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BGH Beschluss vom 14.07.2003 – NotZ 4/03
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 4/03
BESCHLUSS
Verkündet am: 14. Juli 2003 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
vom
14. Juli 2003
in dem Verfahren
wegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die
Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juli 2003
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlan-
desgericht Celle vom 16. Dezember 2002 wird zurückge-
wiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerde-
verfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Be-
schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000
festgesetzt.
Gründe:
I. Der 1955 geborene Antragsteller ist seit Oktober 1987 als
Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht G. und dem Landgericht H.
zugelassen. Seit 1991 ist er Notar mit dem Amtssitz in G. .
Ab November 2000 ist es zu zahlreichen Zwangsvollstreckungs-
maßnahmen gegen den Antragsteller gekommen. Das Finanzamt G.
betreibt wegen Steuerschulden, die im November 2000 circa 95.000 DM
betrugen und bis Ende 2002 auf circa 126.000
iszu-
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schlägen) aufgelaufen sind, die Zwangsvollstreckung in den Immobilien-
besitz des Antragstellers. Am 6. November 2002 ist die Zwangsverstei-
gerung angeordnet worden. Daneben kam es immer wieder zu Zwangs-
vollstreckungsmaßnahmen wegen rückständiger Sozialversicherungs-
beiträge, rückständiger Kammerbeiträge, rückständiger Beiträge für die
Berufshaftpflichtversicherung und wegen sonstiger Forderungen anderer
Gläubiger. Wiederholte und nachdrückliche Ermahnungen der Justizver-
waltung und der Rechtsanwaltskammer führten zu keiner Besserung.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2002 enthob die Antragsgegnerin den
Antragsteller gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 i.V. mit § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO
vorläufig seines Amtes. Er hat dagegen kein Rechtsmittel eingelegt. Die
Rechtsanwaltskammer C. widerrief mit Bescheid vom 18. Juni 2002
wegen Vermögensverfalls die Zulassung des Antragstellers zur Rechts-
anwaltschaft. Diesen Bescheid hat er beim Anwaltsgerichtshof ange-
fochten.
Die Antragsgegnerin eröffnete dem Antragsteller mit Verfügung
vom 25. Juni 2002 gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 BNotO, daß sie be-
absichtige, ihn seines Amtes als Notar zu entheben, weil seine wirt-
schaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Inter-
essen der Rechtsuchenden gefährdeten. Der hiergegen gerichtete An-
trag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Gegen den Be-
schluß des Oberlandesgerichts vom 16. Dezember 2002 hat der An-
tragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Oberlandesgericht hat zu Recht festgestellt, daß die Voraus-
setzungen für eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorlie-
gen. Die Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers und seine wirt-
schaftlichen Verhältnisse gefährden die Interessen der Rechtsuchenden.
Der Senat schließt sich der ausführlichen und zutreffenden Begründung
des Oberlandesgerichts an. Angesichts der hohen, von November 2000
bis Ende 2002 weiter angestiegenen Steuerschulden und der zahlrei-
chen, auch während des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht gegen
den Antragsteller ergriffenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist zum
Schutz der Rechtsuchenden die Amtsenthebung nach der Rechtspre-
chung des Senats geboten (vgl. Beschlüsse vom 20. November 2000
- NotZ 19/00 und NotZ 17/00 - ZNotP 2001, 115 und 117 m.w.N.). Die
Antragsgegnerin und auch das Oberlandesgericht haben dem An-
tragsteller ausreichend Zeit gelassen, seine wiederholte Ankündigung
wahr zu machen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse durch Verwertung
des Wohn- und Geschäftshauses oder die Aufnahme eines Darlehens zu
ordnen und weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu verhindern. Im
Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller lediglich vorgetragen, die
Sparkasse G. -W. sei bereit, ein Darlehen zu gewähren, das
durch den Verkauf eines Geschäftshauses in G. zurückgeführt wer-
den solle. Einzelheiten hat er nicht mitgeteilt und auch keine Unterlagen
eingereicht.
Demgegenüber hat die Antragsgegnerin vorgetragen und durch
Urkunden belegt, daß gegen den Antragsteller auch nach Erlaß des an-
gefochtenen Beschlusses bis in die jüngste Zeit in 17 Fällen Zwangsvoll-
streckungsmaßnahmen über einen Betrag von insgesamt circa 40.000
ergriffen worden sind. Dem höchsten Einzelbetrag von 29.376,18
(cid:9)(cid:25)(cid:11)(cid:14)(cid:26)(cid:22)(cid:7)(cid:4)(cid:27)
ein Beitragsbescheid der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen
zugrunde. In Höhe von circa 2.000
(cid:26)(cid:4)(cid:27)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:26)(cid:10)(cid:11)
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Notarkammer wegen einer Beitragsforderung und der Gebäudeversiche-
rer wegen rückständiger Prämien. Die Forderungen der übrigen Gläubi-
ger bewegen sich zwischen circa 200
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3
(cid:3)(cid:22)(cid:23)(cid:8) .(cid:13)(cid:4)(cid:11)#(cid:29)(cid:31)(cid:13),/10(cid:22)2(cid:22)2
(cid:11)#(cid:26)
kasse vollstreckt gegen den Antragsteller wegen der von ihm als Ar-
beitgeber geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge für die Monate No-
vember 2002 bis Februar 2003 in Höhe von je circa 400
3(cid:4)7
(cid:26)(cid:22)(cid:7)(cid:22)(cid:26)(cid:10)(cid:23)98:(cid:26);(cid:11)<(cid:27)
e-
rer Einzelheiten wird auf die von der Antragsgegnerin mit Schriftsätzen
vom 11. Juni und 7. Juli 2003 vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Daraus ergibt sich, daß die wirtschaftliche Lage des Antragstellers sich
noch verschlechtert hat und eine Besserung nicht zu erwarten ist.
Die Rechtsanwaltskammer hat dies am 2. April 2003 zum Anlaß
genommen, die Widerrufsverfügung vom 18. Juni 2002 für sofort voll-
ziehbar zu erklären. Mit weiterer für sofort vollziehbar erklärten Verfü-
(cid:28) (cid:28) 6
gung vom 5. Juni 2003 hat sie die Zulassung des Antragstellers zur
Rechtsanwaltschaft wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung nach
§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO widerrufen.
Inzwischen ist auch die vom Antragsteller nach § 19a BNotO zu
unterhaltende Berufshaftpflichtversicherung vom Versicherer mit Schrei-
ben vom 6. März 2003 gemäß § 39 VVG mit sofortiger Wirkung gekündigt
worden.
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der An-
tragsteller nicht zum Termin erschienen war. Er ist ordnungsgemäß ge-
laden worden und hat sein Fernbleiben nicht ausreichend entschuldigt.
Rinne Streck Seiffert
Lintz Bauer