BGH Beschluss vom 14.07.2003 – AnwZ (B) 37/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 37/02
BESCHLUSS
vom
14. Juli 2003
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Schlick und
die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt,
Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Kappelhoff nach mündlicher Verhand-
lung am 14. Juli 2003 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs
vom 18. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft, seit Juli 1976 bei
dem Amtsgericht und Landgericht M. zugelassen. Mit Verfügung vom
1. Februar 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögens-
verfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwalts-
gerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in
der Sache ohne Erfolg.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,
schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,
geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweis-
anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-
streckungsmaßnahmen gegen ihn.
Diese Situation war beim Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der
Widerrufsverfügung gegeben. Gegen den Antragsteller waren u. a. die in der
Widerrufsverfügung im einzelnen aufgeführten Vollstreckungsbescheide er-
gangen, die Gerichtsvollzieherin hatte zehn Vollstreckungsaufträge erhalten.
Soweit der Antragsteller schon in der Anhörung im Widerrufsverfahren vorge-
tragen hat, daß einige der zugrunde liegenden Forderungen zum Zeitpunkt der
Widerrufsverfügung bereits bezahlt waren, hat er dies nicht belegt. Jedenfalls
für die dort aufgeführten Forderungen in Sachen F. , B. , F.
und der Rechtsanwaltskammer wurden in der Folge unter dem
7. Februar 2002 Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung
gegen den Antragsteller erlassen. Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof auch
der Tatsache besonderes Gewicht beigemessen, daß der Antragsteller über
Monate hinweg die Kanzleimiete nur zwangsweise gezahlt und dieses Verhal-
ten auch nach Erlaß der Widerrufsverfügung fortgesetzt hat, so daß es zur
fristlosen Kündigung und Verurteilung zur Räumung der Kanzleiräume durch
Versäumnisurteil vom 18. Oktober 2001 gekommen ist.
2. Daß der Widerrufsgrund nachträglich entfallen wäre, ist nicht ersicht-
lich. Auch noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens war der An-
tragsteller für fünf Verfahren im Schuldnerverzeichnis eingetragen, so daß
auch die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen des Vermögensverfalls ein-
greift.
Anhaltspunkte dafür, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den
Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gege-
ben. Der Antragsteller wurde u. a. wegen unkorrekten Umgangs mit Fremdgel-
dern durch rechtskräftiges Urteil des Anwaltsgerichts (1 AnwG /2001 An-
waltsgericht für den Oberlandesgerichtsbezirk M. ) vom 23. Juli 2002 zu
einem Verweis und einer Geldbuße von 12.500 Euro verurteilt.
3. Dem Vertagungsantrag vom 11. Juli 2003 war nicht stattzugeben. Der
Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß er gehindert ist, an der mündli-
chen Verhandlung vor dem Senat teilzunehmen. Zwar hat er mit Schreiben vom
11. Juli 2003 ein ärztliches Attest vom gleichen Tage eingereicht, mit dem ihm
Reise- und Verhandlungsunfähigkeit für die Zeit vom „11. 7. 2003 bis 25.. 7.
2003 wegen einer Nierenerkrankung mit Koliken“ bescheinigt wird. Zweifel dar-
an, daß damit der Zustand des Antragstellers zutreffend beschrieben ist, erge-
ben sich aber schon deshalb, weil der Antragsteller auch zu dem vorangegan-
genen – vertagten – Termin am 17. März 2003 ein wortgleiches Attest am Ter-
minstag übersandt hat. Zudem legt die attestierte Erkrankung nicht nahe, daß
eine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit jeweils gerade zum Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung besteht und im voraus festzustellen ist. Das Auftreten
von Koliken, das möglicherweise eine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit be-
gründen könnte, ist regelmäßig nicht Tage vorher feststellbar.
Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, daß der Antragsteller noch erhebliche
Tatsachen vortragen könnte, die den nachträglichen Wegfall des Vermögens-
verfalls belegen könnten. Entgegen seinem Schreiben vom 13. März 2003, in
dem er letztmals zu seiner Vermögenssituation vorgetragen hat, hat er die Lö-
schung der im Schuldnerverzeichnis vermerkten Haftbefehle nicht nachgewie-
sen. Für diesen Fall hatte der Antragsteller selbst die Rücknahme seiner Be-
schwerde angekündigt.
Hirsch Basdorf Schlick Otten
Salditt Kieserling Kappelhoff