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BGH Beschluss vom 24.07.2003 – BLw 13/03
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 13/03
BESCHLUSS
vom
24. Juli 2003
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 24. Juli 2003
durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwer-
de in dem Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des
Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. März 2003 wird
auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die
außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungs-
beschwerde zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbe-
schwerde beträgt 1.200
Gründe:
I.
Der Antragsteller war Mitglied der LPG (T) R. . Er verlangt von
der Antragsgegnerin, die durch formwechselnde Umwandlung aus der LPG
hervorgegangen ist, Auskunft, damit er seine Abfindungsansprüche nach dem
Landwirtschaftsanpassungsgesetz berechnen kann.
(cid:0)
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Antragsgegnerin zur
Auskunftserteilung durch die Vorlage im einzelnen näher bezeichneter Unter-
lagen verpflichtet. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist im we-
sentlichen ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirt-
schaftssachen - hat die Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluß nicht zu-
gelassen.
Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Zulassung der
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts. Der An-
tragsteller beantragt die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft,
weil das Gesetz ein solches Verfahren nicht vorsieht.
2. Der Antrag kann nicht als Rechtsbeschwerde angesehen werden. Der
Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, inwieweit die Antragsgegnerin
den Beschluß des Oberlandesgerichts in der Sache angreifen will.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das
Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt
worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-
mächtigten der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzan-
sprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden
hiervon jedoch nicht berührt.
Wenzel Krüger Lemke