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BGH Beschluss vom 14.07.2003 – AnwZ (B) 52/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 52/02

BESCHLUSS

vom

14. Juli 2003

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und

Schlick, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsan-

wältin Kappelhoff

am 14. Juli 2003

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm wegen Versäumung der Frist

zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 15. Februar 2002 Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)

esetzt.

Gründe

I.

Mit Verfügung vom 6. September 2001 hat die Antragsgegnerin die Zu-

lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung

gegen die Widerrufsverfügung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom

15. Februar 2002, dem Antragsteller zugestellt am 31. Mai 2002, zurückgewie-

sen.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom "17. Juni 2000", per Fax bei

Gericht eingegangen am 19. Juni 2002, sofortige Beschwerde eingelegt und,

nach gerichtlichem Hinweis auf die Versäumung der Beschwerdefrist, mit wei-

terem Schriftsatz vom 6. März 2003 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

nachgesucht.

II.

Ob der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der

Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 42 Abs. 4

Satz 1 BRAO) seinerseits fristgerecht eingegangen ist (vgl. § 40 Abs. 4 BRAO

i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG), kann nicht festgestellt werden, weil unbekannt

ist, wann der gerichtliche Hinweis auf die Versäumung der Beschwerdefrist

dem Antragsteller zugegangen ist. Jedenfalls ist der Wiedereinsetzungsantrag

unbegründet. Nach § 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG sind die

Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft zu machen.

Der Antragsteller hat hierzu lediglich ausgeführt:

"Die Beschwerdefrist ist ohne Verschulden des Beschwerdefüh- rers versäumt worden und nach Wegfall des Hindernisses, nach- geholt worden."

Diese Begründung, die lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen für

die Gewährung einer Wiedereinsetzung wiederholt, ist nichtssagend. Sie reicht

nicht aus, ein eigenes Verschulden des Antragstellers an der Versäumung der

Beschwerdefrist auszuräumen (vgl. § 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 1

FGG).

III.

Die demnach unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne

mündliche Verhandlung verwerfen (vgl. BGHZ 44, 25).

Hirsch

Basdorf

Ganter

Schlick

Salditt

Kieserling

Kappelhoff