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BGH Beschluss vom 05.08.2003 – StB 7/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 BJs 11/03-5 StB 7/03

BESCHLUSS

vom

5. August 2003

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

wegen des Verdachts der Gründung einer terroristischen Vereinigung u. a.;

hier: Beschwerde des Beschuldigten gegen die richterliche Bestätigung

der vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen zum Zwecke der Durchsicht

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2003 gemäß § 304

Abs. 5 StPO beschlossen:

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß

des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom

2. Mai 2003 - 2 BGs 141/2003 - wird mit der Maßgabe

verworfen, daß es in der Beschlußformel an Stelle von

"die Beschlagnahme folgender Gegenstände richterlich

bestätigt" heißt "die vorläufige Sicherstellung folgender

Gegenstände zum Zwecke der Durchsicht richterlich be-

stätigt".

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe:

I.

Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschwerdeführer

R. sowie gegen die Mitbeschuldigten G. ,

K. , S. u. a. ein Ermittlungsver-

fahren wegen des Verdachts der Gründung einer terroristischen Vereinigung

(§ 129 a Abs. 1 StGB).

Der zwischenzeitlich in Untersuchungshaft genommene Beschuldigte

G. soll Anfang 2003 unter anderem mit der Absicht nach B. gekom-

men sein, im Auftrag eines internationalen terroristischen Netzwerks gewaltbe-

reiter Islamisten eine selbständige terroristische Vereinigung zu gründen. Zu

diesem Zweck habe er gewaltbereite arabische Studenten und Asylbewerber

anwerben, sie zu einem selbständigen Verband auf Dauer zusammenschließen

und ausbilden sollen, um in den folgenden Monaten, insbesondere nach Be-

ginn des "Irak-Krieges", in Deutschland Sprengstoffanschläge zu verüben. Der

Beschwerdeführer habe diese Pläne gekannt, gebilligt und aktiv unterstützt. So

habe er Räumlichkeiten der A. -Moschee in B. , an der er Imam ge-

wesen sei, zumindest kurzzeitig zur Anwerbung und Ausbildung der künftigen

Terroristen zur Verfügung gestellt, bevor diese Aktivitäten aus Angst vor Ent-

deckung an einen anderen Ort verlagert worden seien.

Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluß vom

20. März 2003 - 2 BGs 82/2003 - die Durchsuchung der Wohnung des Be-

schwerdeführers in der M. str. 2 a, B. angeordnet. Die Anordnung

wurde am selben Tag - zeitgleich mit weiteren Durchsuchungen - vollzogen.

Hierbei wurden handschriftliche Notizen, Adreßbücher, persönliche Unterlagen,

elektronische Datenträger, Visitenkarten sowie ein PC sichergestellt. Wegen

der Einzelheiten wird auf die Formel des angefochtenen Beschlusses Bezug

genommen.

Nachdem der Beschwerdeführer die Freigabe dieses Materials begehrte,

hat der Generalbundesanwalt beantragt, gemäß § 94 Abs. 1 und 2, § 98 Abs. 2

Satz 2, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO "die Beschlagnahme richterlich zu bestäti-

gen". Diesem Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Be-

schluß vom 2. Mai 2003 - 2 BGs 141/2003 - entsprochen.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen die-

sen Beschluß und beantragt, ihn aufzuheben.

II.

Die auf Freigabe der bei der Durchsuchung sichergestellten Gegenstän-

de gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Ermittlungsrichter des Bun-

desgerichtshofs im Ergebnis zu Recht die vom Beschwerdeführer angestrebte

Freigabe der bei der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände, wie sie in

der Beschlußformel aufgelistet sind, abgelehnt. Allerdings bedürfen der ange-

fochtene Beschluß und der ihm zugrundeliegende Antrag des Generalbundes-

anwalts der Auslegung und Klarstellung. Entgegen dem Wortlaut der Entschei-

dungsformel und des Antrags handelt es sich noch nicht um die richterliche

Bestätigung einer Beschlagnahme. Die Durchsicht des sichergestellten Materi-

als, die erst der Klärung und Entscheidung dient, ob die vorläufig sicherge-

stellten Unterlagen zurückzugeben sind oder die richterliche Beschlagnahme

zu erwirken ist (vgl. BGHR StPO § 304 Abs. 5 Rechtsschutzbedürfnis 1), war -

wie sich aus der Begründung des Antrags des Generalbundesanwalts vom

17. April 2003 ergibt - wegen des Umfangs der Asservate noch nicht abge-

schlossen, sondern dauerte an, so daß die Beweisbedeutung der Gegenstände

für die Untersuchung noch ungeklärt war. Entsprechend dieser Verfahrenssi-

tuation sind der Antrag des Generalbundesanwalts und der angefochtene Be-

schluß dahin auszulegen, daß nicht die richterliche Bestätigung der Beschlag-

nahme, sondern der vorläufigen Sicherstellung der Gegenstände zum Zwecke

der Durchsicht beantragt und beschlossen wurde. Der Senat hat dies durch

Neufassung der Beschlußformel klargestellt.

