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BGH Beschluss vom 14.07.2003 – NotZ 43/02

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 43/02

BESCHLUSS

vom

14. Juli 2003

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die

Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer

am 14. Juli 2003

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammerge-

richts in Berlin vom 13. November 2002 wird zurückgewie-

sen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerde-

verfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Be-

schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen

zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

50.000

festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsteller ist seit 1985 als Rechtsanwalt beim Landge-

richt B. und seit 1991 auch beim Kammergericht zugelassen. Er hat

sich um eine der im Amtsblatt für B. vom 29. Januar 1999 ausge-

schriebenen Notarstellen beworben. Die Bewerbungsfrist

lief am

26. Februar 1999 ab. Mit Bescheid vom 28. März 2000 teilte ihm die An-

tragsgegnerin mit, daß er im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt wor-

den sei, weil zur Zeit Bedenken gegen seine persönliche Eignung für das

Notaramt bestünden.

Diesen Bescheid hat der Antragsteller angefochten und beantragt,

den Bescheid aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn

aufgrund seiner Bewerbung zum Notar zu bestellen. Er hat ferner den

Erlaß einer einstweiligen Anordnung sowie gerichtliche Entscheidung

gegen einen Vermerk der Antragsgegnerin vom 17. November 2000 be-

antragt.

Durch Beschluß vom 13. November 2002 hat das Kammergericht

letzteren Antrag als unzulässig verworfen und die beiden anderen Anträ-

ge zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde beantragt der An-

tragsteller, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. März 2000 aufzu-

heben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn aufgrund seiner Be-

werbung zum Notar zu bestellen.

II. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Antragsgegnerin hat die persönliche Eignung des Antragstel-

lers für das Amt des Notars (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO) - bezogen auf den

Ablauf der Bewerbungsfrist am 26. Februar 1999 - zu Recht verneint.

1. Grundlage für die von der Antragsgegnerin geäußerten Zweifel

an der persönlichen Eignung des Antragstellers sind Vorwürfe gegen ihn,

die bereits Gegenstand von zwei vorausgegangenen Verfahren auf ge-

richtliche Entscheidung waren. In jenen Verfahren ging es um Bescheide

der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 1997 und vom 27. Januar 1999,

mit denen die Antragsgegnerin es wegen Zweifeln an der persönlichen

Eignung abgelehnt hatte, den Antragsteller im Auswahlverfahren zu be-

rücksichtigen. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung hatten beim

Kammergericht und im Beschwerdeverfahren beim Senat (Beschlüsse

vom 30. November 1998 - NotZ 24/98 - DNotZ 1999, 521 und vom

31. Juli 2000 - NotZ 5/00 -) keinen Erfolg. Nach den Feststellungen des

Kammergerichts und des Senats waren die Zweifel der Antragsgegnerin

an der persönlichen Eignung des Antragstellers für das Notaramt im Hin-

blick auf die begründeten Vorwürfe gegen ihn berechtigt. Von diesen

Feststellungen ist, wie das Kammergericht überzeugend dargelegt hat,

nach wie vor auszugehen.

2. Zu überprüfen ist deshalb lediglich, ob wegen des eingetretenen

Zeitablaufs unter Berücksichtigung des seitherigen Verhaltens des An-

tragstellers die Prognose der Antragsgegnerin rechtlich zu beanstanden

ist, auch im Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist im vorliegenden

Verfahren bestünden noch begründete Zweifel an der persönlichen Eig-

nung. Das ist nicht der Fall. Die Prognoseentscheidung der Antragsgeg-

nerin hält sich im Rahmen des der Justizverwaltung insoweit nach der

Rechtsprechung des Senats eingeräumten Beurteilungsspielraums (dazu

grundlegend BGHZ 134, 137; aus neuerer Zeit Senatsbeschlüsse vom

20. März 2000 - NotZ 21 und 22/99 - DNotZ 2000, 717 und ZNotP 2000,

404 sowie vom 20. November 2000 - NotZ 22/00 - ZNotP 2001, 114 und

vom 31. Juli 2000 in der Sache NotZ 5/00 des Antragstellers). Ange-

sichts des schwerwiegenden und mehrfachen, einen längeren Zeitraum

umfassenden Fehlverhaltens des Antragstellers und seiner offenkundi-

gen Unfähigkeit oder mangelnden Bereitschaft, sich mit den gegen ihn

erhobenen Vorwürfen sachlich auseinanderzusetzen, ist die Wertung der

Antragsgegnerin danach nicht zu beanstanden. Dies hat das Kammerge-

richt im einzelnen dargelegt. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat

zur weiteren Begründung Bezug.

Mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde ist der Antrag

auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erledigt.

Rinne Streck Seiffert

Lintz Bauer