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BGH Beschluss vom 14.07.2003 – NotZ 3/03
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 3/03
BESCHLUSS
vom
14. Juli 2003
in dem Verfahren
wegen Anfechtung eines Abgabenbescheids
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die
Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer
am 14. Juli 2003
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des
Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Dezember 2002 wird
zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerde-
verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden
nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
2.463
festgesetzt.
Gründe:
I. Der Antragsteller ist Notar im Tätigkeitsgebiet der Antragsgegne-
rin, der Ländernotarkasse in L. . Sie hat die vom Antragsteller für
den Monat Mai 2002 zu zahlenden Abgaben mit Bescheid vom 23. Juli
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2002 auf 2.463
Gegen diesen Bescheid wendet sich der Antragsteller mit seinem
Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er hält die Abgabenerhebung we-
gen Verletzung von Art. 12 und 14 GG für verfassungswidrig. Insbeson-
dere beanstandet er die Erhebung von Abgaben zur Einkommensergän-
zung gemäß § 113a Abs. 3 Nr. 1, Abs. 8 BNotO. Dieses ursprünglich zur
Vermeidung einer notariellen Unterversorgung geschaffene Instrument
diene im Freistaat Sachsen dazu, auf Kosten der wirtschaftlich lei-
stungsfähigen Notare eine notarielle Überversorgung von mindestens 50
Stellen vorzuhalten.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung durch Beschluß vom 27. Dezember 2002 zurückgewiesen. Hierge-
gen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat
zutreffend angenommen, daß der angefochtene Abgabenbescheid for-
mell und materiell rechtmäßig ist.
1. a) Die grundsätzlichen Einwendungen des Antragstellers gegen
die Abgabensatzung und deren Ermächtigungsgrundlage (§ 113a BNotO,
früher § 39 DDR-NotVO) sind nicht begründet. Der Senat hat die dafür
maßgeblichen Fragen in seinen Beschlüssen vom 25. April 1994 (BGHZ
126, 16) und vom 8. Mai 1995 (NotZ 26/94 - NJW-RR 1996, 242) behan-
delt. Über die dagegen eingelegten Verfassungsbeschwerden ist noch
nicht entschieden. Den seinerzeit vertretenen Rechtsstandpunkt hat der
Senat in der Folgezeit bestätigt (vgl. Beschlüsse vom 10. März 1997
- NotZ 3/96 - DNotZ 1997, 820 unter II 2 und NotZ 4/96 - DtZ 1997, 359
unter II 2 a; vom 19. Juli 1999 - NotZ 7/99 - ZNotP 1999, 411 unter II 1 b
aa; vom 20. März 2000 - NotZ 15/99 - NJW 2000, 2429 unter II 1 a und
vom 8. Juli 2002 - NotZ 9/02 - NJW-RR 2002, 1491 unter II 1 a, 2 b).
b) Daran hält der Senat auch für den hier zu entscheidenden Fall
fest. Dem Antragsteller ist zuzugeben, daß sich die wirtschaftliche Lage
der Notare in den neuen Bundesländern in den letzten Jahren deutlich
verschlechtert hat. Während sich das Gebührenaufkommen seit 1996 er-
heblich verringert hat, ist die Zahl der Anträge auf Einkommensergän-
zung sprunghaft gestiegen (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 8. Juli 2002
aaO unter II 2 a). Das hat das Oberlandesgericht aber nicht verkannt.
Auch der Senat hat die Augen vor dieser Entwicklung nicht verschlossen.
So hat er in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht der Landesju-
stizverwaltung die Wiederbesetzung einer freien Notarstelle in Sachsen
untersagt (Beschluß vom 16. Juli 2001 - NotZ 7/01 - ZNotP 2001, 440)
und die Satzungsänderung der Antragsgegnerin über die Anrechnung
bestimmter Nebeneinkünfte auf die Einkommensergänzung gebilligt (Be-
schluß vom 8. Juli 2002 aaO). Eine Reduktion der Notarstellen kann, wie
das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat, schon aus Rechts-
gründen nicht von einem Tag auf den anderen, sondern nur schrittweise
dadurch erfolgen, daß freie Stellen bei fehlendem Bedarf von der Lan-
desjustizverwaltung eingezogen werden.
2. Weshalb der Antragsteller aus einem abgabepflichtigen Gebüh-
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renaufkommen für den Monat Mai 2002 in Höhe von 20.717
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einen Bruttoertrag von 1.035,85
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schwerdeverfahren trotz der Ausführungen im angefochtenen Beschluß
und in der Beschwerdeerwiderung nicht näher dargelegt. Seine Angaben
sind nicht überprüfbar und durch nichts belegt.
3. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden
Ausführungen des Oberlandesgerichts Bezug.
Rinne Streck Seiffert
Lintz Bauer
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