Da das Verfahren in diesem Stadium der Durchsuchung zugeordnet ist

(vgl. BVerfG NStZ-RR 2002, 144, 145 m. w. N.), ist die Rechtmäßigkeit der an-

gefochtenen Entscheidung nicht anhand der Beschlagnahmevorschriften (§ 94,

§ 98 StPO), sondern anhand der rechtlichen Voraussetzungen der Durchsu-

chung (§ 102, § 103 StPO) und der Durchsicht von Papieren (§ 110 StPO) zu

beurteilen.

2. Die Voraussetzungen für die gegen den Beschwerdeführer als Be-

schuldigten gerichtete Durchsuchungsanordnung liegen vor (§ 102, § 105

StPO).

a) Der Beschwerdeführer ist nach den bisherigen Ermittlungen jedenfalls

der Beihilfe zur versuchten Gründung einer terroristischen Vereinigung ver-

dächtig (§ 129 a Abs. 1, § 22, § 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB). Für die Zulässig-

keit einer Durchsuchung gemäß § 102 StPO reicht der durch Tatsachen kon-

kretisierte Verdacht aus, daß eine Straftat begangen worden ist und der Ver-

dächtige als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt (vgl. Nack in KK 5. Aufl.

§ 102 Rdn. 1 m. w. N.). Ein derartiger Verdacht ergibt sich hier insbesondere

aus Berichten von Vertrauenspersonen über Treffen des Beschwerdeführers

mit anderen Mitbeschuldigten und den Inhalt der dabei geführten Gespräche, in

denen unter anderem ein geplanter Sprengstoffanschlag des Mitbeschuldigten

G. gebilligt wurde, sowie zu der mit Einverständnis des Beschwerdefüh-

rers erfolgten Anwerbung und Ausbildung gewaltbereiter islamischer Studenten

und Asylbewerber in Räumen der A. -Moschee, in der er Imam und somit

Hausherr war. Mit Blick auf die Tat, derer der Beschwerdeführer verdächtig ist,

sowie auf das für sie generell typische, konkret auch durch Angaben der Ver-

trauensperson belegte konspirative Zusammenwirken der Beteiligten lagen

auch tatsächliche Anhaltspunkte vor, daß sich in der Wohnung des Beschwer-

deführers Gegenstände befinden, die - etwa weil sie Erkenntnisse zu den

Strukturen und Mitgliedern der zu gründenden Vereinigung vermitteln - als Be-

weismittel für das Verfahren in Betracht kommen können.

b) Der Beschluß vom 20. März 2003, in dem der Beschuldigte als der

Gründung einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129 a Abs. 1 StGB ver-

dächtig bezeichnet wird, erfüllt auch die formellen Voraussetzungen eines

Durchsuchungsbefehls. Die tatsächlichen Umstände, aus denen sich der An-

fangsverdacht gegen den Beschuldigten ergab, sind mit Blick auf den zum

Zeitpunkt der Anordnung vorhandenen Erkenntnisstand entgegen der Auffas-

sung des Beschwerdeführers ausreichend dargestellt. Insbesondere sind die

von Vertrauenspersonen geschilderten Treffen und die dabei geführten Ge-

spräche in der Beschlußbegründung enthalten. Die Durchsuchungsanordnung

verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie steht in

einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der dem Beschwerdeführer

zur Last liegenden Straftat und der Bedeutung des sich daraus ergebenden

Aufklärungsinteresses.

