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BGH Urteil vom 24.07.2003 – VII ZR 360/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VII ZR 360/02

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

Verkündet am: 24. Juli 2003 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Das in Prozeßstandschaft vom Verwalter gegen den Veräußerer einer Wohnungsanla-

ge wegen Mängeln eingeleitete selbständige Beweisverfahren unterbricht die Verjäh-

rung der Gewährleistungsansprüche der Erwerber, wenn diese den Verwalter dazu

ermächtigt haben.

b) Ein Beschluß der Wohnungseigentümer, wonach der Verwalter ermächtigt wird, alle

rechtlich notwendigen Schritte zur Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens

in die Wege zu leiten, kann dahin ausgelegt werden, daß der Verwalter das Beweis-

verfahren in gewillkürter Prozeßstandschaft durchführen darf.

BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - VII ZR 360/02 - OLG München

LG Augsburg

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 24. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter

Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Grundurteil des

27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in

Augsburg, vom 18. September 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger verlangen Vorschuß zur Beseitigung von Mängeln am Ge-

meinschaftseigentum einer Eigentumswohnungsanlage.

Die Beklagte errichtete die Eigentumswohnungsanlage und veräußerte

das Wohnungs- und Teileigentum an die Kläger und deren Rechtsvorgänger.

Die Wohnungseigentümer rügten Mängel am Gemeinschaftseigentum. Sie

faßten am 4. Dezember 1991 den Beschluß, ein Beweissicherungsverfahren

durchzuführen und ermächtigten die Verwaltung aus diesem Grund, alle recht-

lich notwendigen Schritte in die Wege zu leiten und einen Rechtsanwalt mit der

Durchführung der Maßnahmen zu beauftragen. Alle Maßnahmen sollten in Ab-

sprache mit dem Beirat erfolgen.

Die Abnahme erfolgte spätestens im August 1992.

Der Verwalter beantragte im eigenen Namen im August 1993 ein selb-

ständiges Beweisverfahren für die Wohnungseigentümer. In seinem Gutachten

vom 22. Februar 1996 stellte der Sachverständige zahlreiche Mängel fest. Mit

der am 2. Dezember 1997 erhobenen Klage verlangte zunächst der Verwalter

Vorschuß auf die Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 442.000 DM. Die Klä-

ger sind im Mai 2001 an die Stelle des Verwalters in den Prozeß eingetreten,

nachdem sie bereits am 15. September 1998 den Verwalter zur Prozeßführung

im eigenen Namen ausdrücklich ermächtigt hatten.

Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Der Ver-

walter sei nicht ermächtigt gewesen, das selbständige Beweisverfahren in eige-

nem Namen durchzuführen, so daß dieses die Verjährung nicht unterbrochen

habe.

Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht das Urteil des

Landgerichts aufgehoben, die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt

und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen richtet sich die

zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie den Antrag auf Klageabwei-

sung weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis

zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1

EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht führt aus, den Klägern stehe dem Grunde nach ein

Anspruch gemäß § 633 Abs. 3 BGB zu. Die fünfjährige Gewährleistungsfrist sei

nicht abgelaufen. Denn der Antrag des Verwalters auf Durchführung eines selb-

ständigen Beweisverfahrens habe die Verjährung unterbrochen. Er sei mit dem

Beschluß der Wohnungseigentümer vom 4. Dezember 1991 ermächtigt worden,

den Antrag im eigenen Namen als deren Prozeßstandschafter zu stellen. Eine

Ermächtigung der Wohnungseigentümer, Gewährleistungsansprüche zu verfol-

gen, sei in diesem Sinne zu verstehen, wenn nichts anderes gesagt werde. Das

sei hier nicht der Fall und ergebe sich auch nicht aus den weiteren Formulie-

rungen des Beschlusses.

Zur Höhe sei der Anspruch noch nicht entscheidungsreif. Die Beklagte

habe behauptet, daß die Mängel zum Teil erledigt seien, zum Teil entgegen den

Feststellungen des Sachverständigen nicht vorlägen. Sie habe auch die Män-

gelbeseitigungskosten bestritten. Da eine Klärung nicht erfolgt sei, sei die Sa-

che an das Landgericht zurückzuverweisen.

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß das selbständi-

ge Beweisverfahren die Verjährung der Gewährleistungsansprüche der Kläger

gemäß § 639 Abs. 1, § 477 Abs. 2 BGB unterbrochen hat, wenn der Verwalter

es in Prozeßstandschaft für die Kläger mit deren Ermächtigung durchgeführt hat

(vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1999 - VII ZR 385/98, BauR 1999, 1489 =

NZBau 2000, 24 = ZfBR 2000, 39).

