Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.08.2003 – 1 StR 205/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 205/03

BESCHLUSS

vom

5. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2003 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mannheim vom 10. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die rechtliche Beurteilung der Tat als schwerer Raub in Tateinheit

mit gefährlicher Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2

und 4 StGB durch das Landgericht entspricht der ständigen

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, was sich auch aus der

vom Beschwerdeführer selbst zitierten Entscheidung BGH NStZ

1997, 272 = BGH, Beschl. v. 12. Februar 1997 - 2 StR 28/97 - er-

gibt. Am Ende der Entscheidung wird ausgeführt: "Der [zu beur-

teilende] Sachverhalt unterscheidet sich damit von Fallgestaltun-

gen, in denen der später hinzutretende Mittäter an der Vollendung

einer erschwerten Tat - zum Beispiel eines Diebstahls in einem

besonders schweren Fall nach § 243 StGB - mitwirkt; ihm sind

tatbestandliche, das sachliche Unrecht kennzeichnende Erschwe-

rungen, die vor seinem Hinzukommen bereits verwirklicht wurden,

zuzurechnen, wenn er sie kennt (vgl. BGH StV 1994, 240 mit

Rechtsprechungsnachweisen)." Die eckige Klammer wurde dem

Zitat hinzugefügt.

Nack Boetticher Kolz

Herr RiBGH Hebenstreit befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert.

Nack Elf