3. Die vorläufige Sicherstellung der Gegenstände des Beschwerdefüh-

rers sowie ihre Mitnahme zur Durchsicht sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

a) Die vorläufige Sicherstellung der in der angefochtenen Entscheidung

bezeichneten Gegenstände hält sich in den Grenzen des Beschlusses des Er-

mittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. März 2003, mit dem die

Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers gestattet wurde. Denn

dieser nannte als Zweck der Durchsuchung unter anderem die Sicherstellung

schriftlicher und elektronischer Unterlagen, etwa von Korrespondenz zwischen

den Beschuldigten, Notizen, Telefonbücher sowie Reise- und Kontounterlagen,

die die mögliche Einbindung des Beschwerdeführers in die terroristische Ver-

einigung und seine engen Kontakte zu anderen Vereinigungsmitgliedern bele-

gen.

b) Die vorläufig sichergestellten Unterlagen sind Papiere im Sinne von

§ 110 StPO oder ihnen gleichzusetzen. Die Vorschrift erfaßt alle Gegenstände,

die wegen ihres Gedankeninhalts Bedeutung haben, namentlich alles private

und berufliche Schriftgut, aber auch Mitteilungen und Aufzeichnungen aller Art,

gleichgültig auf welchem Informationsträger sie festgehalten sind, somit auch

alle elektronischen Datenträger und Datenspeicher (vgl. Nack in KK 5. Aufl.

§ 110 Rdn. 2 m. w. N.).

c) Schließlich konnten die Unterlagen aus der Wohnung des Beschwer-

deführers mitgenommen werden, weil ihre Beschaffenheit eine sofortige Durch-

sicht an Ort und Stelle nicht ermöglichte. In welchem Umfang die inhaltliche

Durchsicht des Materials notwendig ist, wie sie im Rahmen von § 110 StPO im

einzelnen zu gestalten und wann sie zu beenden ist, unterliegt zunächst der

Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die hierbei einen eigenverantwortlichen

Ermessensspielraum hat (vgl. BGH NJW 1995, 3397). Nach Mitteilung des Ge-

neralbundesanwaltes ist die erforderliche Prüfung noch nicht abgeschlossen.

Für eine Überschreitung des Ermessensspielraumes der Ermittlungsbehörde

ergeben sich derzeit keine Anhaltspunkte.

Indessen verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, daß die

Durchsicht zügig durchgeführt wird, um abhängig von der Menge des vorläufig

sichergestellten Materials und der Schwierigkeit seiner Auswertung in ange-

messener Zeit zu dem Ergebnis zu gelangen, was als potentiell beweiserheb-

lich dem Gericht zur Beschlagnahme angetragen und was an den Beschuldig-

ten herausgegeben werden soll (vgl. LG Frankfurt wistra 1997, 117, 118). Für

die Prüfung der Einhaltung der entsprechenden Entscheidungsgrenzen steht

dem Beschwerdeführer der Antrag nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog offen

(vgl. BVerfG NStZ 2002, 377, 378).

4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Grundsatz des

rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Der Generalbundesanwalt hat der Verteidi-

gung in rechtlich unbedenklicher Weise bisher nur teilweise Akteneinsicht ge-

währt (§ 147 Abs. 2 StPO). Die Ermittlungen dauern derzeit noch an. Das Ein-

sichtsrecht in die vollständigen Akten gemäß § 147 StPO steht dem Beschwer-

deführer erst nach Abschluß der Ermittlungen zu. Ein gegenüber dem Beschul-

digten vorläufig bestehender Informationsvorsprung der Strafverfolgungsbe-

hörden ist wegen ihres Auftrags, den Sachverhalt zu erforschen und die Wahr-

heit zu finden, grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG

NStZ 1994, 551, 552). Im übrigen hat der Verteidiger des Beschuldigten den

Durchsuchungsbeschluß vom 20. März 2003, die Niederschrift über die Ver-

nehmung des Beschwerdeführers vom 21. März 2003 und den Antrag des Ge-

neralbundesanwalts auf "richterliche Beschlagnahme" erhalten, in welchen die

wesentlichen Gesichtspunkte zusammengefaßt und dargestellt sind. Hierdurch

ist er auch darüber informiert worden, auf welchen tatsächlichen Grundlagen

der Durchsuchungsbeschluß beruht, und hat die Informationen erhalten, die er

benötigt, um die Belange des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren effektiv

zu vertreten. Eine solche Form der Mitteilung von Tatsachen und Beweismitteln

reicht unter den gegebenen Umständen aus. Dies gilt insbesondere mit Rück-

sicht darauf, daß die Ermittlungen sich noch in der Anfangsphase befinden und

die bei den Durchsuchungen aufgefundenen und vorläufig sichergestellten

Unterlagen noch nicht vollständig ausgewertet worden sind (vgl. BGHR StPO

§ 147 Abs. 2 Teilakteneinsicht 2). Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung

von Art. 5 Abs. 4 MRK und Art. 6 Abs. 1 und 3 Buchst. a MRK rügt, nimmt der

Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner

Stellungnahme vom 20. Mai 2003 zu der Beschwerdeschrift Bezug und tritt die-

sen bei.

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