst beurteilen; er habe nämlich auf der Ebene der

Oberlandesgerichte sowohl das System der Simultanzulassung - während sei-

ner beruflichen Tätigkeit in B. - als auch das der Singularzulassung - im

Rahmen seiner Anwaltstätigkeit im Lande N. - kennengelernt

und im übrigen bei der Begleitung zahlreicher Revisionen die Arbeitsweise

"praktisch aller" beim Bundesgerichtshof in dieser Zeit tätigen Rechtsanwälte

beobachtet.

4.

Das Vorbringen des Antragstellers gibt dem Senat keine Veranlassung,

die Frage der Vereinbarkeit des § 171 BRAO mit dem Grundgesetz anders zu

beurteilen. Die in diesem Zusammenhang vom Antragsteller angebotenen Be-

weise (Beteiligtenvernehmung, Sachverständigengutachten) sind nicht zu er-

heben.

a) Der Senat hat sich bei seiner Entscheidung vom 4. März 2002 maß-

geblich auf den Bericht der vom Bundesministerium der Justiz im Dezember

1995 einberufenen Kommission zur Ausarbeitung von Vorschlägen zur Neure-

gelung des Rechts der Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof gestützt

(aaO S. 76 ff). Dies hat das Bundesverfassungsgericht (aaO) ausdrücklich ge-

billigt. Darüber hinaus ist bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der dem

§ 171 BRAO zugrundeliegenden gesetzgeberischen Intentionen zu berück-

sichtigen, daß es in Deutschland Erfahrungen mit dem System der Simultan-

zulassung bei den Zivilsenaten des obersten Gerichtshofs nicht gibt. Die recht-

lichen und tatsächlichen Verhältnisse, die bei der Frage der Simultan- oder

Singularzulassung von Rechtsanwälten bei den Oberlandesgerichten zu be-

rücksichtigen sind, sind auf die Situation der Rechtsanwälte beim Bundesge-

richtshof nicht übertragbar (Senat aaO S. 79; BVerfG aaO). Aufgrund dessen

haben Erwägungen dazu, wie sich eine Simultanzulassung der beim Bundes-

gerichtshof tätigen Rechtsanwälte für die Mandanten und die Rechtspflege ins-

gesamt auswirken würden, notwendigerweise Prognosecharakter. Über dieses

Manko könnte auch ein Sachverständigengutachten nicht hinweghelfen. Da

weder ersichtlich noch vom Antragsteller dargetan ist, welche Personen oder

Institutionen insoweit über hinreichende Erkenntnismöglichkeiten verfügen

könnten, um die Einschätzung der Kommission sowie, ihr folgend, die des Se-

nats und des Bundesverfassungsgerichts zu widerlegen, ist dem Antrag auf

Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zu entsprechen.

b) Soweit der Antragsteller schließlich auf seine eigenen beruflichen

Erfahrungen aufmerksam macht, ist festzuhalten, daß sowohl die Mitglieder der

Kommission, die aus drei Rechtsanwälten, darunter ein Rechtsanwalt beim

Bundesgerichtshof, einem Vorsitzenden Richter beim Bundesgerichtshof so-

wie dem zuständigen Abteilungsleiter des Bundesministeriums der Justiz zu-

sammengesetzt war, als auch die des erkennenden Senats (Berufsrichter und

Rechtsanwälte) über genügend Berufserfahrung verfügen, um aufgrund eige-

ner Sachkunde die Vor- und Nachteile einer Singular- oder Simultanzulassung

der beim Bundesgerichtshof tätigen Rechtsanwälte für die gerichtliche und an-

waltliche Praxis zu erfassen und zu bewerten. Eine förmliche Vernehmung des

Antragstellers als Beteiligten zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts (vgl.

hierzu Schmidt, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 15 Rn. 56 ff) ist

daher nicht veranlaßt.

III.

Der Hilfsantrag des Antragstellers, ihm die Singularzulassung als

Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zu erteilen, ist unzulässig.

Der angefochtene Bescheid des Bundesministeriums der Justiz vom

14. Juni 2002 bezog sich nur auf den mit Schreiben vom 23. April 2002 ge-

stellten Antrag auf Simultanzulassung. In bezug auf die nunmehr hilfsweise

angestrebte und nach der Gesetzeslage allein mögliche Singularzulassung gilt:

Nach §§ 170 Abs. 1, 164 BRAO kann das Bundesministerium der Justiz nur

solche Bewerber als Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zulassen, die

durch den Wahlausschuß für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof benannt

worden sind. Die Wahl ihrerseits findet aufgrund von Vorschlagslisten statt, die

entweder von der Bundesrechtsanwaltskammer nach Vorschlägen der Rechts-

anwaltskammern oder von der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof

eingereicht werden. Der Frage, ob ein Bewerber als Rechtsanwalt beim Bun-

desgerichtshof zuzulassen ist, hat der Senat für Anwaltssachen nur nachzuge-

hen, wenn in einem Verfahren nach § 223 BRAO ein Verwaltungsakt ange-

fochten wird, durch den ein Zulassungsbegehren im Rahmen eines nach Maß-

gabe der §§ 164 ff BRAO durchgeführten Verwaltungsverfahrens zurückgewie-

sen worden ist. Eine derartige ablehnende Entscheidung, die ungeachtet der

vom Antragsteller geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der

§§ 164 ff BRAO für eine sachliche Prüfung seines Begehrens durch den Senat

unerläßlich ist, liegt nicht vor.

IV.

Der Senat konnte über den Antrag ohne mündliche Verhandlung ent-

scheiden, da alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichtet haben (§ 40 Abs. 2

Satz 2 BRAO).

Hirsch

Basdorf

Ganter

Schlick

Salditt

Kieserling

Kappelhoff