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BGH Beschluss vom 24.07.2003 – BLw 13/03

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 13/03

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2003

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 24. Juli 2003

durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne

Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwer-

de in dem Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des

Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. März 2003 wird

auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die

außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungs-

beschwerde zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbe-

schwerde beträgt 1.200

Gründe:

I.

Der Antragsteller war Mitglied der LPG (T) R. . Er verlangt von

der Antragsgegnerin, die durch formwechselnde Umwandlung aus der LPG

hervorgegangen ist, Auskunft, damit er seine Abfindungsansprüche nach dem

Landwirtschaftsanpassungsgesetz berechnen kann.

(cid:0)

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Antragsgegnerin zur

Auskunftserteilung durch die Vorlage im einzelnen näher bezeichneter Unter-

lagen verpflichtet. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist im we-

sentlichen ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirt-

schaftssachen - hat die Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluß nicht zu-

gelassen.

Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Zulassung der

Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts. Der An-

tragsteller beantragt die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft,

weil das Gesetz ein solches Verfahren nicht vorsieht.

2. Der Antrag kann nicht als Rechtsbeschwerde angesehen werden. Der

Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, inwieweit die Antragsgegnerin

den Beschluß des Oberlandesgerichts in der Sache angreifen will.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das

Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt

worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-

mächtigten der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzan-

sprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden

hiervon jedoch nicht berührt.

Wenzel Krüger Lemke