BGH Beschluss vom 14.07.2003 – AnwZ (B) 55/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 55/02
BESCHLUSS
vom
14. Juli 2003
in dem Verfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und
Schlick, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsan-
wältin Kappelhoff
am 14. Juli 2003
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 21. September 2001 wird als unzulässig verwor-
fen, soweit sie gegen die Wertfestsetzung gerichtet ist, und im üb-
rigen zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)
10.000
esetzt.
Gründe
I.
Mit Verfügung vom 4. April 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung
des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Landge-
richt B. wegen Aufgabe der Kanzlei ohne Befreiung von der Kanzleipflicht
(§ 35 Abs. 1 Nr. 5, § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO) widerrufen. Gegen die am
18. April 2001 zugestellte Widerrufsverfügung hat der Antragsteller am
21. Mai 2001 die gerichtliche Entscheidung beantragt. Am 27. Juni 2001 hat er
wegen der Versäumung der Antragsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nachgesucht. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluß vom
21. September 2001 den Wiedereinsetzungsantrag für verfristet gehalten und
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Widerrufsverfügung als
unzulässig zurückgewiesen. Dagegen sowie gegen die Festsetzung des Ge-
schäftswerts auf 100.000 DM richtet sich die sofortige Beschwerde des An-
tragstellers.
II.
Soweit das Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Geschäftswerts ge-
richtet ist, ist es unzulässig. Die Wertfestsetzung durch den Anwaltsgerichtshof
ist unanfechtbar (BGH, Beschl. v. 30. Oktober 1995 – AnwZ(B) 20/95, BRAK-
Mitt. 1996, 34, 35 m.w.N.).
III.
Im übrigen ist das Rechtsmittel zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4
BRAO); es hat jedoch keinen Erfolg.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit
Recht als unzulässig zurückgewiesen. Der Antragsteller hatte die Monatsfrist
zur Einreichung des Antrags gemäß § 16 Abs. 5 BRAO versäumt. Die Wider-
rufsverfügung war dem Antragsteller am 18. April 2001 zugestellt worden. Die
Frist zur Stellung des Antrags war demgemäß am 18. Mai 2001 abgelaufen.
Der Antrag war erst am 21. Mai 2001 bei Gericht eingegangen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Ver-
säumung der Frist zur Einreichung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung
war seinerseits unzulässig, weil er nicht innerhalb von zwei Wochen seit Be-
seitigung des Hindernisses, das der Einhaltung der Frist des § 16 Abs. 5 BRAO
entgegengestanden hatte, gestellt worden ist (vgl. § 40 Abs. 4 BRAO i.V.m.
§ 22 Abs. 2 Satz 1 FGG, § 234 ZPO). Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof
ausgeführt, daß dieses Hindernis beseitigt worden ist, als der Antragsteller die
gerichtliche Mitteilung erhalten hat, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
sei am 21. Mai 2001 eingegangen. Diese Eingangsbestätigung ging nach dem
eigenen Vorbringen des Antragstellers am 9. Juni 2001 bei ihm ein. Ab diesem
Zeitpunkt konnte er - ausgehend von dem ihm bekannten Datum der Zustellung
der Widerrufsverfügung - unschwer erkennen, daß die Frist für den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung versäumt war. Ob er dies sogleich oder erst später
erkannt hat, ist rechtlich ohne Belang. Der Antrag auf Wiedereinsetzung hätte
deshalb spätestens am 25. Juni 2001 (Montag) bei Gericht vorliegen müssen.
Tatsächlich ist er erst am 27. Juni 2001 dort eingegangen.
IV.
Der Senat bemißt den Geschäftswert (§ 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO)
(cid:0)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:1)(cid:17)(cid:10)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:4)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:20)(cid:4)(cid:20)(cid:4)(cid:20)
in Zulassungssachen grundsätzlich mit 50.000
DM). Im Hin-
blick auf den offensichtlich sehr geringen Umfang der von dem Antragsteller
entfalteten Anwaltstätigkeit, die er inzwischen ganz eingestellt haben will, und
unter Berücksichtigung des Umstands, daß er hauptsächlich die Kostenfolge
der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs vermeiden will - in der Sache hat er
die sofortige Beschwerde "nur wegen § 20a FGG vorsorglich" erhoben -,
scheint es jedoch gerechtfertigt, den Wert für die Beschwerdeinstanz auf ledig-
(cid:0)(cid:25)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:16)(cid:3)(cid:30)(cid:1)(cid:29)(cid:5)(cid:27)(cid:26)(cid:31)(cid:1)(cid:17)
(cid:7)(cid:23)#(cid:24)(cid:22)%$’&)(+*
lich 10.000
(cid:9)"!
Beschl. v. 18. November 1996 – AnwZ(B)
25/96, BRAK-Mitt. 1997, 39, 40).
V.
Über die sofortige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Ver-
(cid:9)
handlung entscheiden, weil bereits der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
wegen Verfristung unzulässig war.
Hirsch
Basdorf
Ganter
Schlick
Salditt
Kieserling
Kappelhoff