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BGH Beschluss vom 12.08.2003 – 1 StR 111/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 111/03

BESCHLUSS

vom

12. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2003 beschlos-

sen:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die

dem Angeklagten durch Urteil des Landgerichts Waldshut

- Tiengen vom 17. Mai 2002 zuerkannte Entschädigung für

Strafverfolgungsmaßnahmen wird verworfen. Die Kosten des

Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten dadurch ent-

standenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes frei-

gesprochen und ihm Entschädigung für im einzelnen aufgeführte Strafverfol-

gungsmaßnahmen, insbesondere Untersuchungshaft, zuerkannt (§ 8 Abs. 1

Satz 1 StrEG). Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil Revision und ge-

gen die Entschädigungsentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. Hin-

sichtlich der sofortigen Beschwerde heißt es im Rahmen der Revisionsbegrün-

dung lediglich, insoweit solle das Revisionsurteil abgewartet werden.

2. Der Senat hat die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil von

heute als unbegründet verworfen. Er ist zugleich zur Entscheidung über die

sofortige Beschwerde berufen (§ 8 Abs. 3 Satz 3 StrEG in Verbindung mit

§ 464 Abs. 3 Satz 3 StPO). Der Ausspruch über die Entschädigung und damit

die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wäre gegenstandslos, wenn der

Senat das Urteil des Landgerichts aufgehoben hätte (vgl. Franke in KK 5. Aufl.

§ 464 Rdn. 14 m.N.). Da Gründe, die auf der Basis des Urteils des Landge-

richts den Bestand der Entschädigungsentscheidung in Frage stellen könnten

(vgl. z.B. § 6 StrEG), weder von der Staatsanwaltschaft vorgetragen noch sonst

ersichtlich sind, bleibt das Rechtsmittel erfolglos.

3. Der Senat weist auf folgendes hin:

Durch das Urteil vom 17. Mai 2002 wurde auch der damalige Mitange-

klagte M G. freigesprochen, ihm wurde ebenfalls Entschädigung

zuerkannt. Auch insoweit hatte die Staatsanwaltschaft Revision und sofortige

Beschwerde eingelegt. Die Revision hat sie (noch gegenüber dem Landgericht)

zurückgenommen, die sofortige Beschwerde nicht. Zur Entscheidung über die-

ses Rechtsmittel ist das Oberlandesgericht Karlsruhe berufen (vgl. Franke aaO

Rdn. 13 m.N.).

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