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BGH Beschluss vom 14.07.2003 – AnwZ (B) 56/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 56/02

BESCHLUSS

vom

14. Juli 2003

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und

Schlick, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsan-

wältin Kappelhoff

nach mündlicher Verhandlung

am 14. Juli 2003

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes Rheinland-Pfalz vom

22. März 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)

esetzt.

Gründe:

I.

Mit Verfügung vom 29. Mai 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung

des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14

Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung gegen die Widerrufsverfügung mit Beschluß vom

22. März 2002 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde

des Antragstellers.

II.

Dem am 14. Juli 2003 beim Senat eingegangenen Terminsverlegungs-

antrag konnte nicht stattgegeben werden. Der beigefügten ärztlichen Beschei-

nigung ist nicht zu entnehmen, daß über die attestierte Arbeitsunfähigkeit hin-

aus auch Verhandlungsunfähigkeit vorliegt.

III.

Das - vom Antragsteller nicht mit einer Begründung versehene -

Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); es hat jedoch kei-

nen Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der angegriffenen Verfügung

vom 29. Mai 2000 erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeord-

nete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen

kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und

Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluß v.

25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; v. 21. November 1994

- AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Die Neufassung der Nr. 7 durch

Art. 16 EGInsO vom 5. Oktober 1994 hat daran nichts geändert. Nach dem ei-

genen Vorbringen des Antragstellers in der Begründung seines Antrags auf

gerichtliche Entscheidung waren die genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt

der Widerrufsverfügung gegeben. Darin gab er lediglich seiner Zuversicht Aus-

druck, seine schlechten finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit ordnen zu

können.

b) Der Vermögensverfall eines Rechtsanwalts führt regelmäßig zu einer

Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Daß sich dies in seinem Fall

ausnahmsweise anders verhielt, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Der Um-

stand, daß gegen ihn ein vorläufiges Berufsverbot bestand, beseitigte die Ge-

fährdung nicht, sondern machte sie im Gegenteil besonders deutlich. Der An-

tragsteller führt zudem bis heute die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt".

2. Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des

Antragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre (vgl.

BGHZ 75, 356, 357), ist nicht feststellbar. Seine Situation hat sich im Gegenteil

zugespitzt. Der Antragsteller hat am 28. November 2000 die eidesstattliche

Versicherung abgegeben (AG L. 3 M 490/00 und 3 M 731/00) und ist

seither im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Am 11. August 2000 sind die

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung über eine Immobilie des An-

tragstellers angeordnet worden (AG L. 3 K 183/00 und 3 L 28/00). Am

27. Oktober 2000 ist gegen ihn wegen einer Hauptforderung in Höhe von

38.865,85 DM ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ergangen (AG

L. 4 M 1615/00), am 30. Juni 2001 wegen einer Hauptforderung in Höhe

von 222.722,04 DM ein weiterer Pfändungs- und Überweisungsbeschluß (AG

L. 1 M 1091/01). Auf den Hinweis des Senats, daß ein zweifelsfreier Wegfall

des Widerrufsgrundes nur durch eine vollständige Übersicht über die beste-

henden Verbindlichkeiten und laufenden Einkünfte dargetan werden könnte,

hat der Antragsteller nicht reagiert. Es ist deshalb davon auszugehen, daß der

Vermögensverfall und die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

fortbestehen.

Hirsch

Basdorf

Ganter

Schlick

Salditt

Kieserling

Kappelhoff