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BGH Beschluss vom 11.08.2003 – KVR 9/00
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
KVR 9/00
BESCHLUSS
vom
11. August 2003
in der Kartellverwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2003 durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter
Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Die Erinnerung der Rechtsbeschwerdeführerin zu 3 gegen den
Kostenansatz wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Ko-
sten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Das Bundeskartellamt hat durch Beschluß vom 6. Februar 1997 den Zu-
sammenschluß zwischen der Betroffenen zu 1, der H. AG und der Betroffe-
nen zu 3, der L. GmbH, untersagt. Hiergegen haben, vertreten durch die
Rechtsanwälte G. , - neben der Betroffenen zu 2 der
H. P. AG - die H. AG und die L. GmbH Beschwerde eingelegt, welche
das Kammergericht durch Beschluß vom 20. Oktober 1999 zurückgewiesen
hat. Sämtliche unterlegenen Beschwerdeführerinnen haben hiergegen am
17. April 2000 Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie haben u.a. die - von dem Bun-
deskartellamt nicht geteilte - Auffassung vertreten, die Untersagungsverfügung
sei dadurch gegenstandslos geworden, daß ein französisches Unternehmen
Ende Dezember 1999 76 % der Geschäftsanteile der L. GmbH erworben ha-
be.
Das Verfahren ist wegen Nichtbetreibens durch die Betroffenen nach § 7
AktO beendet worden; der Senat hat mit Beschluß vom 12. November 2002
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:0)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:25)(cid:1)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:26)(cid:2)(cid:17)(cid:4)(cid:31) (cid:20)"!(cid:24)#(cid:4)(cid:7) (cid:1)$(cid:3)(cid:10)(cid:22)%(cid:31)&(cid:20)
den Gegenstandswert auf 7.500.000
gegen die Betroffene zu 3 die Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfah-
(cid:0)’(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:12)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1) (cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5))(+*(cid:23)(cid:26)(cid:2)(cid:20)(cid:4)(cid:1)(cid:23)(cid:31)(cid:4)(cid:13)-,(cid:18)(cid:22)
(cid:1)(cid:27)(cid:26)’(cid:7).(cid:1)&(cid:7).(cid:1)(cid:23)(cid:31)/(+(cid:1)(cid:23)(cid:31) (cid:20)(cid:4)(cid:1) (cid:5)+(cid:3)0(cid:22)(cid:24)1(cid:10)2$(cid:20)"(cid:22)
ren in Höhe von 48.066,55
Betroffene zu 3 und Erinnerungsführerin mit der Begründung, für sie sei
Rechtsbeschwerde eingelegt worden, ohne daß sie den handelnden Rechtsan-
wälten dazu eine Vollmacht erteilt gehabt habe; ihr sei auch zu keiner Zeit Mit-
teilung von dem Verfahren gemacht worden, anderenfalls hätte sie die Voll-
macht widerrufen, weil sie an der Durchführung des Verfahrens kein Interesse
gehabt habe. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie
dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Erinnerung bleibt ohne Erfolg. Mit Recht ist die Betroffene
zu 3 als Schuldnerin für die - der Höhe nach richtig festgesetzten - Gerichtsko-
sten des Rechtsbeschwerdeverfahrens in Anspruch genommen worden (§§ 1
Abs. 1, 11, 49 und 63 GKG a.F.). Sie war Betroffene des vor dem Bundeskar-
tellamt geführten Verwaltungsverfahrens und hat nicht nur Beschwerde gegen
die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts, sondern auch Rechtsbe-
schwerde gegen den zu ihren Lasten ergangenen Beschluß des Kartellsenats
des Kammergerichts eingelegt. Die für die drei Betroffenen hierbei handelnde
Rechtsanwaltssozietät G. wurde für die Erinnerungsführerin aufgrund der
von deren Geschäftsführer unter dem 17. September 1996 unstreitig erteilten,
(cid:1)
die "Prüfung nach § 24 GWB" betreffenden Vollmacht tätig, welche sich aus-
drücklich auf die Einlegung von Rechtsmitteln erstreckt. Daß die damalige
Rechtsanwaltssozietät G. nach Einlegung der Rechtsbeschwerde im Laufe
des Jahres 2001 aufgelöst worden ist und die aus ihr hervorgegangene Sozietät
Q. Rechtsanwälte sich im Jahr 2002 mit der Internationalen Anwaltssozietät
W. zusammengeschlossen hat, ändert entgegen der Ansicht
der Erinnerungsführerin nichts daran, daß die Rechtsbeschwerde im Jahr 2000
durch von ihr bevollmächtigte Rechtsanwälte eingelegt worden ist und damit die
Antragstellerhaftung nach § 49 GKG ausgelöst hat. Auf die Frage, ob jetzt noch
ein Mandatsverhältnis zu der Sozietät W. besteht, kommt es
entgegen der Ansicht der Erinnerungsführerin für die hier zu entscheidende
Frage nicht an.
III.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 5 Abs. 6 GKG.
Hirsch Goette Ball
Bornkamm Meier-Beck