Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 24.07.2003 – BLw 8/03
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 8/03
BESCHLUSS
vom
24. Juli 2003
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 24. Juli 2003
durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-
senats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
vom
23. Januar 2003 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der
Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 600
Gründe:
I.
Die Antragstellerin verlangt als Erbin der E. G. (Erblasserin)
Auskunft in Form der Berechnung des Beteiligungswertes der Erblasserin aus
deren behaupteter Mitgliedschaft in der früheren LPG Typ III "F. Fe.
". Aus der LPG wurde im Zuge der Konzentration und Spezialisierung der
Betriebe die LPG "Fr. " Fe. -Fra. , die zur LPG (T)
Fra. -K. zusammengeschlossen wurde. Diese schloß sich später
(cid:0)
mit weiteren LPG-en zur LPG (T) "Fe. -K. " zusammen, die sich
wiederum mit der LPG (P) "Fe. " zur LPG Fe. zusammenschloß.
Aus dieser LPG entstand die Antragsgegnerin im Wege der Umwandlung.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Antragsgegnerin ver-
pflichtet, der Antragstellerin eine Berechnung des Beteiligungswertes der Erb-
lasserin aus deren Mitgliedschaft bei der LPG (T) "Fe. -K. " ein-
schließlich der zur Überprüfung der Richtigkeit der Berechnung erforderlichen
Unterlagen zu übergeben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat
das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - zurückgewiesen. Mit der - nicht
zugelassenen - Rechtsbeschwerde will die Antragsgegnerin die Zurückweisung
des Auskunftsantrags erreichen. Die Antragstellerin beantragt die Zurückwei-
sung des Rechtsmittels.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu
näher BGHZ 89, 149 ff.).
1. Die Antragsgegnerin macht zunächst geltend, das Beschwerdegericht
sei von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu dem Auskunfts- und
Einsichtsrecht ausgeschiedener LPG-Mitglieder abgewichen, indem es die An-
tragsgegnerin zur Berechnung des Beteiligungswertes der Erblasserin ver-
pflichtet habe. Die Antragsgegnerin zeigt jedoch keinen von dem Beschwerde-
gericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in den Entscheidungen des
Bundesgerichtshofes, die in der Rechtsbeschwerdebegründung mit Aktenzei-
chen und Entscheidungsdatum näher bezeichnet sind, enthaltenen Rechtssatz
abweicht. Vielmehr hält sie die angefochtene Entscheidung, die sich hinsicht-
lich der Verpflichtung zur Berechnung des Beteiligungswertes ausdrücklich auf
den Senatsbeschluß vom 24. November 1993 (BLw 39/93, WM 1994, 260)
stützt, für rechtsfehlerhaft. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24
Abs. 2 Nr. 1 LwVG indes nicht gestützt werden; ob dem Beschwerdegericht ein
Rechtsfehler unterlaufen ist, ist nämlich für die Frage der Zulässigkeit der
Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher Fehler macht - für sich ge-
nommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon
BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977,
327, 328).
2. Weiter macht die Antragsgegnerin geltend, daß das Beschwerdege-
richt auch von der - in der Rechtsbeschwerdebegründung nach Aktenzeichen
und Entscheidungsdatum näher bezeichneten - Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofes zur Beendigung der Mitgliedschaft in der LPG abgewichen sei,
indem es von einer konkludenten Kündigungserklärung der Erblasserin ausge-
gangen sei. Auch insoweit verweist die Antragsgegnerin jedoch auf keinen von
dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz, der von einem in den Ver-
gleichsentscheidungen enthaltenen Rechtssatz abweicht. Daß die Antragsgeg-
nerin diese Auffassung des Beschwerdegerichts ebenfalls für rechtsfehlerhaft
hält, kann - wie oben ausgeführt - die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht
begründen.
3. Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus geltend macht, das Be-
schwerdegericht habe den Grundsatz der Amtsermittlung verletzt, fehlt es für
die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gleichfalls an der Darlegung eines
abstrakten Rechtssatzes, den das Beschwerdegericht gegen einen eben sol-
chen Rechtssatz des Bundesgerichtshofes aufgestellt hätte. Es hat nicht die
Auffassung vertreten, der Amtsermittlungsgrundsatz gelte nicht. Es hat allen-
falls - nach der Auffassung der Antragsgegnerin - den Anforderungen dieses
Grundsatzes nicht genügt. Darin liegt keine Abweichung im Sinne des § 24
Abs. 2 Nr. 1 LwVG.
4. Falls die Rechtsbeschwerdebegründung so zu verstehen sein sollte,
das Rechtsmittel sei auch zulässig, weil die Sache im Hinblick auf einen Be-
rechnungsanspruch des früheren LPG-Mitglieds grundsätzliche Bedeutung ha-
be oder eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung erforderlich sei, verkennt die Antragsgegnerin be-
reits, daß § 24 LwVG nicht die Möglichkeit eröffnet, geltend zu machen, daß
die Rechtsbeschwerde hätte zugelassen werden müssen. Der Senat ist an die
Nichtzulassung durch das Beschwerdegericht gebunden (vgl. Senatsbeschl. v.
12. Februar 1963, V BLw 37/62, Rdl 1963, 66 und seither ständige Rechtspre-
chung).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das
Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt
worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-
mächtigten der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzan-
sprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden
hiervon jedoch nicht berührt.
Wenzel Krüger Lemke