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BGH Beschluss vom 14.07.2003 – AnwZ (B) 58/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 58/02
BESCHLUSS
vom
14. Juli 2003
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick, die Rechtsan-
wälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff
am 14. Juli 2003
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofes Frankfurt am
Main vom 4. März 2002 wird - unter Zurückweisung des Antrags
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - als unzulässig ver-
worfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)
tgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechts-
anwaltschaft wegen Kanzleiaufgabe (§ 14 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 5
BRAO) und wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen.
Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit
dem angefochtenen Beschluß, der dem Antragsteller am 14. Mai 2002 zuge-
stellt worden ist, zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2002, beim An-
waltsgerichtshof eingegangen am 14. Juni 2002, hat der Antragsteller "Rechts-
mittel" eingelegt. Nach Unterrichtung über die Versäumung der Beschwerdefrist
hat er die Rechtsauffassung vertreten, diese Frist sei bis zur Entscheidung
über die Beschwerde gegen die Mitwirkung eines wegen Besorgnis der Befan-
genheit abgelehnten Richters gehemmt. Unter Hinweis auf diese Rechtsauffas-
sung hat er vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt,
schließlich den Antrag "auf Feststellung der Nichtigkeit" des angefochtenen
Beschlusses "beschränkt".
II.
Das gegen den angefochtenen Beschluß statthafte Rechtsmittel der so-
fortigen Beschwerde (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 BRAO) ist wegen Versäu-
mung der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO unzu-
lässig.
Gegen die Fristversäumnis ist dem Antragsteller keine Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2
BRAO) zu erteilen. Eine etwaige Beschwerde des Antragstellers gegen die in
der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof verkündete Zurück-
weisung seines gegen den Senatsvorsitzenden gerichteten Ablehnungsge-
suchs konnte die Beschwerdefrist gegen die Hauptsachenentscheidung offen-
sichtlich schon deshalb nicht hemmen, weil ein solches Rechtsmittel gar nicht
statthaft wäre (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 40 Rdn. 7; Senatsbe-
schlüsse vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 41/94, BRAK-Mitt. 1995, 27, und
vom 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 57/95, BRAK-Mitt. 1996, 82). Das Vertreten
eines derartigen Rechtsstandpunktes gereichte dem rechtskundigen An-
tragsteller zum Verschulden.
Auf eine verfristete sofortige Beschwerde eine Nichtigkeit des ange-
fochtenen Beschlusses - für die in der Sache nichts spricht - festzustellen, ist
prozessual nicht vorgesehen.
Der Senat kann das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Ver-
handlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Hirsch
Basdorf
Ganter
Schlick
Salditt
Kieserling
Kappelhoff