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BGH Beschluss vom 14.07.2003 – AnwZ (B) 59/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 59/02

BESCHLUSS

vom

14. Juli 2003

In dem Verfahren

wegen Briefkopfgestaltung, unzulässiger Rechtsausübung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter

und Schlick sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die

Rechtsanwältin Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 14. Juli 2003

beschlossen:

Hinsichtlich der sofortigen Beschwerde der Antragsteller hat sich

die Hauptsache dadurch erledigt, daß die Antragsgegnerin die

angefochtenen Bescheide vom 22. Februar 2002 durch Verfügun-

gen vom 2. April 2003 zurückgenommen hat.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und

den Antragstellern die ihnen entstandenen notwendigen außerge-

richtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

25.000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)

tgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin zu 1 ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit be-

schränkter Haftung, die Antragsteller zu 2 und 3, beide Rechtsanwälte, sind die

Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1.

Die als A. und T. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH firmierende

Antragstellerin zu 1 verwendet einen Briefkopf, auf dem unter der am rechten

oberen Rand des Briefkopfes befindlichen Kurzbezeichnung A. u. T.

Rechtsanwaltsgesellschaft mbH die Angabe "Rechtsanwälte" nebst (ursprüng-

lich) vier bzw. (nunmehr) sechs Namen enthalten ist; an erster Stelle werden

die Namen der Antragsteller zu 2 und 3 genannt. Unter den Namen der Rechts-

anwälte befindet sich in gleicher Type und Schriftgröße unter der Angabe

"Dipl.-Verwaltungswirtin" der Name G. E. . Diese ist Ange-

stellte der GmbH; sie hat in dieser Eigenschaft nach Weisung und Abstimmung

mit den für die Gesellschaft tätigen Rechtsanwälten Verwaltungsverfahren vor-

zubereiten und durchzuführen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, daß die bei der Antragstellerin

zu 1 beschäftigte Diplom-Verwaltungswirtin nicht befugt sei, für die Rechtsan-

waltsgesellschaft in deren Namen und Auftrag rechtsberatend tätig zu werden.

Sie ist darüber hinaus der Meinung, daß die Briefkopfgestaltung der Anwalts-

GmbH gegen § 8 BORA verstoße.

Mit gleichlautenden Bescheiden vom 22. Februar 2002 hat die Antrags-

gegnerin den Antragstellern untersagt, Geschäftspapiere der A. und

T. Rechtsanwaltsgesellschaft zu verwenden, auf denen auf Angestellte

und/oder freie Mitarbeiter hingewiesen wird, die nicht zur Ausübung eines in

§ 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BRAO genannten Berufes berechtigt sind, insbe-

sondere solche, auf denen die Diplom-Verwaltungswirtin G. E.

aufgeführt ist. Weiterhin hat die Antragsgegnerin den Antragstellern untersagt,

durch G. E. für die A. und T. Rechtsanwaltsgesell-

schaft Rechtsberatung vorzunehmen.

Gegen diese Bescheide haben die Antragsteller Antrag auf gerichtliche

Entscheidung gestellt. Der Anwaltsgerichtshof (NJW-RR 2002, 1454) hat die

Bescheide insoweit aufgehoben, als den Antragstellern untersagt worden ist,

durch die Diplom-Verwaltungswirtin E. Rechtsberatung vorzuneh-

men. Im übrigen hat er die Anträge zurückgewiesen. Dagegen haben die An-

tragsteller und die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt.

Mit Verfügungen vom 2. April 2003 hat die Antragsgegnerin die ange-

fochtenen Bescheide "zur Klarstellung" insoweit zurückgenommen, als darin

den Antragstellern "ausdrücklich untersagt" worden ist, die Diplom-Verwal-

tungswirtin im Briefkopf aufzuführen und durch sie Rechtsberatung vornehmen

zu lassen.

Mit Schreiben des Berichterstatters vom 7. April 2003 sind die Beteilig-

ten darauf hingewiesen worden, daß sich die Zulassung der sofortigen Be-

schwerde durch den Anwaltsgerichtshof wohl nur auf die Frage der Briefkopf-

gestaltung bezieht und sich darüber hinaus durch die Rücknahmeverfügungen

vom 2. April 2003 die Hauptsache erledigt haben dürfte.

