BGH Beschluss vom 31.07.2003 – IXa ZB 89/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IXa ZB 89/03
BESCHLUSS
vom
31. Juli 2003
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IXa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Kessal-
Wulf
am 31. Juli 2003
beschlossen:
1. Den Schuldnern wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung
der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer
(Einzelrichter) des Landgerichts Oldenburg vom 21. Januar
2003 gewährt.
2. Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der vorgenannte
Beschluß aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung
- auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an
das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Schuldner haben gegen einen Beschluß des Landgerichts Olden-
burg (Einzelrichter) vom 21. Januar 2003, mit dem ihre sofortige Beschwerde
gegen den Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Oldenburg vom 5. Dezember
2002 zurückgewiesen worden ist, Rechtsbeschwerde eingelegt. Zur Durchfüh-
rung des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben sie einen Antrag auf Bewilligung
von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelas-
senen Rechtsanwalts gestellt. Der Senat hat die Bewilligung von Prozeßko-
stenhilfe mit Beschluß vom 28. Mai 2003 abgelehnt, nachdem er bei der Prü-
fung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels trotz des Vorliegens eines Verfah-
rensfehlers in der Sache zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die von den Be-
schwerdeführern erhobenen Einwendungen gegen den Zuschlagsbeschluß
vom 5. Dezember 2002 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (§ 114
ZPO).
Nach Zustellung dieses Beschlusses am 23. Juni 2003 haben die
Schuldner am 7. Juli 2003 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand mit der Begründung gestellt, sie seien durch ihre persönlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnisse gehindert gewesen, die Rechtsbeschwerde ohne Be-
willigung der Prozeßkostenhilfe durch einen beim Bundesgerichtshof zugelas-
senen Rechtsanwalt zu begründen. Sie hätten sich deshalb innerhalb der Frist
zur Begründung der Rechtsbeschwerde darauf beschränken müssen, um Be-
willigung von Prozeßkostenhilfe nachzusuchen. Sie haben ebenfalls am 7. Juli
2003 die Rechtsbeschwerde begründet und u.a. beantragt, den durch den Ein-
zelrichter erlassenen Beschluß vom 21. Januar 2003 aufzuheben.
II.
Den Schuldnern ist auf ihren innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO
gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie
waren ohne ihr Verschulden, nämlich wegen ihrer Mittellosigkeit, die sie hinrei-
chend glaubhaft gemacht haben, verhindert, die Frist zur Begründung der
Rechtsbeschwerde einzuhalten (§ 233 ZPO).
III.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach
erfolgter Wiedereinsetzung auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist
begründet.
Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechts-
grundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechts-
beschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt je-
doch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdege-
richts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003
- IX ZB 134/02 - NJW 2003, 1254; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Kreft
Raebel
Athing
Boetticher
Kessal-Wulf