BGH Beschluss vom 17.07.2003 – IX ZB 448/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 448/02
BESCHLUSS
vom
17. Juli 2003
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,
Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 17. Juli 2003
beschlossen:
Der Antrag des Insolvenzverwalters auf Berichtigung des Be-
schlusses vom 15. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 15. Mai 2003 weist keine Un-
richtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO auf, indem es den Insolvenzverwal-
ter nicht als Beteiligten aufführt. Der Insolvenzverwalter ist in dem vorliegenden
Verfahren, das die Entlassung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses
zum Gegenstand hat, weder materiell noch formell Beteiligter.
Beteiligter im materiellen Sinne ist jede Person, deren Rechte und
Pflichten durch die zu erwartende Entscheidung unmittelbar betroffen werden
oder betroffen werden können (vgl. etwa Keidel/Zimmermann, Freiwillige Ge-
richtsbarkeit 15. Aufl. § 6 Rn. 18 m.w.N.). Hier hat das Insolvenzgericht den
Rechtsbeschwerdeführer von Amts wegen entlassen. Der Insolvenzverwalter
hat selbst weder ein Antragsrecht (vgl. § 70 InsO) noch ein Anhörungsrecht
und ist auch sonst durch die Entlassung eines Mitgliedes des Gläubigeraus-
schusses nicht in seinen Rechten oder im Hinblick auf die von ihm verwaltete
Insolvenzmasse betroffen.
Formell Beteiligter ist, wer zur Wahrnehmung sachlicher Interessen am
Verfahren teilnimmt oder zu ihm, auch eventuell zu Unrecht, zugezogen wor-
den ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25. August 1999 - XII ZB 109/98, NJW 1999,
3718, 3719). Auch diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Insolvenz-
verwalter hat zwar mit Schriftsatz vom 8. Januar 2003 beantragt, die Rechtsbe-
schwerde kostenpflichtig zurückzuweisen. Da er aber kein eigenes Antrags-
recht hat und durch die Entscheidungen der Vorinstanzen weder beschwert
noch sonst in seinen rechtlichen Interessen unmittelbar betroffen ist, handelt es
sich bei seinem Zurückweisungsantrag lediglich um eine Anregung. Beteiligt
sich jemand ohne eigenes Antragsrecht durch Anregungen an einem Verfah-
ren, so begründet dies noch nicht seine formelle Beteiligtenstellung (vgl. BGH
aaO).
Kirchhof
Ganter
Raebel
Kayser
Bergmann