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BGH Beschluss vom 24.07.2003 – IX ZB 555/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 555/02

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2003

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Dr. Bergmann

am 24. Juli 2003 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. Oktober 2002 wird auf Kosten des Schuldners verworfen.

Wert der Rechtsbeschwerde: bis 300

Gründe:

I.

Mit Beschluß vom 1. Juli 2002 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Köln das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, eines Fach- arztes für Innere Medizin, eröffnet und Rechtsanwalt R zum Insolvenzverwalter ernannt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit sei- ner Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der ge-

setzlichen Frist (§ 578 Abs. 2 ZPO) begründet worden ist.

Kreft

Fischer

Ganter

Kayser

Bergmann

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