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BGH Beschluss vom 14.07.2003 – AnwZ (B) 61/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 61/02

BESCHLUSS

vom

14. Juli 2003

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick, die Rechtsan-

wälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff

am 14. Juli 2003 nach mündlicher Verhandlung

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß

des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom

27. Juni 2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-

ten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)

tgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Ihre

Zulassung ist mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. September 2001 we-

gen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Be-

schluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in

der Sache ohne Erfolg.

1. Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof die fortbestehenden Vorausset-

zungen des Widerrufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO in der Person der

Antragstellerin bejaht, gegen die das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Die hier-

aus resultierende gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls ist ersicht-

lich nicht etwa widerlegt.

2. Insbesondere hat der Anwaltsgerichtshof auch zutreffend den Aus-

schluß einer Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall

verneint. Solches käme im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden in Fäl-

len eines eröffneten Insolvenzverfahrens allenfalls in extrem gelagerten Aus-

nahmefällen

in Betracht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Februar 2000

- AnwZ(B) 15/99, vom 13. März 2000 - AnwZ(B) 28/99, BGHR BRAO § 14

Abs. 2 Nr. 7 Insolvenzverfahren 1 = BRAK-Mitt. 2000, 144, und vom 22. April

2002 - AnwZ(B) 27/01). Ein solcher liegt nicht schon deshalb vor, weil die

Rechtsanwaltspraxis in bislang verhältnismäßig geringem Umfang betrieben

wird und der Ehemann der Antragstellerin sich bereit erklärt hat, sich für deren

Schulden selbstschuldnerisch umfassend zu verbürgen. Eine derartige Bürg-

schaft wäre nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden in Zukunft

mit der gebotenen Sicherheit auszuschließen.

Hirsch

Basdorf

Ganter

Schlick

Salditt

Kieserling

Kappelhoff