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BGH Beschluss vom 05.08.2003 – NotZ 7/02

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 7/02

BESCHLUSS

vom

5. August 2003

in dem Verfahren

wegen Amtsenthebung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 5. August 2003 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie

die Notare Dr. Lintz und Dr. Ebner

beschlossen:

Der Antrag, festzustellen, daß das Amt des Antragstellers nicht

durch den Beschluß des Senats vom 8. Juli 2002, sondern wegen

Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des Monats Februar 2003

erloschen ist, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des weiteren Verfahrens

zu tragen und die den Antragsgegnern hierin erwachsenen not-

wendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des weiteren Verfahrens beträgt 1.000

Gründe

I.

Nach der vorläufigen Amtsenthebung durch den Antragsgegner zu 1 hat

der Antragsgegner zu 2 den Antragsteller am 9. November 2000 endgültig sei-

nes Amtes als Notar enthoben. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtli-

che Entscheidung blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Der Senat hat

die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit Beschluß vom 8. Juli 2002 zu-

rückgewiesen.

(cid:0)

Der Antragsteller ist der Auffassung, der Beschluß des Senats sei von

den beteiligten Richtern nicht unterschrieben worden. Er beantragt, dem Ver-

fahren Fortgang zu geben und festzustellen, daß sein Amt nicht durch Amts-

enthebung, sondern durch Erreichen der Altersgrenze erloschen ist.

II.

Der Antrag ist unzulässig.

Die Entscheidung des Senats war bei der Verkündung im Termin vom

8. Juli 2002 von den beteiligten Richtern unterschrieben. Sie hat das Verfahren

abgeschlossen. Auf die Frage, wann nicht unterzeichnete Entscheidungen

nach § 111 BNotO, §§ 40 Abs. 4 BRAO, 16 FGG Wirksamkeit erlangen,

braucht der Senat mithin nicht einzugehen. Der Antragsteller unterliegt gegen-

über der Beschwerdeentscheidung des Senats derselben Fehlvorstellung wie

gegenüber der vorangegangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts (vgl.

Abschnitt II 1 des Beschlusses des Senats vom 8. Juli 2002). Die Unterschrift

der Richter erfolgt nur auf der Urschrift der Entscheidung. Die den Beteiligten

bekannt

ge-

gebenen Abschriften enthalten an der für die Unterschrift vorgesehenen Stelle

nur die Bezeichnung der Richter, die unterschrieben haben, sowie den Ver-

merk der Geschäftsstelle, daß dies geschehen ist.

Rinne Tropf Kurzwelly

Lintz Ebner