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BGH Beschluss vom 14.07.2003 – AnwZ (B) 61/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 61/02
BESCHLUSS
vom
14. Juli 2003
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick, die Rechtsan-
wälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff
am 14. Juli 2003 nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß
des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom
27. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-
ten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)
tgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Ihre
Zulassung ist mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. September 2001 we-
gen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Be-
schluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in
der Sache ohne Erfolg.
1. Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof die fortbestehenden Vorausset-
zungen des Widerrufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO in der Person der
Antragstellerin bejaht, gegen die das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Die hier-
aus resultierende gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls ist ersicht-
lich nicht etwa widerlegt.
2. Insbesondere hat der Anwaltsgerichtshof auch zutreffend den Aus-
schluß einer Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall
verneint. Solches käme im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden in Fäl-
len eines eröffneten Insolvenzverfahrens allenfalls in extrem gelagerten Aus-
nahmefällen
in Betracht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Februar 2000
- AnwZ(B) 15/99, vom 13. März 2000 - AnwZ(B) 28/99, BGHR BRAO § 14
Abs. 2 Nr. 7 Insolvenzverfahren 1 = BRAK-Mitt. 2000, 144, und vom 22. April
2002 - AnwZ(B) 27/01). Ein solcher liegt nicht schon deshalb vor, weil die
Rechtsanwaltspraxis in bislang verhältnismäßig geringem Umfang betrieben
wird und der Ehemann der Antragstellerin sich bereit erklärt hat, sich für deren
Schulden selbstschuldnerisch umfassend zu verbürgen. Eine derartige Bürg-
schaft wäre nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden in Zukunft
mit der gebotenen Sicherheit auszuschließen.
Hirsch
Basdorf
Ganter
Schlick
Salditt
Kieserling
Kappelhoff