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BGH Beschluss vom 11.08.2003 – KVR 9/00

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KVR 9/00

BESCHLUSS

vom

11. August 2003

in der Kartellverwaltungssache

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2003 durch

den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter

Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Die Erinnerung der Rechtsbeschwerdeführerin zu 3 gegen den

Kostenansatz wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Ko-

sten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Das Bundeskartellamt hat durch Beschluß vom 6. Februar 1997 den Zu-

sammenschluß zwischen der Betroffenen zu 1, der H. AG und der Betroffe-

nen zu 3, der L. GmbH, untersagt. Hiergegen haben, vertreten durch die

Rechtsanwälte G. , - neben der Betroffenen zu 2 der

H. P. AG - die H. AG und die L. GmbH Beschwerde eingelegt, welche

das Kammergericht durch Beschluß vom 20. Oktober 1999 zurückgewiesen

hat. Sämtliche unterlegenen Beschwerdeführerinnen haben hiergegen am

17. April 2000 Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie haben u.a. die - von dem Bun-

deskartellamt nicht geteilte - Auffassung vertreten, die Untersagungsverfügung

sei dadurch gegenstandslos geworden, daß ein französisches Unternehmen

Ende Dezember 1999 76 % der Geschäftsanteile der L. GmbH erworben ha-

be.

Das Verfahren ist wegen Nichtbetreibens durch die Betroffenen nach § 7

AktO beendet worden; der Senat hat mit Beschluß vom 12. November 2002

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:0)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:25)(cid:1)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:26)(cid:2)(cid:17)(cid:4)(cid:31) (cid:20)"!(cid:24)#(cid:4)(cid:7) (cid:1)$(cid:3)(cid:10)(cid:22)%(cid:31)&(cid:20)

den Gegenstandswert auf 7.500.000

gegen die Betroffene zu 3 die Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfah-

(cid:0)’(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:12)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1) (cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5))(+*(cid:23)(cid:26)(cid:2)(cid:20)(cid:4)(cid:1)(cid:23)(cid:31)(cid:4)(cid:13)-,(cid:18)(cid:22)

(cid:1)(cid:27)(cid:26)’(cid:7).(cid:1)&(cid:7).(cid:1)(cid:23)(cid:31)/(+(cid:1)(cid:23)(cid:31) (cid:20)(cid:4)(cid:1) (cid:5)+(cid:3)0(cid:22)(cid:24)1(cid:10)2$(cid:20)"(cid:22)

ren in Höhe von 48.066,55

Betroffene zu 3 und Erinnerungsführerin mit der Begründung, für sie sei

Rechtsbeschwerde eingelegt worden, ohne daß sie den handelnden Rechtsan-

wälten dazu eine Vollmacht erteilt gehabt habe; ihr sei auch zu keiner Zeit Mit-

teilung von dem Verfahren gemacht worden, anderenfalls hätte sie die Voll-

macht widerrufen, weil sie an der Durchführung des Verfahrens kein Interesse

gehabt habe. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie

dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige Erinnerung bleibt ohne Erfolg. Mit Recht ist die Betroffene

zu 3 als Schuldnerin für die - der Höhe nach richtig festgesetzten - Gerichtsko-

sten des Rechtsbeschwerdeverfahrens in Anspruch genommen worden (§§ 1

Abs. 1, 11, 49 und 63 GKG a.F.). Sie war Betroffene des vor dem Bundeskar-

tellamt geführten Verwaltungsverfahrens und hat nicht nur Beschwerde gegen

die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts, sondern auch Rechtsbe-

schwerde gegen den zu ihren Lasten ergangenen Beschluß des Kartellsenats

des Kammergerichts eingelegt. Die für die drei Betroffenen hierbei handelnde

Rechtsanwaltssozietät G. wurde für die Erinnerungsführerin aufgrund der

von deren Geschäftsführer unter dem 17. September 1996 unstreitig erteilten,

(cid:1)

die "Prüfung nach § 24 GWB" betreffenden Vollmacht tätig, welche sich aus-

drücklich auf die Einlegung von Rechtsmitteln erstreckt. Daß die damalige

Rechtsanwaltssozietät G. nach Einlegung der Rechtsbeschwerde im Laufe

des Jahres 2001 aufgelöst worden ist und die aus ihr hervorgegangene Sozietät

Q. Rechtsanwälte sich im Jahr 2002 mit der Internationalen Anwaltssozietät

W. zusammengeschlossen hat, ändert entgegen der Ansicht

der Erinnerungsführerin nichts daran, daß die Rechtsbeschwerde im Jahr 2000

durch von ihr bevollmächtigte Rechtsanwälte eingelegt worden ist und damit die

Antragstellerhaftung nach § 49 GKG ausgelöst hat. Auf die Frage, ob jetzt noch

ein Mandatsverhältnis zu der Sozietät W. besteht, kommt es

entgegen der Ansicht der Erinnerungsführerin für die hier zu entscheidende

Frage nicht an.

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 5 Abs. 6 GKG.

Hirsch Goette Ball

Bornkamm Meier-Beck