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BGH Beschluss vom 14.07.2003 – AnwZ (B) 53/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 53/02

BESCHLUSS

vom

14. Juli 2003

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und

Schlick, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsan-

wältin Kappelhoff

am 14. Juli 2003

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hanse-

stadt Hamburg vom 27. Mai 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)

esetzt.

Gründe:

I.

Mit Verfügung vom 12. April 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulas-

sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag

auf gerichtliche Entscheidung gegen die Widerrufsverfügung mit Beschluß vom

27. Mai 2002 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde

des Antragstellers.

II.

Das - vom Antragsteller nicht mit einer Begründung versehene -

Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); es hat jedoch kei-

nen Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der angegriffenen Verfügung

vom 12. April 2001 erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeord-

nete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen

kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in

das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)

eingetragen ist. Der Antragsteller hat am 30. Juni 2000 die eidesstattliche Ver-

sicherung abgegeben und ist seither im Schuldnerverzeichnis beim Amtsge-

richt H. (29 pM 2405/00) eingetragen. Die dadurch begründete Vermu-

tung für einen Vermögensverfall des Antragstellers hat dieser nicht widerlegt.

Das angebliche Auseinandersetzungsguthaben gegen die früheren Mitgesell-

schafter begründet jedenfalls keine liquide Forderung. Im übrigen ist der An-

tragsteller den Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensver-

hältnissen Stellung zu nehmen, nur unzureichend nachgekommen. Dies geht

zu seinen Lasten.

b) Der Vermögensverfall eines Rechtsanwalts führt regelmäßig zu einer

Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Daß sich dies in seinem Fall

ausnahmsweise anders verhalte, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Der

Umstand, daß er zuletzt kaum noch anwaltlich tätig war, ist unerheblich, weil

er, solange er die Zulassung besitzt, jederzeit neue Mandate übernehmen

könnte.

2. Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des

Antragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre (vgl.

BGHZ 75, 356, 357), ist nicht feststellbar. Der Antragsteller ist nach wie vor im

Schuldnerverzeichnis eingetragen. Auf den Hinweis des Senats, daß ein zwei-

felsfreier Wegfall des Widerrufsgrundes nur durch eine vollständige Übersicht

über die bestehenden Verbindlichkeiten und laufenden Einkünfte dargetan

werden könnte, hat der Antragsteller nicht reagiert. Es ist deshalb davon aus-

zugehen, daß der Vermögensverfall und die Gefährdung der Interessen der

Rechtsuchenden fortbestehen.

Hirsch

Basdorf

Ganter

Schlick

Salditt

Kieserling

Kappelhoff