Daraufhin hat die Antragsgegnerin die von ihr eingelegte sofortige Be-

schwerde zurückgenommen. Hinsichtlich der sofortigen Beschwerde der An-

tragsteller haben diese, entsprechend dem richterlichen Hinweis, die Hauptsa-

che für erledigt erklärt. Dem hat die Antragsgegnerin widersprochen.

II.

Hinsichtlich des form- und fristgemäß eingelegten und auch im übrigen

zulässigen Rechtsmittels der Antragsteller (§ 223 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 42

Abs. 4 BRAO) ist durch die Rücknahme der angefochtenen Bescheide Erledi-

gung der Hauptsache eingetreten. Dies war im Tenor der Entscheidung, wie

von den Antragstellern beantragt, auszusprechen.

1.

Ausgehend vom Wortlaut sind die angefochtenen Verfügungen vom

22. Februar 2002 aus Sicht eines verständigen Empfängers als Gebotsverfü-

gungen und nicht lediglich als sogenannte mißbilligende Belehrungen aufzu-

fassen. So haben sie auch die Antragsteller verstanden und unter anderem

hieraus die Rechtswidrigkeit der Bescheide hergeleitet. Dies hat im Grunde die

Antragsgegnerin selbst eingeräumt. Denn sie hat sich im Beschwerdeverfahren

zunächst zu der Klarstellung veranlaßt gesehen, aus den streitgegenständ-

lichen Bescheiden keine Vollstreckungsbefugnisse herleiten zu wollen. Nun-

mehr hat sie mit Bescheiden vom 2. April 2003 unter Hinweis auf die neuere

Rechtsprechung des Senats, wonach die Bundesrechtsanwaltsordnung dem

Vorstand einer Rechtsanwaltskammer keine Rechtsgrundlage dafür gibt, an-

waltlichen Verstößen gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit Ge- und Ver-

botsverfügungen zu begegnen (Senatsbeschlüsse vom 25. November 2002

- AnwZ (B) 8/02 - NJW 2003, 504 und AnwZ (B) 41/02 - BRAK-Mitt. 2003, 82;

zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), diese Verfügungen, soweit sie eine

"ausdrückliche Untersagung" enthalten, zurückgenommen.

Dadurch hat die Antragsgegnerin die angefochtenen Verfügungen voll-

ständig zurückgenommen, so daß sich die Hauptsache erledigt hat.

Die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, sie könne die Bescheide,

soweit sie eine Regelung treffen, teilweise zurücknehmen und sie im übrigen,

soweit sie "Beratungen und Belehrungen" enthalten, aufrechterhalten, geht

fehl. Ein Verwaltungsakt kann nach allgemeinen Grundsätzen nur dann teilwei-

se zurückgenommen werden, wenn der abzutrennende Teil als selbständiger

Verwaltungsakt bestehenbleiben kann (Sachs,

in: Stelkens/Bonk/Sachs,

VwVfG, 6. Aufl., § 43 Rn. 181; vgl. auch BVerwG, DÖV 1974, 380, 381). Das ist

vorliegend zu verneinen, da der nach der Vorstellung der Antragsgegnerin be-

stehenbleibende Teil keinerlei Regelungsgehalt mehr hat (vgl. § 35 VwVfG),

also nicht mehr als Verwaltungsakt angesehen werden kann.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ergibt sich aus der

Rechtsprechung des Senats, wonach auch mißbilligende Belehrungen hoheitli-

che Maßnahmen sein können, die nach § 223 Abs. 1 BRAO anfechtbar sind

(vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 20/96 - NJW-RR

1997, 759 und vom 17. Dezember 2001 - AnwZ (B) 12/01 - NJW 2002, 608),

nichts anderes. Diese Rechtsprechung, die den Begriff der nach § 223 Abs. 1

BRAO anfechtbaren hoheitlichen Maßnahme weiter definiert als den Begriff

des Verwaltungsakts im Sinne des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts,

dient vor allem dazu, die Rechtsschutzmöglichkeiten des betroffenen Rechts-

anwalts zu verbessern. Die Intention dieser Rechtsprechung würde in ihr Ge-

genteil verkehrt, wenn es unter Zuhilfenahme dieses weiten Maßnahmebegriffs

einer Rechtsanwaltskammer ermöglicht würde, einen angefochtenen rechtswid-

rigen Verwaltungsakt im Wege der Teil-Rücknahme "zu retten", um so das

Rechtsmittel des Rechtsanwalts zu Fall zu bringen.

