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BGH Beschluss vom 17.07.2003 – IX ZR 2/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 2/02
BESCHLUSS
vom
17. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Richter Kirchhof, Dr. Ganter,
Raebel, Kayser und
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)
am 17. Juli 2003
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. November 2001 wird
nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 61.099,38 Euro
(119.500 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Eine Haftung des Beklagten scheidet jedenfalls deswegen aus, weil die
geltend gemachten Pflichtverletzungen für den Schaden nicht ursächlich sind.
Daß der im Vorprozeß abgeschlossene Vergleich für die Klägerin weniger er-
geben hat, als sie ursprünglich wollte, war nach den Feststellungen des Beru-
fungsgerichts auf den erst in der mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 1998
von dem Ehemann mündlich gehaltenen Vortrag zurückzuführen, wonach er
weitgehend allein das Wohnhaus gebaut hatte, das bei der ehelichen Ausein-
andersetzung bei der Klägerin verblieb. Daß der Beklagte diesem Vortrag, aus
dem der Familienrichter Ausgleichsansprüche zugunsten des Ehemannes her-
geleitet hat, wirkungsvoller hätte entgegentreten können, hat die Klägerin in
den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen.
Kirchhof Ganter Rae-
bel
Kayser
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:14)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)