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BGH Beschluss vom 14.07.2003 – NotZ 5/03
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 5/03
BESCHLUSS
vom
14. Juli 2003
in dem Verfahren
wegen Weisung zu einer Kostenrechnung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die
Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer
am 14. Juli 2003
beschlossen:
Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Verfah-
rens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht
erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
5.000
festgesetzt.
Gründe:
I. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar außer Dienst. Das
Notaramt ist während des Beschwerdeverfahrens wegen Erreichens der
Altersgrenze zum 3. Februar 2003 erloschen.
Der Antragsgegner wies den Antragsteller durch Verfügung vom
26. Februar 2002 an, eine im Prüfungsbericht vom 3. April 1997 als zu
niedrig beanstandete Kostenrechnung entsprechend dem im Beschwer-
deverfahren nach § 156 Abs. 5 KostO a.F. ergangenen formell rechts-
kräftigen Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni
2001 zu ändern. Den gegen diese Verfügung gestellten Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom
12. Dezember 2002 zurückgewiesen.
Im Beschwerdeverfahren ist im Hinblick auf das Erlöschen des
Notaramts das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsa-
che übereinstimmend für erledigt erklärt worden.
II. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist über die Ge-
richtskosten in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO und über die
notwendigen Auslagen nach § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V. mit § 42
Abs. 6 Satz 2 BRAO gemäß § 13a Abs. 1 FGG nach billigem Ermessen
zu entscheiden. Dabei ist zwar der bisherige Sach- und Streitstand zu
berücksichtigen, allerdings ist nur eine summarische Prüfung der Er-
folgsaussichten erforderlich, insbesondere bedarf es keiner abschließen-
den Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen (BGHZ 67, 343, 345 f.;
BVerfG NJW 1993, 1060 unter 2). Die Entscheidung kann entsprechend
§ 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Es entspricht billigem Ermessen, die Gerichtskosten dem An-
tragsteller aufzuerlegen. Der Beschluß des Oberlandesgerichts ist auch
unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens bei summarischer
Überprüfung nicht zu beanstanden. Aus der im Anschluß an das Be-
schwerdeverfahren nach § 156 Abs. 5 KostO a.F. ergangenen Entschei-
dung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April 2002 ergeben sich
keine Gesichtspunkte, die hier im Verfahren nach § 111 BNotO zu einer
dem Antragsteller günstigen Beurteilung führen können. Das Bundes-
verfassungsgericht hat zwar ausgeführt, das Oberlandesgericht habe in
seinem Beschluß die Tragweite der Berufsausübungsfreiheit des An-
tragstellers verkannt. Dies bezieht sich jedoch allein darauf, daß das
Oberlandesgericht eine Beschwer durch den Beschluß des Landgerichts
vom 11. Juni 2001 verneint, die Beschwerde des Antragstellers deshalb
als unzulässig verworfen und ihm dadurch die Möglichkeit genommen
hat, die zwischen ihm und dem Antragsgegner streitige Rechtsfrage ei-
ner obergerichtlichen Klärung in der Sache zuzuführen.
Anlaß, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, was
§ 13a FGG nur für den Ausnahmefall vorsieht, besteht nicht.
Rinne Streck Seiffert
Lintz Bauer