Vergeblich macht die Antragsgegnerin demgegenüber geltend, nur auf

dem Wege der von ihr vorgenommenen "Teil-Rücknahme" sei es ihr möglich,

eine zeitnahe höchstrichterliche Klärung der im Ausgangsverfahren bereits

eingehend thematisierten Frage der Briefkopfgestaltung zu erreichen.

In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß es ausnahmswei-

se statthaft sein kann, vom Anfechtungsantrag zum Feststellungsbegehren

überzugehen, wenn sich - wie hier - die auf Beseitigung eines Bescheids ge-

richtete Hauptsache während des gerichtlichen Verfahrens erledigt hat. Vor-

aussetzung hierfür ist, daß der Antragsteller sonst in seinen Rechten beein-

trächtigt wäre und die begehrte Feststellung zugleich geeignet ist, eine

Rechtsfrage allgemein zu klären, die sich der Justizverwaltung und dem An-

tragsteller bei künftigen Gelegenheiten ebenso stellen wird (vgl. nur Senatsbe-

schlüsse BGHZ 137, 200, 201 ff; vom 13. Januar 2003 - AnwZ (B) 59/01 und

AnwZ (B) 19/02 -; jeweils m.w.N.).

Diese Rechtsprechung stellt ausschließlich auf das Interesse und das

Rechtsschutzbedürfnis des antragstellenden Rechtsanwalts ab. Sie ist auf die

vorliegende Konstellation nicht übertragbar. Die Rechtsanwaltskammer kann

die von ihr für wünschenswert erachtete gerichtliche Klärung auf andere Weise

herbeiführen. Die bis dahin bestehende Ungewißheit über die Vereinbarkeit

des anwaltlichen Verhaltens mit dem geltenden Berufsrecht kann allenfalls für

den Rechtsanwalt, nicht aber für die Justizverwaltung oder die an deren Stelle

zuständige Rechtsanwaltskammer als unzumutbar angesehen werden.

Da die Antragsteller ihrerseits nicht, und zwar auch nicht hilfsweise,

Feststellung begehren, daß die von ihnen verwendete Briefkopfgestaltung be-

rufsrechtlich nicht zu beanstanden ist, ist eine Sachentscheidung des Senats

nicht veranlaßt. Es kann daher dahinstehen, ob die vorliegende Briefkopfge-

staltung unbeschadet der Frage der Anwendbarkeit der §§ 8 ff BORA jedenfalls

gegen § 43b BRAO verstößt, weil der irreführende Eindruck erweckt wird, die

Diplom-Verwaltungswirtin E. sei Gesellschafterin der Antragstelle-

rin zu 1 oder mit dieser in gemeinschaftlicher Berufsausübung verbunden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Antragsgegnerin ihre soforti-

ge Beschwerde zurückgenommen hat, auf § 201 Abs. 1 BRAO, im übrigen auf

§ 91a ZPO, § 13a FGG entsprechend. Das Rechtsmittel der Antragsteller hätte,

wenn die Antragsgegnerin die angefochtenen Bescheide nicht zurückgenom-

men hätte, Erfolg gehabt, da, wie bereits ausgeführt, die Bundesrechtsanwalts-

ordnung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer keine Rechtsgrundlage da-

für gibt, Pflichtverletzungen eines Rechtsanwalts durch den Erlaß von Ge- oder

Verbotsverfügungen zu begegnen.

Hirsch

Basdorf

Ganter

Schlick

Salditt

Kieserling

Kappelhoff