BGH Beschluss vom 24.07.2003 – VII ZR 360/02
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR 360/02
BESCHLUSS
vom
24. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2003 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel
und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München,
Zivilsenate Augsburg, vom 18. September 2002 wird in der Ur-
teilsformel wie folgt berichtigt:
Nach I. wird eingefügt:
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Gründe
Das Berufungsgericht hat nach seiner Urteilsformel das Endurteil des
Landgerichts Augsburg vom 9. November 2001 aufgehoben und die Sache zur
anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwie-
sen.
In den Entscheidungsgründen hat das Berufungsgericht ausgeführt, den
Klägern stehe dem Grunde nach ein Kostenvorschußanspruch gemäß § 633
Abs. 3 BGB a.F. zu. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts befas-
sen sich unter allen streitigen Aspekten mit dem Grund des Anspruchs. Hinge-
gen wird der Anspruch der Höhe nach nicht für entscheidungsreif gehalten. Die
Zurückverweisung der Sache an das Landgericht erfolgt nach § 538 Abs. 1
Nr. 3 ZPO a.F..
Damit steht zweifelsfrei fest, daß das Berufungsgericht über den Grund
des Anspruchs eine abschließende Entscheidung treffen wollte, dies jedoch in
der Urteilsformel vergessen hat. Die Urteilsformel ist deshalb offenbar unrichtig.
Sie konnte gemäß § 319 ZPO durch den Senat berichtigt werden.
Dressler Haß Hausmann
Wiebel Kniffka