Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.07.2003 – NotZ 5/03

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 5/03

BESCHLUSS

vom

14. Juli 2003

in dem Verfahren

wegen Weisung zu einer Kostenrechnung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die

Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer

am 14. Juli 2003

beschlossen:

Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Verfah-

rens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht

erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

5.000

festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar außer Dienst. Das

Notaramt ist während des Beschwerdeverfahrens wegen Erreichens der

Altersgrenze zum 3. Februar 2003 erloschen.

Der Antragsgegner wies den Antragsteller durch Verfügung vom

26. Februar 2002 an, eine im Prüfungsbericht vom 3. April 1997 als zu

niedrig beanstandete Kostenrechnung entsprechend dem im Beschwer-

deverfahren nach § 156 Abs. 5 KostO a.F. ergangenen formell rechts-

kräftigen Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni

2001 zu ändern. Den gegen diese Verfügung gestellten Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom

12. Dezember 2002 zurückgewiesen.

Im Beschwerdeverfahren ist im Hinblick auf das Erlöschen des

Notaramts das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsa-

che übereinstimmend für erledigt erklärt worden.

II. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist über die Ge-

richtskosten in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO und über die

notwendigen Auslagen nach § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V. mit § 42

Abs. 6 Satz 2 BRAO gemäß § 13a Abs. 1 FGG nach billigem Ermessen

zu entscheiden. Dabei ist zwar der bisherige Sach- und Streitstand zu

berücksichtigen, allerdings ist nur eine summarische Prüfung der Er-

folgsaussichten erforderlich, insbesondere bedarf es keiner abschließen-

den Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen (BGHZ 67, 343, 345 f.;

BVerfG NJW 1993, 1060 unter 2). Die Entscheidung kann entsprechend

§ 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Es entspricht billigem Ermessen, die Gerichtskosten dem An-

tragsteller aufzuerlegen. Der Beschluß des Oberlandesgerichts ist auch

unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens bei summarischer

Überprüfung nicht zu beanstanden. Aus der im Anschluß an das Be-

schwerdeverfahren nach § 156 Abs. 5 KostO a.F. ergangenen Entschei-

dung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April 2002 ergeben sich

keine Gesichtspunkte, die hier im Verfahren nach § 111 BNotO zu einer

dem Antragsteller günstigen Beurteilung führen können. Das Bundes-

verfassungsgericht hat zwar ausgeführt, das Oberlandesgericht habe in

seinem Beschluß die Tragweite der Berufsausübungsfreiheit des An-

tragstellers verkannt. Dies bezieht sich jedoch allein darauf, daß das

Oberlandesgericht eine Beschwer durch den Beschluß des Landgerichts

vom 11. Juni 2001 verneint, die Beschwerde des Antragstellers deshalb

als unzulässig verworfen und ihm dadurch die Möglichkeit genommen

hat, die zwischen ihm und dem Antragsgegner streitige Rechtsfrage ei-

ner obergerichtlichen Klärung in der Sache zuzuführen.

Anlaß, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, was

§ 13a FGG nur für den Ausnahmefall vorsieht, besteht nicht.

Rinne Streck Seiffert

Lintz Bauer