Der Verwalter hat das selbständige Beweisverfahren in offener Prozeß-

standschaft für die Kläger beantragt. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht

den Beschluß der Wohnungseigentümer vom 4. Dezember 1991 dahin ausge-

legt, daß der Verwalter dazu ermächtigt worden ist. Diese Auslegung ist in der

Revision nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob allgemein anerkannte Ausle-

gungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder

ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht. Derartige Fehler werden von

der Revision nicht dargetan.

a) Das Berufungsgericht stellt den Auslegungsgrundsatz auf, daß die

Ermächtigung des Verwalters, Gewährleistungsansprüche geltend machen zu

dürfen, regelmäßig dahin verstanden werden kann, der Verwalter sei zur gewill-

kürten Prozeßführung im eigenen Namen befugt. Ob dieser Auslegungsgrund-

satz richtig ist, ist nicht zu entscheiden. Die Kläger haben den Verwalter mit

dem Beschluß vom 4. Dezember 1991 lediglich dazu ermächtigt, die rechtlich

notwendigen Schritte für ein Beweissicherungsverfahren in die Wege zu leiten.

Jedenfalls insoweit kann unbedenklich eine Ermächtigung zur gewillkürten Pro-

zeßstandschaft bejaht werden. Das selbständige Beweisverfahren dient allein

zur Vorbereitung der Durchsetzung der Ansprüche, die den Erwerbern wegen

der Mängel gegen den Veräußerer des Wohnungseigentums zustehen. Es ist

kein Interesse erkennbar, das die Wohnungseigentümer daran hätten, das Be-

weisverfahren in eigenem Namen zu führen. Die Prozeßführung durch den

Verwalter vereinfacht das Verfahren. Die allgemeinen Risiken einer Prozeß-

standschaft, die darin bestehen, daß der Prozeßstandschafter das alleinige

Prozeßführungsrecht hat, stehen der Annahme einer Ermächtigung zur gewill-

kürten Prozeßstandschaft nicht entgegen. Die von der Beklagten vorgebrachten

weiteren Gründe, die gegen die Auslegung des Berufungsgerichts sprechen

sollen, beziehen sich auf die Durchsetzung der Forderung. Ob insoweit etwas

anderes gilt, kann dahinstehen.

b) Mit den übrigen Angriffen setzt die Revision ihre Auslegung des Be-

schlusses lediglich an die Stelle des Verständnisses, wie es im Berufungsurteil

zum Ausdruck gebracht worden ist. Ohne Rechtsfehler konnte dabei das Beru-

fungsgericht von einem Verständnis ausgehen, wie es allgemein für Beschlüsse

nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG zugrunde gelegt wird (vgl. Weitnauer, WEG,

7. Aufl., § 27 Rdn. 11a).

2. Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsurteil habe den Anspruch

nicht dem Grunde nach bestätigen dürfen, ohne festzustellen, inwieweit noch

Mängel vorhanden sind. Ein Grundurteil darf ergehen, wenn die Klageforderung

mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteil vom

21. Dezember 2000 - VII ZR 488/99, BauR 2001, 667 = IBR 2001, 126 = NZBau

2001, 211 = ZfBR 2001, 177, 178).

Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Berufungsgericht hat zwar keine

Feststellungen getroffen, daß überhaupt noch Mängel an dem Gebäude vor-

handen sind. Es ist jedoch ersichtlich davon ausgegangen, daß eine hohe

Wahrscheinlichkeit dafür besteht. Dazu bestand eine ausreichende Grundlage.

Denn die Kläger haben sich, wie sich aus dem vom Berufungsurteil in Bezug

genommenen Sachvortrag der Parteien ergibt, hinsichtlich der Mängelrügen auf

ein im selbständigen Beweisverfahren erstelltes Sachverständigengutachten

berufen. Dieses hat eine Vielzahl von Mängeln bestätigt. Die Kläger haben sich

zudem auf eine Begehung durch den Verwalter in Begleitung des Architekten

gestützt, in der die nach ihrer Behauptung nicht beseitigten Mängel protokolla-

risch festgehalten worden sind. Die Beklagte hat sich gegenüber diesen Fest-

stellungen mit dem nicht weiter belegten Einwand verteidigt, die Mängel seien

erledigt oder mit der Darstellung, das Gutachten sei falsch. Im Hinblick auf die-

se Verteidigung durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß sich jeden-

falls ein Teil der Mängel bestätigen werde, so daß die Klageforderung in ir-

gendeiner Höhe besteht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Dressler Haß Hausmann

Wiebel Kniffka