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BGH Beschluss vom 14.07.2003 – AnwZ (B) 55/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 55/02

BESCHLUSS

vom

14. Juli 2003

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und

Schlick, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsan-

wältin Kappelhoff

am 14. Juli 2003

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 21. September 2001 wird als unzulässig verwor-

fen, soweit sie gegen die Wertfestsetzung gerichtet ist, und im üb-

rigen zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)

10.000

esetzt.

Gründe

I.

Mit Verfügung vom 4. April 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung

des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Landge-

richt B. wegen Aufgabe der Kanzlei ohne Befreiung von der Kanzleipflicht

(§ 35 Abs. 1 Nr. 5, § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO) widerrufen. Gegen die am

18. April 2001 zugestellte Widerrufsverfügung hat der Antragsteller am

21. Mai 2001 die gerichtliche Entscheidung beantragt. Am 27. Juni 2001 hat er

wegen der Versäumung der Antragsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand nachgesucht. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluß vom

21. September 2001 den Wiedereinsetzungsantrag für verfristet gehalten und

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Widerrufsverfügung als

unzulässig zurückgewiesen. Dagegen sowie gegen die Festsetzung des Ge-

schäftswerts auf 100.000 DM richtet sich die sofortige Beschwerde des An-

tragstellers.

II.

Soweit das Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Geschäftswerts ge-

richtet ist, ist es unzulässig. Die Wertfestsetzung durch den Anwaltsgerichtshof

ist unanfechtbar (BGH, Beschl. v. 30. Oktober 1995 – AnwZ(B) 20/95, BRAK-

Mitt. 1996, 34, 35 m.w.N.).

III.

Im übrigen ist das Rechtsmittel zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4

BRAO); es hat jedoch keinen Erfolg.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit

Recht als unzulässig zurückgewiesen. Der Antragsteller hatte die Monatsfrist

zur Einreichung des Antrags gemäß § 16 Abs. 5 BRAO versäumt. Die Wider-

rufsverfügung war dem Antragsteller am 18. April 2001 zugestellt worden. Die

Frist zur Stellung des Antrags war demgemäß am 18. Mai 2001 abgelaufen.

Der Antrag war erst am 21. Mai 2001 bei Gericht eingegangen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Ver-

säumung der Frist zur Einreichung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung

war seinerseits unzulässig, weil er nicht innerhalb von zwei Wochen seit Be-

seitigung des Hindernisses, das der Einhaltung der Frist des § 16 Abs. 5 BRAO

entgegengestanden hatte, gestellt worden ist (vgl. § 40 Abs. 4 BRAO i.V.m.

§ 22 Abs. 2 Satz 1 FGG, § 234 ZPO). Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof

ausgeführt, daß dieses Hindernis beseitigt worden ist, als der Antragsteller die

gerichtliche Mitteilung erhalten hat, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung

sei am 21. Mai 2001 eingegangen. Diese Eingangsbestätigung ging nach dem

eigenen Vorbringen des Antragstellers am 9. Juni 2001 bei ihm ein. Ab diesem

Zeitpunkt konnte er - ausgehend von dem ihm bekannten Datum der Zustellung

der Widerrufsverfügung - unschwer erkennen, daß die Frist für den Antrag auf

gerichtliche Entscheidung versäumt war. Ob er dies sogleich oder erst später

erkannt hat, ist rechtlich ohne Belang. Der Antrag auf Wiedereinsetzung hätte

deshalb spätestens am 25. Juni 2001 (Montag) bei Gericht vorliegen müssen.

Tatsächlich ist er erst am 27. Juni 2001 dort eingegangen.

IV.

Der Senat bemißt den Geschäftswert (§ 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO)

(cid:0)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:1)(cid:17)(cid:10)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:4)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:20)(cid:4)(cid:20)(cid:4)(cid:20)

in Zulassungssachen grundsätzlich mit 50.000

DM). Im Hin-

blick auf den offensichtlich sehr geringen Umfang der von dem Antragsteller

entfalteten Anwaltstätigkeit, die er inzwischen ganz eingestellt haben will, und

unter Berücksichtigung des Umstands, daß er hauptsächlich die Kostenfolge

der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs vermeiden will - in der Sache hat er

die sofortige Beschwerde "nur wegen § 20a FGG vorsorglich" erhoben -,

scheint es jedoch gerechtfertigt, den Wert für die Beschwerdeinstanz auf ledig-

(cid:0)(cid:25)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:16)(cid:3)(cid:30)(cid:1)(cid:29)(cid:5)(cid:27)(cid:26)(cid:31)(cid:1)(cid:17)

(cid:7)(cid:23)#(cid:24)(cid:22)%$’&)(+*

lich 10.000

(cid:9)"!

Beschl. v. 18. November 1996 – AnwZ(B)

25/96, BRAK-Mitt. 1997, 39, 40).

V.

Über die sofortige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Ver-

(cid:9)

handlung entscheiden, weil bereits der Antrag auf gerichtliche Entscheidung

wegen Verfristung unzulässig war.

Hirsch

Basdorf

Ganter

Schlick

Salditt

Kieserling

Kappelhoff