BGH Beschluss vom 14.07.2003 – AnwZ (B) 52/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 52/02
BESCHLUSS
vom
14. Juli 2003
in dem Verfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und
Schlick, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsan-
wältin Kappelhoff
am 14. Juli 2003
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm wegen Versäumung der Frist
zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 15. Februar 2002 Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)
esetzt.
Gründe
I.
Mit Verfügung vom 6. September 2001 hat die Antragsgegnerin die Zu-
lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gegen die Widerrufsverfügung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom
15. Februar 2002, dem Antragsteller zugestellt am 31. Mai 2002, zurückgewie-
sen.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom "17. Juni 2000", per Fax bei
Gericht eingegangen am 19. Juni 2002, sofortige Beschwerde eingelegt und,
nach gerichtlichem Hinweis auf die Versäumung der Beschwerdefrist, mit wei-
terem Schriftsatz vom 6. März 2003 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
nachgesucht.
II.
Ob der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der
Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 42 Abs. 4
Satz 1 BRAO) seinerseits fristgerecht eingegangen ist (vgl. § 40 Abs. 4 BRAO
i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG), kann nicht festgestellt werden, weil unbekannt
ist, wann der gerichtliche Hinweis auf die Versäumung der Beschwerdefrist
dem Antragsteller zugegangen ist. Jedenfalls ist der Wiedereinsetzungsantrag
unbegründet. Nach § 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG sind die
Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller hat hierzu lediglich ausgeführt:
"Die Beschwerdefrist ist ohne Verschulden des Beschwerdefüh- rers versäumt worden und nach Wegfall des Hindernisses, nach- geholt worden."
Diese Begründung, die lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen für
die Gewährung einer Wiedereinsetzung wiederholt, ist nichtssagend. Sie reicht
nicht aus, ein eigenes Verschulden des Antragstellers an der Versäumung der
Beschwerdefrist auszuräumen (vgl. § 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 1
FGG).
III.
Die demnach unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne
mündliche Verhandlung verwerfen (vgl. BGHZ 44, 25).
Hirsch
Basdorf
Ganter
Schlick
Salditt
Kieserling
Kappelhoff