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BGH Beschluss vom 24.07.2003 – VII ZR 360/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZR 360/02

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2003 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel

und Prof. Dr. Kniffka

beschlossen:

Das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München,

Zivilsenate Augsburg, vom 18. September 2002 wird in der Ur-

teilsformel wie folgt berichtigt:

Nach I. wird eingefügt:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Gründe

Das Berufungsgericht hat nach seiner Urteilsformel das Endurteil des

Landgerichts Augsburg vom 9. November 2001 aufgehoben und die Sache zur

anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwie-

sen.

In den Entscheidungsgründen hat das Berufungsgericht ausgeführt, den

Klägern stehe dem Grunde nach ein Kostenvorschußanspruch gemäß § 633

Abs. 3 BGB a.F. zu. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts befas-

sen sich unter allen streitigen Aspekten mit dem Grund des Anspruchs. Hinge-

gen wird der Anspruch der Höhe nach nicht für entscheidungsreif gehalten. Die

Zurückverweisung der Sache an das Landgericht erfolgt nach § 538 Abs. 1

Nr. 3 ZPO a.F..

Damit steht zweifelsfrei fest, daß das Berufungsgericht über den Grund

des Anspruchs eine abschließende Entscheidung treffen wollte, dies jedoch in

der Urteilsformel vergessen hat. Die Urteilsformel ist deshalb offenbar unrichtig.

Sie konnte gemäß § 319 ZPO durch den Senat berichtigt werden.

Dressler Haß Hausmann

Wiebel Kniffka