Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.07.2003 – AnwZ (B) 37/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 37/02

BESCHLUSS

vom

14. Juli 2003

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Schlick und

die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt,

Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Kappelhoff nach mündlicher Verhand-

lung am 14. Juli 2003 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs

vom 18. Februar 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft, seit Juli 1976 bei

dem Amtsgericht und Landgericht M. zugelassen. Mit Verfügung vom

1. Februar 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögens-

verfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwalts-

gerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in

der Sache ohne Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,

schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,

geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweis-

anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-

streckungsmaßnahmen gegen ihn.

Diese Situation war beim Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der

Widerrufsverfügung gegeben. Gegen den Antragsteller waren u. a. die in der

Widerrufsverfügung im einzelnen aufgeführten Vollstreckungsbescheide er-

gangen, die Gerichtsvollzieherin hatte zehn Vollstreckungsaufträge erhalten.

Soweit der Antragsteller schon in der Anhörung im Widerrufsverfahren vorge-

tragen hat, daß einige der zugrunde liegenden Forderungen zum Zeitpunkt der

Widerrufsverfügung bereits bezahlt waren, hat er dies nicht belegt. Jedenfalls

für die dort aufgeführten Forderungen in Sachen F. , B. , F.

und der Rechtsanwaltskammer wurden in der Folge unter dem

7. Februar 2002 Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung

gegen den Antragsteller erlassen. Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof auch

der Tatsache besonderes Gewicht beigemessen, daß der Antragsteller über

Monate hinweg die Kanzleimiete nur zwangsweise gezahlt und dieses Verhal-

ten auch nach Erlaß der Widerrufsverfügung fortgesetzt hat, so daß es zur

fristlosen Kündigung und Verurteilung zur Räumung der Kanzleiräume durch

Versäumnisurteil vom 18. Oktober 2001 gekommen ist.

2. Daß der Widerrufsgrund nachträglich entfallen wäre, ist nicht ersicht-

lich. Auch noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens war der An-

tragsteller für fünf Verfahren im Schuldnerverzeichnis eingetragen, so daß

auch die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen des Vermögensverfalls ein-

greift.

Anhaltspunkte dafür, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den

Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gege-

ben. Der Antragsteller wurde u. a. wegen unkorrekten Umgangs mit Fremdgel-

dern durch rechtskräftiges Urteil des Anwaltsgerichts (1 AnwG /2001 An-

waltsgericht für den Oberlandesgerichtsbezirk M. ) vom 23. Juli 2002 zu

einem Verweis und einer Geldbuße von 12.500 Euro verurteilt.

3. Dem Vertagungsantrag vom 11. Juli 2003 war nicht stattzugeben. Der

Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß er gehindert ist, an der mündli-

chen Verhandlung vor dem Senat teilzunehmen. Zwar hat er mit Schreiben vom

11. Juli 2003 ein ärztliches Attest vom gleichen Tage eingereicht, mit dem ihm

Reise- und Verhandlungsunfähigkeit für die Zeit vom „11. 7. 2003 bis 25.. 7.

2003 wegen einer Nierenerkrankung mit Koliken“ bescheinigt wird. Zweifel dar-

an, daß damit der Zustand des Antragstellers zutreffend beschrieben ist, erge-

ben sich aber schon deshalb, weil der Antragsteller auch zu dem vorangegan-

genen – vertagten – Termin am 17. März 2003 ein wortgleiches Attest am Ter-

minstag übersandt hat. Zudem legt die attestierte Erkrankung nicht nahe, daß

eine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit jeweils gerade zum Zeitpunkt der

mündlichen Verhandlung besteht und im voraus festzustellen ist. Das Auftreten

von Koliken, das möglicherweise eine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit be-

gründen könnte, ist regelmäßig nicht Tage vorher feststellbar.

Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, daß der Antragsteller noch erhebliche

Tatsachen vortragen könnte, die den nachträglichen Wegfall des Vermögens-

verfalls belegen könnten. Entgegen seinem Schreiben vom 13. März 2003, in

dem er letztmals zu seiner Vermögenssituation vorgetragen hat, hat er die Lö-

schung der im Schuldnerverzeichnis vermerkten Haftbefehle nicht nachgewie-

sen. Für diesen Fall hatte der Antragsteller selbst die Rücknahme seiner Be-

schwerde angekündigt.

Hirsch Basdorf Schlick Otten

Salditt Kieserling Kappelhoff